Verschärfung der Stundungsregelungen:
Aktuell profitieren Steuerpflichtige bei Wegzug in einen Wegzug in einen EU-/EWR-Staat noch von einer zinslosen, zeitlich unbefristeten sowie sicherheitsleistungsfreien Stundungsmöglichkeit. Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes beendet diese vorteilhafte Stundungsregelung. Zukünftig ist die Steuer im Regelfall grundsätzlich sofort mit dem Wegzug fällig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, gegen Sicherheitsleistung eine zinslose Stundung zu beantragen. Die Steuerschuld ist in diesem Fall in sieben gleich hohen Jahresraten zu zahlen.
Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs:
Bisher greift die Wegzugsbesteuerung, wenn der betroffene Steuerpflichtige in Deutschland für mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die neue Regelung dehnt diesen persönlichen Anwendungsbereich deutlich aus. Zukünftig reicht es aus, wenn innerhalb der vergangenen 12 Jahre für mindestens sieben Jahre eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Meist führt dies besonders bei zugezogenen Personen zu einer deutlichen Verschärfung.
Umgestaltung der Rückkehrregelung:
Nach aktueller Vorgabe ist es möglich, dass die Wegzugsbesteuerung rückwirkend entfallen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt. In bestimmten Fällen ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich. Basierend auf dieser Regelung kann für die betreffende Zwischenzeit gegen Sicherheitsleistung eine Stundung beantragt werden. Ziehen EU-/EWR-Bürger in einen anderen EU-/EWR-Staat gilt die Rückkehrregelung unbefristet und ohne Sicherheitsleistung. Zukünftig verlängert sich die Frist auf sieben Jahre. Zudem ist auf Antrag ebenfalls eine Verlängerung um fünf Jahre möglich. Nach dem Wegzug ist somit für einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren die Rückkehr nach Deutschland möglich. In diesem Zusammenhang fallen die bisher geltenden EU-/EWR-Privilegien hinsichtlich der sicherheitsleistungsfreien und zeitlich unbegrenzten Rückkehrmöglichkeit weg.