Der Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden, wie zum Beispiel mittelalterlichen Fachwerkhäusern oder eleganten Jugendstilbauten, liegt ohne Zweifel im Interesse der Allgemeinheit. Daher sollten diese Baudenkmäler unbedingt für zukünftige Generationen erhalten sowie entsprechend saniert und gepflegt werden. Diese Ansicht vertritt auch der Staat und gewährt privaten Investoren großzügige Steuervorteile, wenn denkmalgeschützte Gebäude saniert werden. So profitieren beide Seiten: Der Staat muss kein Geld in die Sanierung von erhaltenswerten Immobilien investieren und den privaten Investoren eröffnen sich attraktive Steuersparmöglichkeiten. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie als Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes Steuervorteile genießen und Unterstützung bei Sanierungen erhalten können.
(17 Stimmen, Durchschnitt: 3,65 von 5)
Loading...
Die wichtigsten Punkte vorab:
Die Denkmalschutz-Abschreibung gilt gleichermaßen für vermietete und selbst genutzte Denkmalgebäude.
Denkmal-AfA beträgt bei Vermietung:Acht Jahre jeweils 9 % jährlich und je 7 % für weitere vier Jahre.
Denkmal-AfA beträgt bei Selbstnutzung:Zehn Jahre mit jährlich 9 %.
Abschreibung nur für Gebäude, die von der Denkmalbehörde als Baudenkmäler klassifiziert wurden.
Die Sanierungsmaßnahmen müssen vorab von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Rechtsverbindliche Grundlage für die steuerliche Absetzbarkeit ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde.
Die Denkmal-AfA kann nicht auf spätere Käufer des sanierten Gebäudes übertragen werden.
Was ist Denkmalschutz Abschreibung (Afa) – Definition
Anschaffungskosten können bei der Neubau-AfA linear mit zwei Prozent jährlich über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden
Das Kürzel AfA steht für Absetzung für Abnutzung.
Diese kann für vermietete Alt- und Neubauten gleichermaßen in Anspruch genommen werden kann. Die Herstellungs- und Anschaffungskosten können bei der Neubau-AfA linear mit zwei Prozent jährlich über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Für vor dem Jahr 1925 errichtete Gebäude sind die Kosten innerhalb von 40 Jahren mit jährlich 2,5 % Prozent absetzbar. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude schreiben Sie den reinen Kaufpreis nach Abzug des Gebäudewertes jährlich mit zwei oder 2,5 Prozent ab. Die Modernisierungskosten können Sie bei einem vermieteten Denkmalgebäude für einen Zeitraum von acht Jahren mit jährlich 9 % und für weitere vier Jahre mit je 7 % absetzen. Abgesetzt werden können ausschließlich Kosten, die dem Erhalt des Gebäudes als Baudenkmal dienen oder für eine sinnvolle Nutzung erforderlich sind. Bei einem vermieteten Objekt können die Sanierungskosten somit insgesamt zu 100 % abgesetzt werden.
Selbstnutzer können die Neubau- oder Altbau-AfA nicht in Anspruch nehmen, da diese beiden Varianten ausschließlich für vermietete Objekte gewährt werden. Allerdings unterstützt der Staat Eigner von denkmalgeschützten Gebäuden auch bei Selbstnutzung. Hier können Modernisierungskosten über zehn Jahre mit jeweils 9 % steuerlich berücksichtigt werden. Damit können auch Selbstnutzer Sanierungen von denkmalgeschützten Gebäuden zu einem sehr großen Teil absetzen.
Welche Bedingungen müssen für die Denkmalschutz Afa erfüllt sein?
