Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit der Differenzbesteuerung als Kfz-Händler Steuern sparen und von den gesetzlichen Regelungen in § 25a UStG profitieren. Wir zeigen Ihnen, welche Rahmenbedingungen erforderlich sind und was Sie bei der Anwendung der Differenzbesteuerung beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Damit beim Weiterverkauf nicht erneut die komplette Umsatzsteuer anfällt, können Wiederverkäufer von gebrauchten Waren die Differenzbesteuerung anwenden. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass beim Kauf der Ware keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass beim Kauf der Ware keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Händler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer (nach §19 Abs. 1 UStG) oder einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe (Arzt, Apotheker, etc.) kauft. Die Grundlagen für die Differenzbesteuerung sind in § 25a UStG klar geregelt. Nachstehend finden Sie die Kriterien im Überblick:
Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt für 9.000 Euro einen Pkw von einer Privatperson. Der Händler verkauft das Fahrzeug zum Preis von 13.000 Euro an einen Kunden weiter. Wird nun die Differenzbesteuerung beim Kfz-Handel angewendet, ergibt sich aus Einkaufs- und Verkaufspreis eine Differenz von 4.000 Euro. Zur Ermittlung der eigentlichen Bemessungsgrundlage wird nun die enthaltene Mehrwertsteuer herausgerechnet (Differenz 4.000 Euro / 1,19) und somit liegt der Wert bei 3.361 Euro. Basierend auf dieser Grundlage ist eine Umsatzsteuer (19 Prozent) in Höhe von 639 Euro fällig.
Einkaufspreis: | 9.000 Euro |
Verkaufspreis: | 13.000 Euro |
Differenz | 4.000 Euro |
Bemessungsgrundlage: | 3.361 Euro |
Umsatzsteuer: | 639 Euro |
Zum Vergleich verdeutlicht nachstehende Rechnung den großen Unterschied zur herkömmlichen Besteuerung:
Einkaufspreis: | 9.000 Euro |
Verkaufspreis: | 13.000 Euro |
Bemessungsgrundlage: | 10.924 Euro |
Umsatzsteuer: | 2.076 Euro |
Bei diesem Beispiel liegt die Steuer somit um 1.437 Euro (2076 Euro – 639 Euro) höher als bei der Differenzbesteuerung.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt grundsätzlich die Einzeldifferenz zum Einsatz, dabei wird jeder Gegenstand einzeln bewertet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Bemessungsgrundlage auch nach der Gesamtdifferenz bewertet werden. Dabei werden im ersten Schritt die Summe der Einkaufspreise sowie die Summe der Verkaufspreise innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ermittelt. Nicht erfasst werden die Einkaufspreise von Artikeln, die nicht mehr veräußert werden können (beispielsweise durch Diebstahl oder Beschädigung). Anschließend wird die Bemessungsgrundlage nach folgendem Schema ermittelt:
Summe Verkaufspreise – Einkaufspreise für diese Wirtschaftsgüter = Differenzbetrag
Differenzbetrag – enthaltene Umsatzsteuer = Gesamtdifferenz
Diese Berechnung wird ausschließlich für Wirtschaftsgüter angewendet, die einzeln einen Einkaufswert von maximal 500 Euro aufweisen. Besitzen einzelne Waren einen Einkaufspreis von mehr als 500 Euro, wird für diese separat eine Einzeldifferenz ermittelt. Bei beiden Varianten gilt eine Bemessungsgrundlage mit dem Wert 0 Euro, wenn der Einkaufspreis über dem Verkaufspreis liegt. Negative Beträge werden bei der Differenzbesteuerung generell nicht vorgetragen.
Als Wiederverkäufer kann der Gebrauchtwagenhändler die Differenzbesteuerung im Kfz-Handel anwenden und muss somit beim Verkauf eines gebrauchten Autos nicht den kompletten Verkaufspreis versteuern. Wenn alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, kann zur Besteuerung der Differenzbetrag herangezogen werden.
