Das IOSS-Verfahren ermöglicht Unternehmern eine vereinfachte Steuererklärung und unkomplizierte Steuerzahlung bei Fernverkäufen aus Drittstaaten an Kunden in der EU, wenn der Sachwert unterhalb der Grenze von 150 Euro liegt. Diese seit 01.07.2021 geltende Regelung steht in direktem Zusammenhang mit der Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen. Wir informieren Sie zu den wichtigsten Neuerungen und erklären Ihnen, welche Voraussetzungen zu beachten sind.
Import-One-Stop-Shop ist ein elektronisches Portal zur Meldung von elektronisches Portal steuerlich relevanten Fernverkäufen.
Unternehmer können dieses Verfahren für Fernverkäufe aus Drittländern an Privatkunden innerhalb der EU nutzen (Warenwert maximal 150 Euro).
Sie müssen sich nur im BZSt-Online-Portal anmelden, die Registrierung in mehreren EU-Staaten entfällt.
Alle Fernverkäufe müssen monatlich gebündelt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
Als Registrierungsbeginn gilt grundsätzlich das Datum, an dem die Mitteilung der Identifikationsnummer mitgeteilt wurde.
Import-One-Stop-Shop – Was ist zu beachten?
Gemäß § 15k UStG richtet sich diese Sonderregelung aus dem Bereich der Umsatzsteuer an Unternehmer, die Waren im Wert von höchstens 150 Euro aus Drittländern an private Kunden in EU-Staaten verkaufen. Sie müssen sich als Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat registrieren, die Meldung aller betroffenen Umsätze erfolgt komplett in einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Für die Teilnahme an diesem Verfahren melden Sie sich zunächst im BZSt-Online-Portal an. Nach der Registrierung erhalten Sie innerhalb von ca. zwei bis vierzehn Werktagen eine Mitteilung über die abschließende Bearbeitung sowie Ihre zugewiesene Registrierungsnummer. Als registrierter Unternehmer können Sie im BZSt-Online-Portal Steuerklärungen übermitteln, Registrierungsdaten ändern oder die Abmeldung vom Verfahren mitteilen. Für den Widerruf ist eine Frist von 15 Tagen zum Beginn des nächsten Besteuerungsmonats zu beachten.
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Neue Regeln für Waren aus Drittstaaten
Besondere Haftungsregelungen und Aufzeichnungspflichten wurden bereits 2019 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) integriert, nun konfrontiert das seit 01.07.2021 geltende Mehrwertsteuer-Digitalpaket den Online-Handel erneut mit weitreichenden Änderungen. Bei einem maximalen Warenwert von 22 Euro profitierten viele Onlinehändler beim Verkauf von Waren aus Drittstaaten an private Käufer in EU-Staaten bisher von einer Mehrwertsteuerbefreiung. Zudem konnten Waren bis zu einem Wert von 150 Euro zollfrei in die EU eingeführt werden.
Innerhalb der EU gab es hingegen keinen Schwellenwert, die Mehrwertsteuer fiel daher auch für geringfügige Waren an. Mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuer-Digitalpakets gleicht die EU diese Wettbewerbsverzerrungen aus und führt Waren aus Nicht-EU-Staaten ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren ein. Zeitgleich ersetzte das One-Stop-Shop-Verfahren den bisherigen Mini-One-Stop-Shop und parallel führte die EU im Juli den Import-One-Stop-Shop für Fernverkäufe ein. Seit Juli 2021 können Unternehmer in IOSS-Verfahren online alle von der Sonderregelung betroffenen Umsätze zentral in einer Steuererklärung übermitteln.
Besonderes Besteuerungsverfahren für IOSS
Das gesamte Verfahren ist vollständig auf die elektronische Übermittlung der Daten an eine zentrale Stelle ausgelegt, in Deutschland obliegt diese Aufgabe dem Bundeszentralamt für Steuern.
Alle teilnehmenden Unternehmen erhalten spezielle Identifikationsnummern, die ausschließlich für dieses Verfahren zu verwenden sind (siehe Art. 369q Abs. 4 MwStSystRL). Für die von der Sonderregelung betroffenen Umsätze gelten Aufzeichnungspflichten, die eine Prüfung von Steuererklärungen und Zahlungen ermöglichen.
