Aktualisiert am: 30.03.2020 (Online Ratgeber)Aktualisiert am: 27.03.2020 (Soforthilfen)Aktualisiert am: 25.03.2020 (Kurzarbeit & Kredite)

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Hilfe für Ihr Unternehmer in Zeiten von Corona: Wir sind für Sie da!

Alle Infos zu Sofortmaßnahmen und Corona

Beratungsgespräch zur Kurzarbeit wegen Corona

Wir erstellen ein maßgeschneidertes Programm für Sie!

Die Bundesregierung hat kürzlich diverse Maßnahmen verabschiedet, um die Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Unternehmen abzumildern. Welche Möglichkeiten davon sind für Ihr Unternehmen anwendbar?
Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Fördermöglichkeiten vor. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir dann gerne ein maßgeschneidertes Programm.

Wir haben für alle Anfragen und Beauftragungen zu diesem Thema eine eigene Email-Adresse eingerichtet:

corona@wendl-koehler.de

Sie erreichen uns weiterhin zu unseren Bürozeiten. Natürlich sind auch unsere anderen Email-Adressen weiterhin gültig. Um eine schnelle, koordinierte Bearbeitung dieser dringenden Angelegenheiten zu vereinfachen, bitten wir jedoch um Nutzung der Corona-Email.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie abzufedern, wurden von der Bundesregierung neue Regelungen verabschiedet. Diese betreffen vor allem die Bereiche Kurzarbeit, Kredite, Soforthilfen und Steuerstundung. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Informationen im Überblick vor. Da einige Rahmenbedingungen aktuell noch geklärt werden – und Änderungen zu erwarten sind – werden wir versuchen, Sie immer auf dem aktuellsten Stand zu halten und die Empfehlungen für Ihr Unternehmen jeweils aktuell anzupassen.

 

Corona-Kurzarbeit

Kurzarbeit wegen Corona ist derzeit in aller Munde. Denn dieser Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit – sondern auch die Wirtschaft – und damit Ihr Unternehmen.

Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn vorübergehend die Arbeitszeit der Mitarbeiter verringert werden muss. Kurzarbeit kann sowohl für alle Mitarbeiter als auch nur für einen Teil (Neu: mindestens 10% der Mitarbeiter, auch für Leiharbeiter möglich) der Mitarbeiter beantragt werden. Nicht beantragt werden kann Kurzarbeit für Auszubildende, Minijobber, Rentner und Bezieher von Krankengeld.

Chefsache Kurzarbeitergeld

 

Beantragung Kurzarbeitergeld

  • beantragen Kurzarbeit

    Wir helfen Ihnen bei der Beantragung von Kurzarbeit.

    Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch den Arbeitgeber im Kalendermonat des Beginns der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit.

  • Mit den Arbeitnehmern ist vorher eine Vereinbarung bezüglich Kurzarbeit auszuhandeln. Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist diese mit dem Betriebsrat zu verhandeln.
  • Ein Muster für eine derartige Vereinbarung senden wir Ihnen gerne per Mail zu.
  • Weiterhin ist das amtliche Formblatt für Kurzarbeit auszufüllen

Unser Service: Bitte senden Sie uns die Formulare ausgefüllt (Scan mit Unterschrift bzw. Fax) zu. Wir prüfen die Anträge und stellen für Sie den Antrag auf Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit für Ihre Betriebsstätte. Unsere bisherigen Erfahrungen sind sehr gut! Die ersten Anträge wurden gestellt und in der Regel innerhalb von 2-3 Tagen genehmigt. 

 

-> Nutzen auch Sie die Möglichkeit, Ihre Personalkosten vorübergehend zu minimieren! 

Berechnung Gehalt und Kurzarbeitergeld

  • Der Arbeitgeber zahlt das verminderte Bruttogehalt (inkl. Sozialversicherung) für die noch geleistete Arbeitszeit (den sogenannten „Kurzlohn“).
  • Die Agentur für Arbeit übernimmt dann 60% (bei Arbeitnehmern mit Kind 67%) des fehlenden Nettolohns.

