Viele Kosten rund um Pflege, Krankheit oder Unterhalt können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Ihnen das Einkommensteuergesetz diese Möglichkeit zur steuerlichen Geltendmachung bietet.
Viele Kosten rund um Pflege, Krankheit oder Unterhalt können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Ihnen das Einkommensteuergesetz diese Möglichkeit zur steuerlichen Geltendmachung bietet.
Die Aufwendungen für Ihre Lebensführung sind im Regelfall steuerlich nicht relevant. Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten jedoch durchaus als außergewöhnliche Aufwendungen an, sofern:
Die außergewöhnlichen Belastungen sind in den §§ 33, 33a und 33b EStG geregelt.
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Kosten, die allgemein zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt werden können. Dies betrifft beispielsweise:
Falls hohe Ausgaben für unterschiedliche Krankheitskosten anfallen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer angeben. Dies betrifft unter anderem Arztkosten, Kurkosten, Rezeptgebühren, verschriebene Medikamente und Hilfsmittel wie Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Vorbeugende Maßnahmen wie eine Zahnreinigung sind hingegen nicht absetzbar.
Einige Kosten zählen zu allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und sind steuerlich absetzbar.
Fallen für den Steuerpflichtigen, Ehegatten, Kinder oder Eltern krankheitsbedingt Pflegekosten an, sind diese steuerlich absetzbar. Dies umfasst neben dem Aufenthalt im Pflegeheim auch die häusliche Pflege durch eine ambulante Pflegekraft. Die Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich nachzuweisen, beispielsweise mittels Bescheinigung der Pflegekasse. Alternativ zu den tatsächlichen Pflegekosten können Sie auch den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Die hohen Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Abzugsfähig sind jedoch ausschließlich Aufwendungen, für die keine Erstattung durch die Pflegeversicherung erfolgt ist. Als Nachweis genügt in der Regel der Bewilligungsbescheid der Sozialversicherung über den Zuschuss oder das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls abzugsfähig. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Aufwendungen die Höhe des Nachlasses übersteigen. Besteht eine Sterbegeldversicherung, ist diese ebenfalls zu berücksichtigen. Absetzbar sind zum Beispiel Kosten für Sarg, Grabstätte, Kränze und Sterbeanzeige. Die Ausgaben für Ihre Trauerkleidung oder die Bewirtung der Trauergäste erkennt das Finanzamt hingegen nicht an.
Grundsätzlich können Sie ausschließlich von Ihnen selbst gezahlte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Von Krankenkassen oder Versicherungen gezahlte Zuschüsse und Erstattungen sind daher in jedem Fall von den Gesamtkosten abzuziehen.
In der Anlage zur Steuererklärung können Sie neben den genannten Aufwendungen weiterhin sonstige außergewöhnliche Belastungen angeben. Dazu zählen beispielsweise Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten, die auf ein unabwendbares Ereignis wie Hochwasser oder Brand zurückzuführen sind.
Wenn Sie die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzen möchten, müssen Sie zunächst die zumutbare Belastung beachten. Liegen die Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, wirken sie sich nicht auf Ihre Steuerlast aus. Diese Kosten sind somit steuerlich erst relevant, wenn Ihre persönliche Belastungsgrenze überschritten ist. Das Finanzamt ermittelt die zumutbare Belastung als Prozentsatz abhängig vom Gesamteinkommen und berücksichtigt weiterhin Ihren Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder:
Die zumutbare Belastung wird individuell ermittelt.
bis 15.340 Euro: 4 Prozent
Basierend auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes gilt seit 2017 eine neue Berechnungsweise. Vorher sahen Finanzämter und Gerichte für die Summe der Einkünfte jeweils den höheren Prozentsatz als zumutbare Belastung an. Dies galt auch, wenn eine Einkommensstufe nur geringfügig überschritten wurde. Der BFH wies diese Berechnung als falsch zurück und erklärte, dass jede Stufe gesondert zu betrachten sei (siehe BFH-Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VI R 75/14). Dies lässt sich am Beispiel eines Ehepaares mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern und gemeinsamen Einkünften in Höhe von 56.500 Euro verdeutlichen. Vorher wurden vier Prozent veranschlagt (zumutbare Belastungsgrenze = 2.260 Euro). Nach der neuen Berechnungsweise verringert sich dieser Wert:
2 Prozent von 15.340 Euro = 306,80 Euro
3 Prozent von 35.790 Euro (56.500 Euro abzüglich 15.340 Euro) = 1.073,70 Euro
4 Prozent von 5.370 Euro (56.500 Euro abzüglich 51.130 Euro) = 214,80 Euro
Insgesamt: 1.595,30 Euro
Die neue Berechnungsweise hat in diesem Fall die Grenze der zumutbaren Belastung somit um 664,70 Euro verringert.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33a EStG spielt die zumutbare Belastung keine Rolle, da hier die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag bereits ab dem ersten Cent anrechenbar sind. Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wie Ehegatten oder Kinder können Sie bis maximal 9.984 Euro angeben. Falls der Unterhaltsempfänger Einkünfte erzielt, werden diese abzüglich des Freibetrages von 624 Euro angerechnet. Für den Ausbildungsfreibetrag gilt eine Höchstgrenze von 924 Euro. Voraussetzung ist, dass sich Ihr volljähriges Kind in Ausbildung befindet, auswärtig untergebracht ist und ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
In § 33b EStG sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen geregelt:
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag alternativ zur Angabe der tatsächlichen Kosten beantragen, in diesem Fall entfällt die Anrechnung der zumutbaren Belastung. Es ist ein Nachweis zu erbringen, beispielsweise in Form einer Kopie des Behindertenausweises. Die Höhe des gewährten Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung:
Die Höhe des Pauschalbetrages ist abhängig von dem Grad der Behinderung.
Blinden oder hilflosen Menschen mit Behinderung mit speziellem Vermerk im Schwerbehindertenausweis gewährt der Gesetzgeber einen Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro.
Wenn Sie Hinterbliebenenbezüge erhalten, können Sie einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro beantragen. Als Nachweis akzeptiert das Finanzamt den Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder des Versorgungsamts.
Für die unentgeltliche Pflege einer angehörigen Person gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen vom Pflegegrad abhängigen Pflege-Pauschbetrag:
Bei der Beantragung eines Pauschbetrages müssen Sie die jeweiligen Nachweise einreichen. Da der Behindertenpauschbetrag nur einen Teil der hohen Aufwendungen abdecken kann, können Sie einmalig anfallende Kosten für Operationen, den behindertengerechten Umbau der Wohnung etc. als allgemeine außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
Seit 2019 sind außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer in einer eigenen Anlage zu erfassen:
Welche Aufwendungen Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise. Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH berät Sie gerne und zeigt Ihnen alle Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit auf.
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