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Homeoffice Pauschale

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Die Homeoffice-Pauschale: Voraussetzungen, Fakten & steuerliche Vorteile im Überblick

Die Bundesregierung führte die Homeoffice-Pauschale rückwirkend ab 2020 ein, um Steuerpflichtige im Homeoffice zu entlasten. Im Zuge der Corona-Pandemie stieg die Zahl der Arbeitnehmer im Homeoffice stark an, ein entscheidender Faktor für diesen Aufwärtstrend war ohne Zweifel die gesetzlich verordnete Homeoffice-Pflicht. Lesen Sie hier, wer von der Homeoffice-Pauschale profitiert, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und was bei der Steuererklärung zu beachten ist.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Was ist eine Homeoffice-Pauschale? Ein Überblick

Die Homeoffice-Pauschale ist ein Pauschbetrag, den Steuerpflichtige seit dem Steuerjahr 2020 steuerlich absetzen können. Bei Arbeitnehmern ist die Pauschale den Werbungskosten zuzurechnen, Freiberufler und Selbstständige geben bei der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgaben an. Arbeitnehmer sollten beachten, dass die Pauschale im Werbungskostenpauschbetrag von maximal 1.000 Euro pro Steuerjahr enthalten ist und ist nicht zusätzlich abgesetzt werden kann. Die Vorgaben für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG geregelt.

Im Rahmen einer Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verankerte der Gesetzgeber im Jahr 2021 durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Homeoffice-Pflicht in § 28b Abs. 7 IfSG. Arbeitgeber wurden gesetzlich dazu verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe gegen die Arbeit am Heimarbeitsplatz sprechen. Auf der anderen Seite verpflichtete der Gesetzgeber auch Arbeitnehmer dazu, entsprechende Angebote zu akzeptieren, soweit auch von dieser Seite keine ernsthaften Gründe für eine Ablehnung bestehen.

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Mit der Pflicht zur Arbeit im Homeoffice sahen sich viele Arbeitnehmer mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Nicht in jedem Haushalt stand ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung, oftmals diente der Esszimmertisch als provisorischer Arbeitsplatz. Steuerpflichtige müssen zudem mit höheren Kosten rechnen, die durch die Arbeit am Heimarbeitsplatz entstehen und steuerlich bisher nicht abgesetzt werden konnten, sofern das Finanzamt kein Arbeitszimmer anerkennt. Da es durch die Homeoffice-Pflicht zu einem deutlichen Anstieg von Homeoffice-Tätigkeiten kam und die Betroffenen zusätzliche Kosten zu tragen hatten, fühlten sich viele Steuerpflichtige steuerlich benachteiligt.

Am 9.12.2020 beschloss der Finanzausschuss im Bundestag zahlreiche Änderungen zum Jahressteuergesetz 2020 und führte unter anderem eine Homeoffice-Pauschale ein. Mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie sollte der Pauschbetrag die mit einer Homeoffice-Tätigkeit in Verbindung stehenden Mehrkosten abdecken. Zunächst galt die Homeoffice-Pauschale für 2020 und 2021. Später kam es zu einer Verlängerung der Homeoffice-Pauschale für 2022, inzwischen ist eine Entfristung erfolgt.

Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer: Regelung im Überblick

Viele Steuerpflichtige arbeiten im Homeoffice, die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer lassen sich jedoch nur in seltenen Fällen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt die Absetzbarkeit nur unter bestimmten Bedingungen an. Ein wesentlicher Faktor ist beispielsweise, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum mit Büroeinrichtung handeln muss, der ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird. Arbeitnehmer, die mit dem Laptop am Küchentisch arbeiten oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer nutzen, können die Kosten für ein Arbeitszimmer hingegen nicht von der Steuer absetzen. Mit Urteil vom 27. Januar 2016 bezog der Bundesfinanzhof diesbezüglich klar Stellung (siehe AZ GrS 1/14).