Für die Denkmalschutz Abschreibung gelten strenge Vorgaben. Grundsätzlich legt die jeweils zuständige Denkmalbehörde fest, welches Gebäude als Baudenkmal geführt wird, die Einstufung kann bei Bedarf auch auf Antrag erfolgen. Vor Beginn der Sanierungsarbeiten muss sich das Gebäude zudem bereits vollständig in Ihrem Besitz befinden und die Maßnahmen müssen mit der Behörde abgestimmt sein. Erst wenn die Denkmalbehörde ihr Einverständnis gibt, kann mit den Sanierungsarbeiten begonnen werden.
Wie soll man Vorgehen bei Sanierungen im Denkmalschutz?
Vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten müssen erst alle Bedingungen erfüllt sein:
Der Kauf muss abgeschlossen sein.
Das Gebäude muss von der Behörde als Baudenkmal eingestuft sein.
Die geplanten Sanierungsmaßnahmen müssen der Denkmalbehörde mitgeteilt werden.
Die Genehmigung der Behörde muss vorliegen.
Die Denkmalbehörde achtet streng auf die Bewertungskriterien und stellt die Genehmigung nur aus, wenn alle Faktoren erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere:
Erhalt von Eigenschaften und historischer Substanz des Baudenkmals muss gewährleistet sein
Investitionen müssen begründet und für den Erhalt der Immobilie notwendig sein
Veränderungen der Gebäudenutzung dürfen die denkmalrechtlichen Eigenschaften des Gebäudes nicht grundsätzlich verändern
Auch eine Umnutzung ist steuerlich förderfähig, beispielsweise wenn in einem landwirtschaftlichen Gebäude oder einer ehemaligen Fabrik Wohnraum entstehen soll. Die Behörde muss hier jedoch bescheinigen, dass die Baumaßnahmen für den Erhalt oder für eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals notwendig sind. Dies ist nach Ansicht der Oberfinanzdirektion unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
historische Substanz und denkmalbegründenden Eigenschaften werden erhalten
die Aufwendungen sind für die Umnutzung erforderlich
die Umnutzung ist unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Gesichtspunkte vertretbar
Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist die rechtsverbindliche Grundlage für die steuerliche Absetzbarkeit. Liegt dieses wichtige Dokument nicht vor, werden die Abschreibungsbeträge vom Finanzamt nicht gewährt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist für den Fiskus jedoch nur dann bindend, wenn keine Hinweise zur Selbstprüfung durch die Finanzbehörde vorhanden sind. Besteht ein solcher Prüfungshinweis, kann das Finanzamt die steuerrechtliche Behandlung des Gebäudes selbst prüfen. In diesem Fall erfolgt bei Investitionen eine Einzelprüfung durch die Finanzbehörde, die im Zweifelsfall auch negativ ausfallen kann. Die Sanierungskosten sind dann steuerlich nicht abzugsfähig.
Denkmalschutz-Abschreibung für Selbstnutzer
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gewährt der Gesetzgeber den Immobilienbesitzern hohe Steuervorteile, die im Gegensatz zu den klassischen AfA-Varianten für Neu- und Altbauten auch von Selbstnutzern in Anspruch genommen werden können. Anders als Vermieter können Selbstnutzer den Kaufpreis jedoch nicht abschreiben. Die Sanierungs- und Modernisierungskosten können bei einer Selbstnutzung des Denkmalgebäudes jedoch für zehn Jahre mit jährlich jeweils 9 % abgesetzt werden.
Gibt es bei einer denkmalgeschützten Immobilie mehrere Besitzer, gelten weitere Regelungen. Grundsätzlich werden die Kosten anteilig ermittelt und den jeweiligen Eigentümern angerechnet. Dies ist auch bei Mischnutzung von Immobilien der Fall, bei denen neben Eigentumswohnungen auch vermietete Flächen vorliegen.
Abschreibung im Denkmalschutz: Was ist nicht förderungsfähig?