IOSS – Registrierungspflicht ab dem 01.07.2021
Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig und es gelten für alle EU-Mitgliedstaaten einheitliche Rahmenbedingungen. Wird Import-One-Stop-Shop nicht genutzt, greift gemäß § 21a UStG allerdings ein besonderes Verfahren zur Einfuhrbesteuerung. In diesem Fall zahlt der Kunde die Mehrwertsteuer bei Lieferung der Ware direkt an den Zusteller, weiterhin können Post oder Kurierdienst zusätzliche Abfertigungsgebühren verlangen. Aufgrund dieser Mehrkosten kann es vorkommen, dass Kunden verärgert sind und die Annahme der Ware verweigern.
Bei Nichtteilnahme sind Sie dazu verpflichtet, sich in den betreffenden EU-Mitgliedstaaten jeweils gesondert registrieren zu lassen, wenn Sie Waren an Kunden in anderen EU-Ländern liefern. Die Registrierung ist daher durchaus sinnvoll, da Sie Ihre Meldungen im IOSS-Verfahren lediglich an eine zentrale Stelle vornehmen. Eine frühzeitige Anmeldung ist unverzichtbar, da nicht laut § 18k Abs. 1 Satz 5 UStG erst das Mitteilungsdatum der Identifikationsnummer als Registrierungsbeginn gilt, rückwirkende Anmeldungen sind nicht möglich.
Die Vorteile der Sonderregelung
Bei von der Sonderregelung betroffenen EU-Fernverkäufen bietet der Import-Stop-Shop teilnehmenden Unternehmern einige Vorteile:
Die Steuererklärung erfolgt monatlich auf elektronischem Weg zentral über das Online-Portal.
Alle Fernverkäufe werden gebündelt an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet.
Eine Registrierung in mehreren EU-Ländern ist nicht erforderlich.
Die Zahlung der fälligen Steuern erfolgt in einer Summe.
Sie nehmen die Anmeldung in einer vereinfachten Zollerklärung vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG sind aus einem Drittland importierte Waren mit einem Sachwert von maximal 150 Euro von der Umsatzsteuer befreit.
Alternativen zu Import-One-Stop-Shop
Seit 01.07.2021 gibt es für Warenlieferungen aus Drittstaaten alternativ zum Import-One-Stop-Shop noch eine weitere Sonderregelung, wenn der Warenwert die Grenze von 150 Euro nicht übersteigt. Es besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer bei Einfuhr direkt bei der Zollbehörde zu entrichten, ausgenommen sind verbrauchssteuerpflichtige Waren (siehe Art. 369y Satz 1 MwStSystRL). Für dieses Verfahren stellt der deutsche Zoll das Verfahren ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) zur Verfügung, diesbezüglich ist für Sie als Unternehmer der neue Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen) relevant.
Gemäß der Sonderregelung sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, ausführliche Aufzeichnungen zu führen und diese auf Nachfrage an die Finanzbehörde zu übermitteln (siehe Art. 369zb Abs. 1 MwStSystRL). Die zuständige Zollbehörde nimmt monatliche Erklärungen an die jeweilige Finanzbehörde vor und führt die eingenommenen Steuerbeträge ab (siehe Art. 369zb Abs. 1 MwStSystRL).
Import One Stop Shop: Pflichten im Überblick
Mit Import-One-Stop-Shop sind einige Pflichten verbunden:
Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung:
Sie müssen über das Online-Portal monatliche Umsatzsteuererklärungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Dies ist auch dann erforderlich, wenn Sie im relevanten Zeitraum keine Umsätze erzielt haben (siehe Art. 369s Satz 1 MwStSystRL). Neben Identifikationsnummer und Besteuerungszeitraum sind für jeden EU-Mitgliedstaat getrennt folgende Daten zu erfassen:
Gesamtumsatz ohne Steuer (Verkäufe an Privatkunden)
Steuersatz
Umsatzsteuertyp (standard bzw. reduziert)
Steuerbetrag (automatisierte Berechnung)
Gesamtsteuerschuld (automatisierte Berechnung)
Angaben zu Korrekturen vorheriger Besteuerungszeiträume (falls erforderlich)
Die Steuererklärung muss spätestens am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendermonats übermittelt werden. So muss beispielsweise für den Besteuerungsmonat April die Meldung bis spätestens 31. Mai erfolgen.
Fristgerechte Zahlung der gemeldeten Steuern:
Gemäß § 18k Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 UStG müssen Sie die fällige Steuer fristgerecht zahlen, der Betrag muss spätestens am Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats bei der Bundeskasse eingegangen sein. Ein Lastschriftverfahren ist nicht möglich, die Unternehmer müssen die Überweisung selbst vornehmen.