 

Alternativ bietet sich die Homeoffice-Pauschale an, ein Arbeitszimmer ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich. Mit der Homeoffice-Pflicht sahen sich viele Arbeitnehmer mit der Problematik konfrontiert, ein passendes Arbeitsumfeld im eigenen Zuhause zu schaffen. Steht nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder nur der Esstisch als umfunktionierter Arbeitsplatz zur Verfügung, lassen sich die Kosten leider nach gängiger Praxis nicht von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber hat daher die Homeoffice-Pauschale 2020 eingeführt, um Steuerpflichtige zu entlasten, die im Homeoffice arbeiten und kein Arbeitszimmer absetzen können.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Seit dem Steuerjahr 2020 können Steuerpflichtige für jeden Homeoffice-Tag eine Pauschale von fünf Euro geltend machen. Für die Homeoffice-Pauschale 2021 und 2022 gilt dies entsprechend. Allerdings ist die Absetzbarkeit auf 120 Homeoffice-Tage begrenzt, maximal absetzbar ist somit je Steuerjahr ein Betrag von 600 Euro, der auf die Werbungskostenpauschale anzurechnen ist. Ursprünglich war die Pauschale auf die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet, später gab der Gesetzgeber die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale für 2022 bekannt und inzwischen ist eine Entfristung der Pauschale erfolgt.

Mehr als 120 Tage im Homeoffice - sind höhere Kosten absetzbar?

Der maximal absetzbare Homeoffice-Betrag von 600 Euro ist bereits nach 120 Homeoffice-Tagen erreicht. Dies ist nicht nur für das Steuerjahr 2020 der Fall, auch die Homeoffice-Pauschale 2021 und 2022 gilt dementsprechend. Ab 2023 sind aufgrund einer Anpassung durch den Gesetzgeber 200 Arbeitstage absetzbar. Haben Sie an deutlich mehr Tagen im eigenen Zuhause Ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt, können Sie dennoch keinen höheren Pauschbetrag absetzen. Auch bei dauerhafter Arbeit im Homeoffice ist somit lediglich der gesetzlich vorgegebene Maximalbetrag absetzbar. Bei einer hohen Anzahl von Homeoffice-Tagen lohnt es sich im Einzelfall, über die Einrichtung eines separaten Arbeitszimmers nachzudenken, da Sie in diesem Fall deutlich höhere Kosten absetzen können.

Was gilt bei der Homeoffice-Pauschale ab 2022?

Bisher war die Homeoffice-Pauschale zeitlich befristet und sollte eigentlich spätestens Ende 2022 auslaufen. Im September 2022 teilte die Bundesregierung jedoch mit, dass die Homeoffice-Pauschale entfristet wird und ab 2023 eine Anpassung des Maximalbetrages auf 1.000 Euro pro Steuerjahr. Der Tagessatz von fünf Euro bleibt unverändert, pro Steuerjahr sind somit in Zukunft 200 statt 120 Tage begünstigt.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der Gesetzgeber verzichtete bewusst auf strenge Vorgaben, von der Pauschale profitieren daher auch Steuerpflichtige, die nicht über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Auch eine Arbeitsnische im Wohnzimmer, der Küchentisch oder der Couchtisch sind akzeptabel. Falls Sie ein separates Zimmer als Heimbüro nutzen, lässt sich der Pauschbetrag ebenfalls nutzen. Im Einzelfall ist es jedoch meist günstiger, anstelle der Homeoffice-Pauschale das Arbeitszimmer abzusetzen. Erkennt das Finanzamt das heimische Büro als Arbeitszimmer an, lassen sich im Vergleich zur Pauschale deutlich höhere Kosten absetzen.

 

Genaue Vorgaben zum Arbeitsort gibt es nicht, selbst ein Küchentisch ist als Homeoffice-Arbeitsplatz akzeptabel. Als Homeoffice-Tage gelten Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wurde. Wie viele Stunden Sie letztendlich gearbeitet haben, ist dabei unerheblich. Teilzeitkräfte profitieren somit ebenfalls von der Pauschale und auch ein halber Urlaubstag ändert nichts an der Absetzbarkeit des entsprechenden Tages. Haben Sie jedoch einen halben Tag im Homeoffice gearbeitet und fahren am Nachmittag zur Arbeitsstätte oder auf Dienstreise, gilt dieser Tag nicht als Homeoffice-Tag.