Die Kosten für die Neuanlage eines Gartens können nicht geltend gemacht werden
Der Abschreibung bei denkmalgeschützten Immobilien sind jedoch Grenzen gesetzt. Bei einem Gebäude geht der Gesetzgeber davon aus, dass es im Laufe der Jahre durch Abnutzung an Wert verliert. Dies ist beim Grundstück jedoch nicht der Fall, da es sich nicht abnutzt . Eine Abschreibung für das Grundstück ist daher beim Kauf einer Immobilie grundsätzlich nicht möglich. Auch bei der Denkmalschutz-AfA sind nicht alle Maßnahmen absetzbar. Hier können ausschließlich Kosten für Modernisierungen abgesetzt werden, die zum Erhalt des Denkmals erforderlich sind. Dazu zählen Maßnahmen wie der Einbau von Heizungsanlagen, Fenstern oder Toiletten. Nicht gefördert werden jedoch beispielsweise die Neuanlage des Gartens oder der Bau einer neuen Garage.
Es kommt zudem häufig vor, dass ein Gebäude nicht komplett als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz steht. Besteht zum Beispiel in einer Straße Ensembleschutz für eine architektonisch und räumlich in Zusammenhang stehende Gebäudegruppe, kann sich dieser Schutz auch lediglich auf alle äußerlich sichtbaren Veränderungen an Dach und Fassade beziehen. Dazu zählen beispielsweise die Erneuerung von Fenstern, Türen, Dacheindeckung oder der Neuanstrich der Fassade. Steht nicht das gesamte Gebäude unter Denkmalschutz, sind weitere Maßnahmen wie Heizungs- oder Badsanierung nicht absetzbar.
Abschreibung Denkmalschutz – Beispielrechnung
Hier eine Beispielrechnung, wie sich eine Abschreibung im Denkmalschutz steuerlich auswirken kann.
Sie erwerben für 150.000 Euro ein denkmalgeschütztes Gebäude mit hohem Sanierungsbedarf. Vom Kaufpreis entfallen 70.000 Euro auf den Wert des Grundstückes, als Gebäudewert verbleibt somit ein Betrag von 80.000 Euro. Die Sanierung des Gebäudes kostet 650.000 Euro. Für den Bankkredit fallen anfangs etwa 12.000 Euro Zinsen pro Jahr an, die ebenfalls abgesetzt werden können. Daraus ergibt sich in der Anfangszeit folgende Rechnung (vereinfacht):
Rechenbeispiel:
zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt) = 65.000 Euro
zuzüglich Mieteinnahmen = 35.000 Euro
abzüglich Denkmal-AfA (9 Prozent von 650.000) = 58.500 Euro
abzüglich AfA (2,5 Prozent von 80.000 Euro) = 2.000 Euro
abzüglich Zinsen (etwa) = 12.000 Euro
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu) = 27.500 Euro
Nach einem Abschreibungszeitraum von acht Jahren werden die AfA-Sätze auf jeweils 7 % reduziert und im Anschluss an das 13. Jahr entfällt die Denkmalschutz-Abschreibung. Nun sieht die Beispielrechnung folgendermaßen aus (vereinfacht):
zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt) = 65.000 Euro
zuzüglich Mieteinnahmen = 35.000 Euro
abzüglich Denkmal-AfA (entfällt) = 0 Euro
abzüglich AfA (2,5 Prozent von 80.000 Euro) = 2.000 Euro
abzüglich Zinsen (etwa) = 7.500 Euro
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu) = 90.500 Euro
Da sie die Einkommenssteuerlast deutlich reduzieren, sind die Abschreibungssätze für Denkmalbesitzer mit hohem Einkommen besonders attraktiv. Die tatsächliche Steuerlast ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, dazu zählen beispielsweise Steuerklasse, etwaige Freibeträge, Anzahl der Kinder und weitere Abschreibungsmöglichkeiten.
Ist die Übertragung von Denkmal-AfA auf Käufer möglich?
