Alles was Sie wissen müssen über die

Vermögenssteuer

Das große Wendl & Köhler Steuer-Glossar

Vermögenssteuer in Deutschland: steht die Wiedereinführung bevor?

Immer wieder wird von Politikern und Experten die Wiedereinführung der Vermögenssteuer kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite werden die Mehreinnahmen und die Förderung der sozialen Gerechtigkeit gepriesen, während Kritiker in erster Linie große Probleme für Unternehmen sehen. Hier erfahren Sie, wann die Vermögensteuer erhoben wird, was als Bemessungsgrundlage dient und vieles mehr.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Definition

Was ist Vermögenssteuer?

Generell handelt es sich bei der Vermögenssteuer um eine jährlich zu entrichtende Substanzsteuer auf das Gesamtvermögen einer steuerpflichtigen Person. Als zusätzliche Steuer zielt sie darauf ab, Vermögende deutlich mehr in die Pflicht zu nehmen und sie stärker an der Finanzierung staatlicher Aufgaben zu beteiligen. Als Bemessungsgrundlage dient das nach Abzug aller Schulden verbleibende Reinvermögen. Neben der eigentlichen Vermögenssteuer gelten in Deutschland und international weitere Steuern als vermögensbezogene Steuern, zu den auch Abgaben gehören, die sich nicht auf das Gesamtvermögen beziehen. Laut OECD gehören in die Kategorie der vermögensbezogenen Steuern (taxes on property) eine Vielzahl unterschiedlicher Steuerarten, dazu zählen unter anderem:

Die Versteuerung erfolgt jährlich wiederkehrend oder einmalig bei Eigentumsübertrag, dies ist beispielsweise bei der Erbschaftssteuer der Fall.

Die Vermögenssteuer in Deutschland

Mit dem Preußischen Ergänzungssteuergesetz wurde in Deutschland erstmals 1893 eine Vermögenssteuer auf das Gesamtvermögen eingeführt und im Deutschen Kaiserreich sowie in der Weimarer Republik gab es mit Wehrbeitrag, Kriegsabgabe und Reichsnotopfer einmalige Vermögensabgaben. 1923 trat eine Vermögenssteuer nach preußischem Vorbild in Kraft, die selbst während des Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit fortbestand. Das 1952 beschlossene Vermögensteuergesetz wurde erst 1974 durch eine Neufassung ersetzt, die bis heute gültig ist. Nach der Wiedereinführung blieb die Erhebung der Vermögenssteuer in den neuen Bundesländern aus. Auf Veranlassung des damaligen Bundesfinanzministers Theo Waigel (CSU) wurde der Vermögenssteuersatz im Jahr 1995 von 0,5 auf 1,0 % erhöht.
Das Grundgesetz sieht die Erhebung einer Vermögenssteuer vor, die ausdrücklich den Ländern zusteht (siehe Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG). Am 22. Juni 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung dieser Steuer in der damaligen Form gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde und somit nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Die Richter begründeten dies mit dem Hinweis auf die Ungleichbehandlung von Immobilienvermögen gegenüber anderen Vermögen und forderten, dass Immobilien nicht besser behandelt werden dürften. Weiterhin bekannte sich die Mehrzahl der Richter zum Halbteilungsgrundsatz, demzufolge die Vermögensteuer zuzüglich Einkommensteuer und weiterer Steuern lediglich zu einer Steuerbelastung von ca. 50 Prozent führen soll. Das Bundesverfassungsgericht forderte eine Nachbesserung und erlaubten die weitere Anwendung der damals aktuellen Regelungen lediglich noch bis zum 31. Dezember 1996.

Die damalige Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP erklärte im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 1997, dass zukünftig keine Vermögenssteuer mehr zu zahlen sei, obwohl kein verfassungsrechtlicher Zwang diesen Schritt erfordern würde. Somit wurde in Deutschland letztmalig im Jahr 1996 eine Vermögenssteuer erhoben. Seither wird die politische Debatte um die Wiedereinführung der Vermögenssteuer immer wieder neu entfacht, die SPD forderte beispielsweise in der vergangenen Bundestagswahl auf Vermögen ab zwei Millionen Euro eine jährlich zu entrichtende Steuer von einem Prozent auf das Nettovermögen. Auch Grüne und Linke fordern immer wieder eine Wiedereinführung der Vermögenssteuer, CDU/CSU und FDP lehnen diese Forderungen jedoch entschieden ab. Das Vermögensteuergesetz (VStG) ist zwar weiterhin in Kraft, da bisher jedoch keine Neugestaltung erfolgt ist, bildet es nach aktuellem Stand keine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Wiedereinführung einer Vermögensabgabe.