Kann Ihnen bei der Homeoffice Pauschale behilflich sein?

Dirk Wendl

Wer kann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen?

Die Homeoffice-Pauschale kann jeder Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, der seiner beruflichen Tätigkeit im eigenen Zuhause nachgeht. Folgende Personen können von der Homeoffice-Pauschale profitieren:

 

– Arbeitnehmer (Voll- und Teilzeitkräfte)

– Freiberufler und Selbstständige

– Studenten

– Auszubildende

 

Neben Arbeitnehmern können auch Freiberufler und Selbstständige den pauschalen Betrag in der Steuererklärung angeben. Für diese Gruppe ist es in der Regel jedoch steuerlich günstiger, anstelle der Homeoffice-Pauschale ein Arbeitszimmer abzusetzen. In diesem Fall können Sie die tatsächlichen Kosten unbegrenzt bei der Steuer angeben, sofern der Arbeitsplatz den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Auszubildende und Studenten können Kalendertage als Homeoffice-Tage absetzen, die sie ausschließlich als Lerntage zu Hause verbracht haben. Dies können beispielsweise ein Webinar oder ähnliche Online-Veranstaltungen sowie eigenständiges Lernen sein. Die Stundenanzahl ist irrelevant. Wichtig ist lediglich, dass die Steuerpflichtigen an diesen Tagen nicht die Berufsschule, die Hochschule oder öffentliche Einrichtungen wie eine Bibliothek aufgesucht haben.

Wer profitiert von der Homeoffice-Pauschale?

Nicht jeder Steuerpflichtige profitiert von der Homeoffice-Pauschale. Da der Pauschbetrag in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro integriert ist, bietet die Absetzbarkeit der Homeoffice-Tage nur in den Fällen einen steuerlichen Vorteil, in denen dieser Pauschbetrag überschritten wurde. Haben Sie kaum Werbungskosten, die Sie steuerlich absetzen können, entfaltet die Homeoffice-Pauschale hingegen keine Wirkung. Es ist daher sinnvoll, vorab genau darauf zu achten, welche Kosten Sie ebenfalls als Werbungskosten absetzen können, dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, Berufsbekleidung, Fort- und Weiterbildung, Fachbücher, Bewerbungskosten und mehr. Aufgrund der Erhöhung des maximal absetzbaren Betrages ab 2023 dürften zukünftig deutlich mehr Steuerzahler von der Homeoffice-Pauschale profitieren.

Prüft das Finanzamt die Homeoffice-Tage?

Das Finanzamt erkennt 120 Tage (2020, 2021 und 2022) bzw. 200 (ab 2023) Homeoffice-Tage pauschal ohne Nachweis an. Formelle Vorgaben zu Nachweisen nennt der Gesetzgeber nicht, in der Gesetzesbegründung ist lediglich zu lesen, dass die Wendung für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen unkompliziert sein soll. Folglich sind Arbeitgeberbescheinigungen nicht zwingend erforderlich. In der Regel wird das Finanzamt die Pauschale ohne Nachfrage akzeptieren, im Einzelfall sind Rückfragen jedoch nicht auszuschließen.

 

Jeder Steuerpflichtige muss auf Anfrage des Finanzamtes die Zahl der Homeoffice-Tage glaubhaft nachweisen bzw. angeben können. Dazu kann beispielsweise der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Es ist weiterhin empfehlenswert, die Homeoffice-Tage im Kalender oder in einer einfachen Aufstellung zu erfassen. Auf diese Weise lässt sich schnell ein Nachweis vorzeigen, wenn das Finanzamt die genaue Anzahl der Homeoffice-Tage erfragt.