Aufzeichnungspflichten:
Sie sind dazu verpflichtet, alle relevanten Vorgänge transparent und ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Dies ist erforderlich, damit bei Bedarf eine Prüfung Ihrer Steuererklärungen und Zahlungen erfolgen kann. Nach Aufforderung müssen Sie diese Aufzeichnungen an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. an eine zentral zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates auf elektronischem Weg übermitteln. Für diese Dokumentationen gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Im BZSt-Online-Portal steht Ihnen ein Änderungsformular zur Korrektur relevanter Registrierungsdaten zur Verfügung. Falls sich Änderungen ergeben, sind die neuen Daten bis spätestens zum zehnten Tag des auf die Änderungen folgenden Monats elektronisch zu erfassen. Auch nach der Abmeldung von der Sonderregelung können Sie die Registrierungsdaten noch innerhalb von drei Jahren ändern.
Der Anwendungsbereich von IOSS
Für folgende Unternehmer ist Import-One-Stop-Shop relevant:
deutsche Unternehmer
in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, wenn ein im Inland ansässiger Vertreter vertraglich bestellt wurde und eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt ist
Unternehmer aus Drittländern, wenn zwischen dem betreffenden Land und der EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe existiert (aktuell nur Norwegen)
Unternehmer aus Drittländern, wenn ein im Inland ansässiger Vertreter vertraglich bestellt wurde und eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt ist
Der Anwendungsbereich von IOSS beschränkt sich auf Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren an Privatpersonen, die innerhalb der EU ansässig sind, der Warenwert liegt hier bei maximal 150 Euro. Dies betrifft nicht nur Unternehmer, die diese Waren selbst liefern. Sie profitieren ebenfalls von diesem Verfahren, wenn Sie eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, um die Lieferung Waren aus Drittländern (Warenwert bis 150 Euro) zu unterstützen.
Voraussetzung für IOSS
Eine wichtige Voraussetzung für IOSS ist die Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von 150 Euro, zudem sind für die Nutzung weitere Faktoren entscheidend:
der Verkäufer ist in der EU ansässig oder erfüllt als Ansässiger in einem Drittland die relevanten Anforderungen (vertraglich bestellter Vertreter in der EU etc.)
Registrierung im Online-Portal des jeweiligen Mitgliedstaates (BZSt-Online-Portal etc.)
Identifikationsnummer für Import-One-Stop-Shop
bei Einfuhr: Angabe der individuellen Steuernummer in der Zollanmeldung
Einfuhrmeldung mit individueller Steuernummer des Lieferanten bzw. Vermittlers einreichen
Fazit: Unternehmer profitieren von vereinfachten Besteuerungsverfahren
Zeitgleich mit der Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis 22 Euro trat zum 01.07.2021 der Import-One-Stop-Shop in Kraft. IOSS bietet einige Vorteile, bei Registrierung und Nutzung sind jedoch einige Punkte zu beachten. Wir von der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH sind mit allen Neuregelungen vertraut und beraten Sie gerne zu diesem Thema. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
wenn ich das richtig lese, geht es beim IOSS lediglich um den Warenwert bis 150€? Liege ich darüber, ist die EUSt und ggf. der Zollsatz für die einzuführende Ware -wie gehabt- zu entrichten!?
Sofern ein Händler aus dem Drittland für seine Ware über 150€ EU VAT included anbietet, ist die MWSt. als EUSt ja entrichtet. Oder ist hierbei seit dem 01.07.2021 noch was zu beachten?
Oder vielmehr, wie wird die beim Kauf auf die Ware aufgeschlagene VAT an den Mitgliedsstaat bzw. die EU entrichtet?
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1 Comment
Hallo,
wenn ich das richtig lese, geht es beim IOSS lediglich um den Warenwert bis 150€? Liege ich darüber, ist die EUSt und ggf. der Zollsatz für die einzuführende Ware -wie gehabt- zu entrichten!?
Sofern ein Händler aus dem Drittland für seine Ware über 150€ EU VAT included anbietet, ist die MWSt. als EUSt ja entrichtet. Oder ist hierbei seit dem 01.07.2021 noch was zu beachten?
Oder vielmehr, wie wird die beim Kauf auf die Ware aufgeschlagene VAT an den Mitgliedsstaat bzw. die EU entrichtet?
Vielen Dank