Kann Ihnen bei Ihrer Vermögenssteuer behilflich sein?

Dirk Wendl

Vergleich

Vermögenssteuern im internationalen Vergleich

Viele Länder erheben vermögensbezogene Steuern wie beispielsweise Grundsteuer, Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Vermögenssteuer zeichnet sich hingegen seit einigen Jahren ein internationaler Trend zur Abschaffung oder Reduzierung dieser Steuerart ab. Aufgrund der teilweise erheblichen Nachteile haben sich laut IFO-Institut viele OECD-Staaten in den letzten Jahren zu diesem Schritt entschlossen. Viele Staaten erheben somit keine Vermögensabgabe, dazu zählen beispielsweise folgende Länder:

In manchen Ländern gibt es auch spezielle Regelungen, so müssen Steuerpflichtige in Italien beispielsweise ausschließlich auf ausländisches Vermögen Steuern zahlen, andere Länder wie Frankreich oder Griechenland besteuern lediglich Immobilienvermögen und in Luxemburg werden ausschließlich juristische Personen besteuert.

Wann muss ich Vermögenssteuer zahlen?

Laut gesetzlicher Regelung sind in Deutschland natürliche und juristische Personen gleichermaßen steuerpflichtig. Gemäß § 6 Abs. 1 VStG steht natürlichen Personen ein Freibetrag von 120.000 DM oder umgerechnet etwa 61.355 Euro zu. Bei Zusammenveranlagten bleibt laut gesetzlicher Vorgabe der doppelte Betrag vermögenssteuerfrei. Weiterhin sind in diesem Fall für jedes Kind weitere 120.000 DM zu veranschlagen. Für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Freibetrag um 50.000 DM. Dies ist auch der Fall, wenn die steuerpflichtige Person im Sinne des Schwerbehindertengesetzes als behindert gilt (Behindertengrad: 100 Prozent) und die Behinderung voraussichtlich für mindestens drei Jahre fortbesteht.

Derzeit müssen Sie in Deutschland aufgrund der 1997 vorgenommenen Aussetzung dieser Steuerart keine Vermögenssteuer bezahlen, allerdings mehren sich seit einigen Jahren die Forderungen nach einer Wiedereinführung. Grundsätzlich ist dies durchaus denkbar, da auch das entsprechende Gesetz nach wie vor nicht gestrichen wurde. Für eine rechtskonforme Anwendung ist jedoch zunächst eine vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1995 geforderte Neufassung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich. Falls Sie über Immobilienbesitz im Ausland verfügen oder sich Ihr Wohnsitz in einem anderen Land befindet, kann es vorkommen, dass Sie dennoch von einer einschlägigen Steuerpflicht betroffen sind. Hier einige Beispiele:

Frankreich

Seit dem Inkrafttreten des Finanzgesetzes am 01.01.2018 ist die Vermögensabgabe in Frankreich ausschließlich auf Immobilien beschränkt. Entscheidend für die Höhe der jährlich zu entrichtenden Abgabe ist der jeweils zum 01. Januar geltende Immobilienwert und der Steuersatz variiert abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens zwischen 0,5 und 1,5 %. Diese Steuerpflicht greift ab einem Gesamtnetto-Immobilienvermögen von 1,3 Millionen Euro pro Haushalt und betrifft alle in Frankreich steueransässigen Personen. Es ist zu beachten, dass sie grundsätzlich für das gesamte Immobilienvermögen im weltweiten In- und Ausland gilt. Wenn Sie hingegen nicht in Frankreich leben und dort Immobilienvermögen verfügen, sind nur die dortigen Immobilien zu versteuern.

Griechenland

Griechenland führte zum 01. Januar 2014 ein neues Immobilienbesteuerungsgesetz ein und erhebt seither eine Steuer auf Immobilienvermögen. Angesetzt wird jeweils das Nettovermögen und Ehepartner sind steuerlich getrennt zu bewerten. Es gilt ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro, für Verheiratete sowie für juristische Personen mit gemeinnütziger Orientierung gelten höhere Freibeträge. Der Steuersatz bei natürlichen Personen liegt abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens bei 0,2 bis 2 Prozent, bei juristischen Personen können im Einzelfall bis zu 0,6 Prozent erhoben werden.