Wenn eine Denkmalimmobilie saniert und wenige Jahre später verkauft wird, kann der Käufer die AfA nicht übernehmen. Der Staat fördert mit der Denkmalschutz-Abschreibung ausschließlich die Sanierung einer Denkmal-Immobilie und nicht die Erwerbskosten. Vom Käufer wird jedoch ausschließlich der Kaufpreis für das sanierte Gebäude gezahlt, er kann daher lediglich die lineare AfA für Altbauten beanspruchen.
Kann die Grundsteuer bei Denkmalschutz erlassen werden?
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gemäß § 31 GrStG Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Gebäude eine kulturell und öffentlich wichtige Funktion als Kulturdenkmal übernimmt und das Grundstück daher keinen ausreichenden Ertrag erwirtschaften kann. Dies muss zwingend mit dem Status des Denkmalschutzes zusammenhängen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt fachkundig von einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt beraten.
Fazit
Die Erhaltung und Sanierung von Gebäuden unter Denkmalschutz ist von öffentlichem Interesse und daher unterstützt der Staat mit speziellen Abschreibungsmöglichkeiten die Besitzer. Gerade bei höheren Einkommen kann sich die Afa besonders lohnen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt kompetent beraten. Wir von der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbh unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zur Denkmalschutz-Abschreibung. Rufen Sie uns an.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
Hallo,
wenn ich ein Denkmal saniere und während der Laufzeit der AfA ganz oder teiweise vererbe oder verschenke, verfällt dann meine Möglichkeit meine bis dahin eingebrachten Kosten für die Sanierung weiterhin abzuschreiben oder läuft meine AfA weiter? Hintergrund: Ich würde soweit es mir finanziell möglich ist die Sanierung beginnen und dann das Gebäude meinen Kindern übergeben, die dann ihrerseits ihre einzubringenden Sanierungskosten abschreiben möchten.
Herzliche Grüße
Rudi Schmitt
Hallo Herr Schmitt,
wenn Sie Ihr Denkmalobjekt vererben oder verschenken, entfällt Ihr Anspruch auf die Abschreibung. Die Abschreibung kann dann jedoch aufgrund des unentgeltlichen Übergangs auf Ihre Kinder von diesen weitergeführt werden (sog. Fußstapfentheorie). Vererben bzw. verschenken Sie einen Anteil an der Immobilie, gilt für den zurückbehaltenen Teil, dass Sie anteilig weiterhin Anspruch auf die AfA haben, jedoch auch anteilig Einnahmen versteuern müssen. Ihre Kinder würden in diesem Fall die AfA anteilig fortführen und ebenfalls anteilig Einnahmen versteuern.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe noch zwei Fragen:
Auf Grund der hohen Renovierungssumme möchte ich das Haus mit mehreren Einzelmaßnahmen renovieren. Ist die Anzahl der Einzelmaßnahmen begrenzt? Gehe ich zu recht davon aus, dass die Renovierungskosten jedes mal beim Anfallen in den zukünftigen 10 bzw. 12 Jahre steuerlich abgesetzt werden können.
Vielen Dank
Rudi Schmitt
Hallo, ich habe eine „Bescheinigung zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. Par.7i, 10f u. 11b EStG “ erhalten. Hier sind unter anderem Bauträgerkosten/Funktionsträgerkosten aufgeführt, die erst durch eine BP beim Bauträger festgestellt werden müssen. Ist dieser Bescheid somit erst einmal ein Zwischenbescheid für meine ESt ( Ich habe die Wohnung 2016 gekauft)
Mit freundlichen Grüßen Ruth Gaspar
Guten Tag Frau Gaspar,
die Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar. Da Sie ausführen, dass Bauträgerkosten bereits aufgeführt worden sind, die erst durch eine BP festgestellt werden müssen, wurden vermutlich bereits die richtigen Absetzungen berücksichtigt. Für eine weitergehende Stellungnahme ist der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt jedoch zu kurz.
Viele Grüße aus Köln
Dirk Wendl
Bitte füllen Sie dieses Formular aus, damit wir uns persönlich bei Ihnen melden und Ihr individuelles Anliegen mit Ihnen besprechen können.
