Seit 01.01.2019 sahen sich Betreiber von elektronischen Marktplätzen mit umfassenden Aufzeichnungspflichten sowie einem umsatzsteuerrechtlichen Haftungsrisiko konfrontiert. Zur Minimierung dieses Risikos forderten Ebay, Amazon & Co. daher die dort tätigen Onlinehändler bisher zur Abgabe einer Bescheinigung nach § 22f UStG auf. Seit 01.07.2021 sind jedoch die Angabe einer Umsatzsteuer-ID und weitere Informationen notwendig. Es ist dringend erforderlich, diese Angaben mitzuteilen. Eine Missachtung dieser Aufforderung kann zu ernsten Konsequenzen für das Unternehmer führen.
Auf den Marktplätzen Amazon und Ebay kam es in der Vergangenheit zu Umsatzsteuerbetrug durch im Ausland ansässige Händler
Grundsätzlich ist jeder steuerpflichtige Unternehmer zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Abgabenordnung (AO) ist eines der elementarsten Gesetze im deutschen Steuerrecht und enthält Regelungen zu allen in Deutschland geltenden Steuerarten. Für Unternehmer ist die Kenntnis dieser Vorgaben besonders wichtig, da in der AO die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie die Fristen zur Entrichtung geregelt sind. Auf Marktplätzen wie Ebay oder Amazon sind unzählige Händler aus Deutschland und anderen Ländern tätig, die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen müssen. Allerdings kommt es diesbezüglich im E-Commerce immer wieder zu Betrugsfällen und Umsatzsteuerausfällen, daher hatte der Gesetzgeber 2019 eine wichtige Änderung zu Sicherung der Umsatzsteuereinnahmen auf den Weg gebracht.
Grundlage für die neue Richtlinie der Marktplatzhaftung ist ein Gesetz vom 11.12.2018. Es soll Umsatzsteuerausfälle vermeiden, die beim Warenhandel im Internet entstehen können. Das neue Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber vor. Zahlt ein auf einem Marktplatz tätiger Onlinehändler die fällige Umsatzsteuer nicht, steht somit der Betreiber des Marktplatzes in der Haftung. Gegen dieses Risiko sichert sich jeder Betreiber eines Marktplatzes ab und verlangte von den Händlern zunächst die Vorlage einer Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG, seit 1. Juli 2021 wurde dies ersetzt durch die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Betroffen sind ausschließlich Händler, die Waren auf Ebay, Amazon oder anderen Marktplätzen verkaufen. Wichtig ist diesbezüglich, dass die Beförderung oder der Versand innerhalb Deutschlands beginnt oder endet. Neben Händlern mit Sitz in Deutschland sind somit auch Unternehmer betroffen, deren Unternehmenssitz sich im Ausland befindet. Relevant sind die Regelungen, wenn die betreffende Ware in Deutschland gelagert wird oder Produkte an Privatpersonen in Deutschland verkauft werden. Nicht betroffen sind Unternehmer, die ihre Waren ausschließlich im eigenen Onlineshop vertreiben.
Kommt ein Händler der Aufforderung zur Abgabe der angefragten Daten nicht nach, droht im Ernstfall die Sperrung und der Handel auf dem Marktplatz ist nicht mehr möglich. Diesen Schritt werden die Marktplatzbetreiber zur eigenen Sicherheit durchführen, um die drohende Gefährdungshaftung abzuwenden.
Nach § 22f Absatz 1 UStG müssen die Marktplatzbetreiber strenge Aufzeichnungspflichten beachten und zu jedem Händler folgende Angaben aufzeichnen:
Seit dem 1. Juli 2021 sind zusätzlich folgende Angaben notwendig:
Neu ist, dass die Weitergabe der Steuernummer nun optional ist, die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedoch zwingend zwingend erforderlich ist. Diese ersetzt nun das Formular F22.
Laut der Regelung in § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern auf Umsätze eines Unternehmers, die auf dem bereitgestellten Portal rechtlich begründet worden sind. Diese Haftung können die Betreiber jedoch abwenden, wenn eine Umsatzsteuer-ID des betreffenden Händlers vorliegt. Hat ein Marktplatzbetreiber jedoch Kenntnis davon, dass ein Unternehmer seine Umsätze nicht oder nicht vollständig versteuert, greift die Gefährdungshaftung trotz der vorliegenden Angaben. Dies gilt auch, wenn der Betreiber nach sorgfältiger Arbeitsweise eines ordentlichen Kaufmannes davon hätte Kenntnis haben müssen.
