Bisherige Berechnung führte zu Wertverzerrungen
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer erfolgte nach mehrstufigem Verfahren. Zunächst stellten die Finanzämter die Einheitswerte fest, die als Grundlage für die weitere Ermittlung der Grundsteuer diente. Anschließend wurde der jeweilige Einheitswert mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, um den individuellen Steuermessbetrag zu ermitteln. Auf diesen Betrag wendete anschließend die zuständige Gemeinde den individuellen Hebesatz an und ermittelte auf diesem Weg abschließend die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer.
Es erwies sich jedoch als problematisch, dass die zugrundeliegenden Einheitswerte im Westen auf den 01.01.1964 und in den östlichen Bundesländern sogar auf den 01.01.1935 festgestellt wurden. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Einheitswerte regelmäßig alle sechs Jahre ermittelt werden sollten, nach ersten Hauptfeststellung im Jahr 1964 unterblieben jedoch weitere Anpassungen.
Ein Beispiel:
Im Jahr 2018 erfolgte die Veräußerung eines Hauses in Hamburg (Baujahr 1975) für 1.000.000 Euro. Ebenso wie bei den Voreigentümern berücksichtigte das Finanzamt weiterhin einen Einheitswert in Höhe von 75.000 Euro.
Da nach der ersten Hauptfeststellung keine Aktualisierung mehr erfolgte, aufgrund der Entwicklungen im Laufe der Jahre zu Wertverzerrungen. So lag beispielsweise bei einem im Jahr 2015 errichteten Gebäude dieselbe Bewertung zugrunde wie bei einem Objekt, welches dem Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. 1935 entsprach. Der wesentlich höhere Wert des neuen und modern ausgestatteten Gebäudes spielte bei der Berechnung keine Rolle.