Katastrophenerlass in NRW: Steuerentlastungen für Flutopfer
Der Katastrophenerlass trat 16.07.2021 in Kraft und dient als schnelle und unbürokratische Hilfe für Betroffene der Flutkatastrophe. Steuerliche Hilfsmaßnahmen und Sonderabschreibungsmöglichkeiten sollen die Menschen entlasten und zur Bewältigung der finanziellen Folgen des Unwetters beitragen.
Der Katastrophenerlass regelt steuerliche Hilfsmaßnahmen wie Sonderabschreibungsmöglichkeiten, Vorauszahlungs-Anpassung oder die Stundung fälliger Steuern.
Anträge auf Stundung, Anpassung etc. sind an das zuständige Finanzamt zu stellen.
Die Maßnahmen richten sich ausschließlich an unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene.
Bei Antragsstellung ist die Darlegung der Verhältnisse erforderlich.
Katastrophenerlass – was muss ich beachten?
Die Beseitigung der von der Flutkatastrophe verursachten Schäden und der anschließende Wiederaufbau sind für betroffene Privatpersonen und Unternehmen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen hat die NRW-Finanzverwaltung daher den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt und ebnete den Weg für mehr als 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Zeitgleich wurde auch in Rheinland-Pfalz ein inhaltsgleicher Erlass beschlossen. Vom Hochwasser betroffene Personen und Betriebe profitieren in folgenden Bereichen von steuerlichen Erleichterungen:
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen
Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Verlust von Buchführungsunterlagen
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
Grund- und GewerbesteuerBetroffene können sich für die Inanspruchnahme der Hilfsmaßnahme an die zuständigen Finanzämter vor Ort wenden.
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Entlastung für Steuerpflichtige: Stundung, Vorauszahlung & Co.
Die Finanzämter sind dazu angehalten, unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Steuerpflichtigen Stundungen oder geminderten Vorauszahlungen zu gewähren. Entsprechende Anträge müssen Sie bis 31. Oktober 2021 stellen, dabei müssen Sie auch Ihre persönlichen Verhältnisse darlegen. Laut Katastrophenerlass nehmen die Finanzbehörden zudem bis zum 31. Januar 2022 keine Vollstreckungsmaßnahmen vor. Dies bezieht sich auf die bis zum 31. Oktober 2021 fälligen Steuern, zudem sollen für den Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 keine Säumniszuschläge erhoben werden. Diese Maßnahmen richten sich ausschließlich an unmittelbar betroffene Steuerpflichtige.
Vereinfachter Nachweis bei steuerbegünstigten Zuwendungen
Bei Zuwendungen, die bis 31. Oktober 2021 als Hilfe für den Katastrophenfall geleistet wurden, ist laut Katastrophenerlass keine explizite Zuwendungsbestätigung erforderlich. Als Nachweise werden auch Bareinzahlungsbelege, Kontoauszüge oder ähnliche Buchungsbestätigungen eines Kreditinstitutes akzeptiert. Die Nachweise sind sicher aufzubewahren und auf Nachfrage der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
Keine Nachteile bei Verlust von Buchführungsunterlagen
Bei der Flutkatastrophe gingen neben dem Hab und Gut häufig auch wichtige Buchführungsunterlagen verloren. Die Vernichtung wichtiger Nachweise darf für die Betroffenen laut Katastrophenerlass keinesfalls zu steuerlichen Nachteilen führen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Sie den Verlust der Unterlagen umgehend dokumentieren oder der Finanzbehörde glaubhaft nachweisen können.
Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
In der Regel kommt die Elementarschadensversicherung für die Regulierung der Schaden an Wohngebäude bzw. Hausrat auf. Bestimmte Aufwendungen können Sie steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, dazu zählen beispielsweise die Neuanschaffung von Kleidung, Möbeln oder anderen Haushaltsgegenständen sowie die Kosten für die Schadenbeseitigung an der eigengenutzten Wohnung. Falls Sie keine Elementarschadensversicherung in Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung eingeschlossen haben, wirkt sich dies laut Katastrophenerlass nicht negativ auf die steuerliche Geltendmachung aus, da diese Versicherung nicht als übliche Versicherungsmöglichkeit gilt (siehe R 33.2 Nr. 7 EStR).
Beseitigung der Hochwasserschäden, Wiederaufbau & Sonderabschreibungen
Nicht nur Privatpersonen haben bei der Flutkatastrophe ihren gesamten Besitz verloren, auch zahlreiche Unternehmen sind stark betroffen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden und den Wiederaufbau können unmittelbar als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Zusätzlich sind Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden sowie für den Ersatz von beweglichen Anlagengütern möglich, die durch das Hochwasser vernichtet wurden. Es gibt gemeinsame Regelungen für Land- und Forstwirte, Gewerbebetriebe und Unternehmer, im Einzelfall gelten zudem bestimmte Sonderregelungen.
Entlastungen bei Grund- und Gewerbesteuer
Falls Sie in Folge des Hochwassers von einer wesentlichen Ertragsminderung betroffen sind, kann im Einzelfall der Erlass der Grundsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen für diese Maßnahme sind in § 33 GrStG (Grundsteuergesetz). Dazu ist erforderlich, dass Sie den Antrag unter Einhaltung der Antragsfrist (siehe § 34 Abs. 2 GrStG) bei der zuständigen Gemeinde einreichen. Der Antrag auf Erlass oder Stundung der Gewerbesteuer ist ebenfalls bei der Gemeinde zu stellen.
Fazit
Der Katastrophenerlass regelt steuerliche Hilfsmaßnahmen und richtet sich an Personen und Unternehmen, die nachweislich unmittelbar in nicht unerheblichem Maß von der Flutkatastrophe betroffen sind. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Gerne stehen wir von der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft an Ihrer Seite und leisten kompetente Hilfe bei der Antragsstellung. Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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