So wenig Steuern wie möglich zahlen und entspannt in die Zukunft blicken.
Wir helfen Ihnen, das steuerliche Optimum herauszuholen.
Datenschutzeinstellungen
We need your consent before you can continue on our website.If you are under 16 and wish to give consent to optional services, you must ask your legal guardians for permission.We use cookies and other technologies on our website. Some of them are essential, while others help us to improve this website and your experience.Personal data may be processed (e.g. IP addresses), for example for personalized ads and content or ad and content measurement.You can find more information about the use of your data in our privacy policy.You can revoke or adjust your selection at any time under Settings.
If you are under 16 and wish to give consent to optional services, you must ask your legal guardians for permission.We use cookies and other technologies on our website. Some of them are essential, while others help us to improve this website and your experience.Personal data may be processed (e.g. IP addresses), for example for personalized ads and content or ad and content measurement.You can find more information about the use of your data in our privacy policy.Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
6 Comments
Hallo,
ab wann kann man die erhöhte AFA für die Sanierungskosten einer denkmalgeschützten Immobilie abschreiben? Ab Schlußrechnung der Sanierung?
Hallo,
wenn ich ein Denkmal saniere und während der Laufzeit der AfA ganz oder teiweise vererbe oder verschenke, verfällt dann meine Möglichkeit meine bis dahin eingebrachten Kosten für die Sanierung weiterhin abzuschreiben oder läuft meine AfA weiter? Hintergrund: Ich würde soweit es mir finanziell möglich ist die Sanierung beginnen und dann das Gebäude meinen Kindern übergeben, die dann ihrerseits ihre einzubringenden Sanierungskosten abschreiben möchten.
Herzliche Grüße
Rudi Schmitt
Hallo Herr Schmitt,
wenn Sie Ihr Denkmalobjekt vererben oder verschenken, entfällt Ihr Anspruch auf die Abschreibung. Die Abschreibung kann dann jedoch aufgrund des unentgeltlichen Übergangs auf Ihre Kinder von diesen weitergeführt werden (sog. Fußstapfentheorie). Vererben bzw. verschenken Sie einen Anteil an der Immobilie, gilt für den zurückbehaltenen Teil, dass Sie anteilig weiterhin Anspruch auf die AfA haben, jedoch auch anteilig Einnahmen versteuern müssen. Ihre Kinder würden in diesem Fall die AfA anteilig fortführen und ebenfalls anteilig Einnahmen versteuern.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe noch zwei Fragen:
Auf Grund der hohen Renovierungssumme möchte ich das Haus mit mehreren Einzelmaßnahmen renovieren. Ist die Anzahl der Einzelmaßnahmen begrenzt? Gehe ich zu recht davon aus, dass die Renovierungskosten jedes mal beim Anfallen in den zukünftigen 10 bzw. 12 Jahre steuerlich abgesetzt werden können.
Vielen Dank
Rudi Schmitt
Hallo, ich habe eine „Bescheinigung zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. Par.7i, 10f u. 11b EStG “ erhalten. Hier sind unter anderem Bauträgerkosten/Funktionsträgerkosten aufgeführt, die erst durch eine BP beim Bauträger festgestellt werden müssen. Ist dieser Bescheid somit erst einmal ein Zwischenbescheid für meine ESt ( Ich habe die Wohnung 2016 gekauft)
Mit freundlichen Grüßen Ruth Gaspar
Guten Tag Frau Gaspar,
die Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar. Da Sie ausführen, dass Bauträgerkosten bereits aufgeführt worden sind, die erst durch eine BP festgestellt werden müssen, wurden vermutlich bereits die richtigen Absetzungen berücksichtigt. Für eine weitergehende Stellungnahme ist der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt jedoch zu kurz.
Viele Grüße aus Köln
Dirk Wendl