Wichtige Informationen zur Unwetterkatastrophe

 

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

die starken Regenfälle und die daraus resultierenden Zerstörungen haben in unserer Region viele Menschen getroffen. Manche haben sehr schwere Schäden zu verzeichnen. Wohnungen, Geschäfte, Praxen und Gewerberäume sind teilweise sehr stark beschädigt, eine Weiterführung von Betrieben ist im Moment oft nicht möglich.

Wir bekommen derzeit viele Anfragen, wie man sich in solch einer Situation verhalten soll. Daher haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt. Selbstverständlich kann eine solche Aufstellung nicht alle Aspekte erfassen und manchmal wird eine Beratung durch einen Fachanwalt notwendig sein. Trotzdem soll dies ein erster Leitfaden sein, welche Schritte Sie zunächst unternehmen sollten:

Was muss ich nach der Katastrophe durch das Unwetter in die Wege leiten?

Es gibt einige Dinge, die Sie baldmöglichst klären sollten. Hier eine Übersicht.

Wen muss ich zuerst informieren? 

  • Sie sollten so bald wie möglich Ihre Versicherung(en) kontaktieren.
    • Zuständig sind Hausrat-, Gebäude- oder Allgefahrenversicherung.
    • Für Kfz ist die Teilkaskoversicherung zuständig.
    • Melden Sie den Vorfall zunächst pauschal mit einem groben Überblick.
    • Eine Liste der Schäden brauchen Sie noch nicht vorzulegen, dies kann nachgeholt werden.
  • Die Versicherung kann prüfen, ob zu den jeweiligen Versicherungen eine Elementarversicherung abgeschlossen wurde, die auch bei Überschwemmungen eintritt.
    • Liegt eine Elementarversicherung vor, erfolgt eine weitere Bearbeitung. Liegt eine solche Versicherung nicht vor, muss die Versicherung nicht zahlen!

 

Wichtige Informationen zu Versicherungen für Unwetterschäden:

  • Die Gebäudeversicherung (falls hier eine Elementarversicherung abgeschlossen wurde) ist für Schäden an der Bausubstanz zuständig (Wände, Keller, Fußböden, Heizung, Leitungen usw.).
    • Bezahlt werden sowohl das Ausräumen, die Reinigung und Trocknung als auch die Sanierung.
    • Der Versicherte hat dabei eine Schadensminderungspflicht, kann also zum Beispiel schon mit den Aufräumarbeiten beginnen, um weitere Schäden zu verhindern (das ist in den meisten Fällen schon geschehen). 
    • Es ist sinnvoll, die Schäden vorab zu dokumentieren und Fotos von den beschädigten Böden, Wänden usw. anzufertigen, falls schon mit dem Aufräumen begonnen wird.
  • Sobald möglich, wird die Versicherung einen Beauftragten schicken, der das weitere Vorgehen koordiniert.
  • Prüfen Sie vorab, ob und wenn ja welche Höhe der Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
  • In der Regel sind Vorauszahlungen möglich, um die Sanierung baldmöglichst in die Wege leiten zu können.
  • Die Hausratversicherung (falls hier ebenfalls eine Elementarversicherung abgeschlossen wurde) ist für die beweglichen Einrichtungsgegenstände zuständig (Möbel, Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke usw.).
    • Falls hier noch Kaufbelege oder ähnliches existieren, sollten diese vorgelegt werden.
    • Ansonsten wird der Schaden anhand der Dokumentation (Fotos) und aufgrund des Alters der Geräte, Möbel usw. bestimmt.
    • Prüfen Sie bitte vorab, ob nicht eventuell eine Unterversicherung vorgelegen hat, das könnte sich negativ auswirken.
  • Eine Allgefahrenversicherung, die z.B. für Elektronik abgeschlossen wurde, kann ggfs. ebenfalls in Anspruch genommen werden.

 

  • Falls Ihr(e) Fahrzeuge durch das Unwetter beschädigt wurden, ist die Kaskoversicherung dafür zuständig. 
    • Melden Sie den Schaden baldmöglichst.
    • Die Versicherung wird ggfs. Kfz-Gutachter beauftragen, die den Schaden dokumentieren.
    • Falls Ihr Wagen selbst weitere Schäden verursacht hat, könnte dies ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung sein, dies klärt die Versicherung.
  • Falls Sie alle Schäden bei einer Versicherung oder bei einem Versicherungsvertreter abgeschlossen haben, erleichtert dies für Sie die Abwicklung enorm.

 

Wichtige Information für Inhaber von Betrieben & Praxen

  • Falls der Betrieb unterbrochen ist, kontaktieren Sie unbedingt den Versicherungsvertreter.
  • Lassen Sie abklären, ob die Betriebsunterbrechungsversicherung den entstandenen Schaden abdeckt.

Wichtige Informationen zum Thema Personal & Bezahlung

  • Ist ein Mitarbeiter persönlich vom Unwetter betroffen und kann daher nicht zur Arbeit erscheinen, ist der Arbeitsvertrag dahingehend zu prüfen, ob es dort eine Regelung zur Fortzahlung des Entgeltes gibt.
    • Sofern im Arbeitsvertrag die Regelungen nach  § 616 BGB ausgeschlossen wurden, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Mitarbeiter kann Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder sich unbezahlt freistellen lassen.
    • Wurde die Regelung nicht ausgeschlossen, ist weiterhin Lohn zu zahlen.
  • Ist der Betrieb / das Geschäft derart vom Starkregen betroffen, dass die Mitarbeiter nicht arbeiten können, muss der Inhaber das Gehalt weiter zahlen.
    • In solchen Fällen kann bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt werden.
    • Wir können Sie gerne bei der Beantragung unterstützen.

 

Fördergelder & Spendengelder

  • Neben diversen Spenden, die derzeit eintreffen, wird es besondere staatliche Förderungen geben. 
  • Sobald es hierzu detaillierte Informationen gibt, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam, welche eventuellen Förderprogramme in Frage kommen.

Bis dahin wünschen wir Ihnen, dass Sie das schockierende Erlebnis gut überstehen und viel Unterstützung erfahren.

 

Wir sind in Gedanken bei Ihnen und wünschen Ihnen viel Kraft!

Ihr Team von Wendl & Köhler