Wie erfolgt die Berechnung der Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale ist bei Arbeitnehmern immer unter Berücksichtigung der weiteren Werbungskosten zu berechnen. Dabei gilt, dass Sie für jeden Homeoffice-Tag einen Pauschalbetrag von fünf Euro ansetzen können. Maximal sind 120 Tage absetzbar (ab 2023: 200 Tage), allerdings gilt dies ausschließlich für tatsächlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage. Bei den maximal absetzbaren Tagen ergibt sich eine maximale Pauschale von 600 Euro, die jedoch Teil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ist. Wenn Sie lediglich an 100 Tagen im eigenen Zuhause gearbeitet haben, dürfen Sie auch nur diese Tage in der Steuererklärung anmelden:

 

100 Tage x 5 Euro = 500 Euro

+ weitere Werbungskosten: 500 Euro

= Werbungskosten insgesamt: 1.000 Euro

 

Bei diesem Rechenbeispiel wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nicht steuermindernd aus, da das Finanzamt diesen Betrag bei Arbeitnehmern ohnehin ohne Nachweise als pauschale Werbungskosten anerkennt. In nachfolgendem Beispiel profitiert der Steuerpflichtige hingegen vom steuerlichen Vorteil:

 

120 Tage x 5 Euro = 600 Euro

+ weitere Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit, Fachliteratur, Weiterbildung): 1.000 Euro

= Werbungskosten insgesamt: 1.600 Euro

 

Leider hat sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen, die Homeoffice-Pauschale unabhängig von den Werbungskosten zu gewähren. Als Teil der Werbungskostenpauschale verpufft bei vielen Arbeitnehmern der steuerliche Vorteil, sofern die Gesamtheit der absetzbaren Werbungskosten den Pauschalbetrag von 1.000 Euro nicht übersteigt.

Steuererklärung: Homeoffice-Pauschale korrekt angeben

Arbeitnehmer erfassen in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale in der Anlage N. In den Steuerjahren 2020 gab es kein eigenes Feld für die Angabe der Homeoffice-Tage, sie waren im Bereich der sonstigen Werbungskosten anzugeben. Ab dem Steuerjahr 2021 ist in Zeile 45 die Anzahl der Homeoffice-Tage zu erfassen. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten können beide Partner die Homeoffice-Pauschale eintragen, sofern Homeoffice-Tage tatsächlich vorlagen.

Was müssen Freiberufler und Selbstständige beachten?

Freiberufler oder Selbstständige können die Homeoffice-Pauschale für Arbeitszimmer und die Arbeit im eigenen Zuhause ebenfalls beanspruchen. In diesem Fall werden die erfassten Homeoffice-Tage in der EÜR aufgeführt. Da für die Steuerjahre 2020 und 2021 kein spezielles Feld vorhanden ist, ist im Bereich der übrigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale zu erfassen. Erfüllt Ihr Arbeitszimmer zwar die strengen Anforderungen der Steuerbehörden, die absetzbaren Kosten liegen jedoch unterhalb der Homeoffice-Pauschale, kann die Nutzung des Pauschbetrages dennoch sinnvoll sein. Sie können diesbezüglich jährlich Ihr Wahlrecht ausüben, im nächsten Jahr ist somit durchaus die Angabe der expliziten Kosten für das Arbeitszimmer möglich.

 

Zur Sicherheit sollten Sie die Homeoffice-Pauschale getrennt von den weiteren Betriebsausgaben erfassen. Gemäß § 4 Abs. 7 EStG sieht der Gesetzgeber für Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine getrennte Aufzeichnung vor. Folgen Sie dieser Vorgabe nicht, kann das Finanzamt den pauschalen Betriebskostenabzug versagen. Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Unternehmer zusätzlich weitere Kosten abziehen, beispielsweise für die Anschaffung von Büromöbeln oder weiterer betrieblicher Arbeitsmittel.

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Fazit

Nicht in jedem Fall wirkt sich die Homeoffice-Pauschale steuermindernd aus, da sie Teil der Werbungskostenpauschale ist. Grundsätzlich ist entscheidend, welche anderen Werbungskosten Sie absetzen können. Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine Beratung zu einem anderen Steuerthema benötigen, ist die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH gerne für Sie da. Vereinbaren Sie einen Termin, wir stehen Ihnen mit professioneller Expertise zur Seite.

Autor: Dirk Wendl

Steuerberater

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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