 

Auszahlung Kurzarbeitergeldes

  • Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbetrag aus Kurzlohn und Anteil der Arbeitsagentur an den Mitarbeiter aus.

 

Erstattung Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge

  • Der Arbeitgeber beantragt dann die Erstattung bei der Agentur für Arbeit
    • für das ausgezahlte Kurzarbeitergeld
    • für die ausgezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
  • Hinweis: Neu ist die Regelung, dass die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet werden können. Bisher war dies nur in bestimmten Fällen möglich. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

 

Prüfung auf Kurzarbeit und Fristen

Wir prüfen für Sie die Anträge auf Corona-Kurzarbeit und beachten alle Fristen.

Wichtige Fristen für Kurzarbeitergeld

  • Der Antrag muss in dem Kalendermonat gestellt werden, in dem es erstmals zu Arbeitsausfällen kam.
  • Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid.
    • Bei positivem Bescheid kann bzw. muss jeden Monat ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden.
  • Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt dabei mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

 

 

 

Finanzielle Hilfen in Form von Soforthilfen und Krediten

Neben vereinfachter Beantragung von Kurzarbeit stellt die Bundesregierung umfangreiche Kreditprogramme und (neu) auch schnelle Soforthilfen zur Verfügung.

 

Soforthilfen

Das Land NRW hat eine umfangreiches Programm zur Soforthilfe verabschiedet. Anträge sind ab  27.03.2020 möglich. Das Verfahren wird über die Bezirksregierungen in NRW abgewickelt.

Das Programm umfasst folgende Soforthilfen:

Hilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Beantragen können diese Hilfen gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Beruf (einschließlich Künstler*innen) mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitstellen!)

Voraussetzungen:
  • Die Tätigkeit muss im Haupterwerb und ständig ausgeführt werden.
  • Der Hauptsitz muss in NRW liegen.
  • Die Tätigkeit muss seit mindestens 1. Dezember 2019 am Markt angeboten worden sein.
  • Die finanziellen Engpässe müssen durch die Corona-Krise entstanden sein.
Höhe und Art der Soforthilfen
  • Es handelt sich um einen einmaligen, nicht zurückzahlbaren Zuschuss für insgesamt drei Monate.
  • Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
    • 9.000 Euro werden gezahlt für Solo-Selbständige und für Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten
    • 15.000 Euro werden gezahlt für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
    • 25.000 Euro beträgt der Zuschuss für Selbstständige mit bis zu 50 Mitarbeitern.
Wie wird die Anzahl der Beschäftigen errechnet?

Grundlage ist die Anzahl der rechnerischen Vollzeitstellen, nicht die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die Zahl der Beschäftigten wird wie folgt errechnet:

  • Stichtag ist der 31.12.2019, die Zahl der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt wird zugrunde gelegt.
  • Faktor 0,5 = pro Mitarbeiter mit bis zu 20 Stunden Wochenarbeitszeit
  • Faktor 0,75  = pro Mitarbeiter mit bis zu 30 Stunden Wochenarbeitszeit
  • Faktor 1,0 = pro Mitarbeiter mit mehr als 30 Stunden Wochenarbeitszeit
  • Faktor 0,3 = pro Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis
Wie ist die Antragstellung vorzunehmen?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Anträge sind online auszufüllen und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht möglich, Anträge auf postalischem Weg oder ausgedruckte Anträge einzureichen.

Hier die Links zum Antragsverfahren für die jeweiligen Bezirksregierungen in NRW:

ArnsbergDetmoldDüsseldorfKölnMünster.

-> Weitere aktuelle Informationen dazu gibt es hier.

 

Ausgleichszahlungen für Freiberufler in Quarantäne

  • Falls Freiberufler ihre Tätigkeit aufgrund einer Corona-Quarantäne nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit, gemäß Infektionsschutzgesetz eine finanzielle Entschädigung zu beantragen.
  • Maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen des letzten Jahres.