Eine Besonderheit ergibt sich bei der Differenzbesteuerung im Kfz-Handel, wenn ein Händler bei einem Neuwagenkauf das Gebrauchtfahrzeug seines Kunden in Zahlung nimmt. Häufig wird hier ein überhöhter Preis für das gebrauchte Auto gewährt, um dem Kunden einen verdeckten Preisnachlass zu bieten. Wenn der Autohändler den Neuwagenpreis nicht um den verdeckten Preisnachlass mindert, muss er bei einem Weiterverkauf des Gebrauchtwagens und angewendeter Differenzbesteuerung für das Kfz einen entsprechend höheren Preis berücksichtigen. Wird bei einem Neukauf beispielsweise ein gebrauchtes Fahrzeug für 7.500 Euro in Zahlung genommen, muss für die Differenzbesteuerung bei einem Kfz-Weiterverkauf der tatsächliche Wert ermittelt werden. Liegt der tatsächliche Wert des Autos bei 7.000 Euro, wird dieser Betrag zur Ermittlung des Differenzbetrages als Einkaufspreis herangezogen.
Die Differenzbesteuerung ist im Kfz-Handel üblich und kann auch für andere Waren wie beispielsweise Antiquitäten oder Kunstgegenstände angewendet werden. In § 25 a UStG werden allgemeine Voraussetzungen genannt, die als Grundlage für die Anwendung der Differenzbesteuerung erforderlich sind. Der Begriff „gebraucht“ wird jedoch ausdrücklich nicht genannt, um Probleme bei der genauen Abgrenzung bereits im Vorfeld auszuschließen. Die Ware muss von einem im Inland oder in einem anderen EU-Land ansässigen Verkäufer stammen. Zudem darf der Wiederverkäufer kein Vorsteuerabzugsrecht für den Kauf der Ware besitzen, dies ist beispielsweise bei einem privaten Verkäufer der Fall. Folgende Waren sind von der Differenzbesteuerung ausdrücklich ausgeschlossen:
Wann ein Auto als Neufahrzeug gilt, ist in § 1 b Abs. 3 UStG geregelt. Es muss eine Laufleistung von mehr als 6.000 km aufweisen und die Erstzulassung muss mindestens sechs Monate zurückliegen. Mit dem Begriff Differenzbesteuerung können Sie zudem auch im Rahmen einer Schadenregulierung konfrontiert werden, wenn es bei einem Totalschaden in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherungsunternehmen kommt. Bei einer Ersatzbeschaffung kommt es immer wieder vor, dass die leistende Versicherung die Mehrwertsteuer abzieht und der Geschädigte den ausstehenden Vertrag anmahnt. Häufig werden in diesen Fällen die Gerichte zur Klärung der Streitigkeiten bemüht.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Differenzbesteuerung ausschließlich auf gewerbliche Wiederverkäufer beschränkt. Dabei handelt es sich um Unternehmer, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwerben und diese wieder veräußern.
Dies kann auch lediglich auf einen Teilbereich des Unternehmens beschränkt sein. Berechtigt sind beispielsweise Antiquitätenhändler, Gebrauchtwarenhändler und Kfz-Händler. Auch für Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen gilt die Berechtigung zur Differenzbesteuerung.
Der Wiederverkäufer muss in der Rechnung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hinweisen. Zudem darf kein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgen. Es wird lediglich der gesamte Verkaufspreis genannt und die enthaltene Mehrwertsteuer wird nicht gesondert aufgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Käufer der Ware um eine Privatperson oder einen anderen Unternehmer handelt. Der Wiederverkäufer haftet dafür, wenn er bei Anwendung der Differenzbesteuerung die Steuer auf der Rechnung gesondert ausweist.
Bei einem Handel im Inland wird die Differenzbesteuerung generell uneingeschränkt angewendet. Sie ist für die anschließende Lieferung ebenfalls anwendbar, wenn die Ware in einem anderen EU-Land von einem Privatverkäufer erworben wurde. Hat der Wiederverkäufer die Ware innergemeinschaftlich erworben und wurde für diese Lieferung eine Steuerbefreiung nach § 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG, Abschnitt 25a.1 Absatz 5 UStAE angewendet, ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar.
Mit der Differenzbesteuerung können Kfz-Händler bei vielen Verkaufstransaktionen Steuern sparen. Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbh unterstützt Sie und hilft Ihnen sehr gerne dabei, mit der Differenzbesteuerung Steuern einzusparen.