Hat sich der Onlinehändler auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Händler registriert, ist eine Haftung des Marktplatzbetreibers für nicht gezahlte Steuern dieses als Privatperson agierenden Unternehmers ausgeschlossen, wenn der Betreiber seinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt somit in Fällen, in denen der Betreiber die Vorgaben nach § 22f Absatz 2 UStG erfüllt. Kann aufgrund Menge, Art und Höhe der Umsätze von einer unternehmerischen Tätigkeit der vermeintlichen Privatperson ausgegangen werden, gilt der Ausschluss der Haftung jedoch nicht. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Betreiber aufgrund dieser Daten Kenntnis von der Unternehmenstätigkeit hatte oder zumindest hätte haben müssen.
Der Erlass eines Haftungsbescheides erfolgt jeweils durch das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt. Eine Anwendung des § 219 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn der Händler keinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR hat.
Versäumen Sie die frühzeitige Übermittlung der angeforderten Daten an den Marktplatzbetreibe, ist nach Fristablauf eine Sperrung sehr wahrscheinlich und Sie können keine Waren mehr auf dem Marktplatz anbieten. Wenn Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen als Unternehmer nicht oder nicht vollständig nachkommen, kann das zuständige Finanzamt den Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem Fehlverhalten in Kenntnis setzen. Dazu ist die Behörde in bestimmten Fällen berechtigt, in denen andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Finanzamt setzt dem Betreiber eine Frist zur Erbringung eines Nachweises, dass der betreffende Unternehmer in der Folge keine Waren mehr auf dem Marktplatz vertreiben kann. Dieser Aufforderung wird der Marktplatzbetreiber nachkommen, um eine eigene Inanspruchnahme zu umgehen (siehe § 25e Abs. 4 UStG). Diese drastischen Maßnahmen können im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Als Ersatz für die bisher notwendige Bescheinigung nach § 22f UStG gilt seit 1. Juli 2021 die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt. Normalerweise wird die Beantragung direkt bei der Firmengründung vorgenommen, kann aber auch online nachgeholt werden. Ihr Steuerberater kann die Beantragung ebenfalls vornehmen.
Bei der Beantragung sind folgende Angaben notwendig:
Jeder Unternehmer hat das Recht, einen Antrag zu stellen. Unternehmen aus dem Ausland müssen sich bezüglich der Zuständigkeiten an den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung orientieren.
Die Bescheinigung nach § 22f UstG ist seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr notwendig für Onlinehändler. Ersetzt wurde diese durch die Angabe der Umsatzsteuer-ID. Diese sollte von Unternehmen möglichst schon bei Gründung beantragt werden. Ansonsten unterstützt Sie die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne dabei, die Umsatzsteuer-ID zu beantragen. Als Spezialist für Internationales Steuerrecht können von der Kanzlei darüber hinaus Umsatzsteuer-IDs auch für andere Ländern beantragt werden.
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7 Comments
Hi, I’m interested to obtain the § 22f certificate.
I’m from Spain,
can you help me?
Regards.
Hi Carlos,
thanks for your question. You can download the §22f UStG form under §22f UstG form. Afterward, you have to send the signed form to your responsible German tax office. I hope that helps.
Regards,
Dirk Wendl
Hello
we have received one, however it does not mention the VAT number and got rejected. What shall we do?
Kind Regards
Wojciech
Hello Wojciech,
the §22f UstG form which you receive from your responsible tax office should have your VAT number included. However, if that is not the case, I would suggest to call your tax office consultant and state the issue. I am sure they will be able to help you out.
Kind Regards,
Dirk Wendl
Guten Tag und danke für die wichtige Info.
Ich erstelle für meine Restaurant-Kunden Online-Shops mit der sie Bestellungen annehmen können. Für diese Webseiten zahlt mir der Restaurantbetreiber monatlich einen Betrag. Die Domain ist auch auf den Namen des Restaurantinhabers registriert. Brauche ich in diesem Fall auch eine Bescheinigung? Danke im Voraus.
Wozu bin ich nach Erhalt dieser Bescheinigung verpflichtet? Bedeutet Sie, dass ich auch als Kleinunternehmer (weniger als 5000 Jahresumsatz) vierteljährliche Voranmeldungen tätigen muss und/oder auch Mehrwertsteuer verlangen muss? Dies würde bedeuten, dass sich mein kleiner Gewinn aufgrund der damit verbundenen Kosten (Steuerberater oder Amazon-Service) in einen Verlust wandelt.
Hallo. Wen diese Bescheinigung jetzt bestellt wird am 18.05.2020 dann Wie lange muss man warten um die zu bekommen und wie lange ist das gültig?