 

Weitere Unterstützungsmaßnahmen

  • Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wurde erweitert, der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften ebenso. Kreditaufnahmen sind daher leichter möglich.
  • Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, eine Haftungsfreistellung aus dem NRW Bank Universalkredit zu gewähren.
  • Insolvenzantragsfristen werden ausgesetzt bis zum 30.09.2020. Voraussetzung ist, dass die Insolvenz aufgrund der Corona-Epidemie erfolgt.
  • Mietverträge können aufgrund von Verzug nicht gekündigt werden. Dies gilt für Rückstände bei der Miete im Zeitraum vom 01.04. – 30.09.2020. Dies gilt nur, wenn die Mietrückstände aufgrund der  Corona-Epidemie entstanden sind.

 

Beantragung von Krediten

  • Die Beantragung erfolgt über die Hausbank oder über Finanzierungsberater. Je nachdem, wie lange das Unternehmen schon existiert, sind verschiedene Kredite möglich.
  • Viele Banken bieten darüber hinaus zur kurzfristigen Liquiditätssicherung derzeit Kontokorrentkredite an,  Diese helfen zur Überbrückung, bis die Förderprogramme greifen.
  • Darüber hinaus gibt es eine Regelung, dass bestehende Darlehenszinsen gestundet werden können für eine Dauer von 6 Monaten. Einzelheiten dazu teilen wir Ihnen gerne mit!

 

Voraussetzungen für Kredit über KfW

  • Unternehmen müssen länger als 5 Jahre auf dem Markt sein.
  • Kredite werden dann vergeben als Unternehmerkredit für etablierte Unternehmen oder als KfW Kredit für Wachstum.
    • Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die KfW die Antragsunterlagen noch nicht an die Hausbanken weitergeleitet haben. Dennoch sollte schon Kontakt zur Hausbank aufgenommen werden, damit die Vorbereitung der Unterlagen rechtzeitig vorgenommen werden kann. Eine (verkürzte) Liquiditätsplanung wird notwendig sein. Bitte teilen Sie uns mit, welchen Umfang die erforderlichen Unterlagen haben sollen, damit wir diese rechtzeitig banküblich aufbereiten können! Aktuelle Informationen zur Vorbereitung finden Sie hier.

 

Voraussetzungen für Kredite über Gründerkredit

  • Unternehmen ist kürzer als 5 Jahre am Markt.
  • Kreditvergabe erfolgt dann als ERP-Gründerkredit – Universell.

 

Unser Service: Wir helfen Ihnen, die für Ihr Unternehmen relevanten Hilfen zu finden!

 

Steuerstundungen als Hilfe für Unternehmen

Die Bundesregierung bietet steuerliche Hilfen an, um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern. Dazu gehören:

  • Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 können auf Antrag (unter Einhaltung der Dauerfristverlängerung) erstattet werden.
    • Geben Sie uns hierzu eine kurze Rückmeldung – wir stellen den Antrag dann kurzfristig für Sie!
  • Künftige Vorauszahlungen für Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer können auf Antrag ab dem 2. Quartal 2020 reduziert werden.
    • Geben Sie uns auch hier eine kurze Rückmeldung – wir stellen die entsprechenden Anträge dann zeitnah.
  • Steuerstundungen können leichter gewährt werden.
    • Bitte beachten Sie, dass laufende Vorauszahlungen nicht gestundet werden können. Stellen Sie daher Ihre Anträge baldmöglichst, damit die Vorauszahlungen ab dem 2. Quartal gestundet oder reduziert werden können. Wir übernehmen die Beantragung nach Beauftragung gerne für Sie!
  • Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) können bis zum 31. Dezember ausgesetzt werden.
  • Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen kann bis Ende Dezember verzichtet werden.

Dies alles gilt, wenn  ein Unternehmen aufgrund der Corona-Krise seine Steuerschulden derzeit nicht zahlen kann.

Unser Service: Wir helfen Ihnen gerne und veranlassen nach entsprechender Beauftragung alle weiteren Maßnahmen.

 

Wir bieten Ihnen gezielte und maßgeschneiderte Hilfe in dieser schwierigen Situation und helfen gerne bei der Beantragung der aktuell möglichen Förderungen.

 

Am Wichtigsten ist uns aber zunächst: Bleiben Sie gesund!