Italien

Der italienischen Vermögensabgabe unterliegt ausschließlich das im Ausland angelegte Vermögen von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Italien. Es gilt seit 2014 ein einheitlicher Steuersatz von 0,002 Prozent auf den jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erhobenen Marktwert. Eine Besonderheit besteht bei Bankguthaben, da hier pauschal ein Festbetrag von 34,20 Euro zu zahlen ist, sofern das Vermögen durchschnittlich mehr als 5.000 Euro beträgt.

Luxemburg

Natürliche Personen zahlen in Luxemburg keine Vermögensabgabe, steuerpflichtig sind ausschließlich juristische Personen. Grundsätzlich unterliegt das gesamte Betriebsvermögen der luxemburgischen Steuerpflicht, sofern sich der Sitz im Inland befindet. Für juristische Personen ohne Sitz im Inland besteht eine beschränkte Steuerpflicht, hier ist ausschließlich das in Luxemburg liegende Vermögen zu betrachten. Der Steuersatz beträgt 0,5 Prozent, für große Unternehmen (Bilanzsumme über 500.000.000 Euro) gilt hingegen eine Absenkung auf 0,05 Prozent.

Spanien

In Spanien sind ausschließlich natürliche Personen vermögenssteuerpflichtig, bei einem Wohnsitz in Spanien betrifft diese Steuerpflicht jeweils das weltweite Vermögen. Befindet sich der Wohnsitz in einem anderen Land, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, die sich ausschließlich auf das in Spanien liegende Vermögen bezieht. Viele Wirtschaftsgüter sind nicht in die Berechnung einzubeziehen, dazu zählt beispielsweise auch die Hauptwohnung (bis zu einem Wert von 300.000 Euro). Es gilt ein allgemeiner Freibetrag von 700.000 Euro, regional können diesbezüglich allerdings unterschiedliche Vorgaben zu beachten sein. Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich von der Bemessungsgrundlage ab.
Sollte es in Deutschland zukünftig zu einer Gesetzesreform und einer Wiedereinführung einer Steuer auf Vermögenswerte kommen, ist ein deutlich höherer Freibetrag als der gesetzlich vorgegebene Wert von rund 61.355 Euro sehr wahrscheinlich.

Wie hoch ist die Vermögenssteuer?

Laut § 10 Steuersatz VStG gilt für natürliche Personen ein Steuersatz von ein Prozent. Gibt es land- und forstwirtschaftliche Vermögensanteil, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (Bewertungsgesetz) reduziert sich der Steuersatz auf 0,5 Prozent. Für juristische Personen schreibt das Gesetz einen Prozentsatz von 0,6 Prozent auf das steuerpflichtige Vermögen vor. Ebenso wie bei der Freigrenze ist allerdings bei einer Neufassung des Gesetzes auch hier mit anderen Werten zu rechnen.

Von der SPD gab es im vergangenen Wahlkampf beispielsweise den Vorschlag, auf Vermögen ab 2 Millionen Euro eine jährlich zu entrichtende Vermögensabgabe von einem Prozent auf das Nettovermögen einzuführen. Dieselbe Konstellation war auch von den Grünen vorgeschlagen worden, allerdings gab es von dieser Seite zusätzlich die Idee, zur Schonung von Unternehmen Begünstigungen für Betriebsvermögen einzuführen.

Deutlich höher vielen die Forderungen der Linken aus, die bereits ab einem Vermögen von mehr als einer Million eine jährliche Besteuerung von einem Prozent fordern. Zudem soll nach den Forderungen dieser Partei der Steuersatz bis zu einem Nettovermögen von 50 Millionen auf fünf Prozent ansteigen und für Betriebsvermögen schlagen die Politiker Freibeträge von mindestens fünf Millionen Euro vor.

Wie kann man die Vermögenssteuer umgehen?

Viele Vermögende zeigen sich von der anhaltenden Diskussion um die Wiedereinführung der Vermögenssteuer zunehmend besorgt. Es ist daher keine Überraschung, dass die Pläne einiger Parteien zur Besteuerung von Vermögenswerten als Bedrohung für das eigene Vermögen angesehen werden und sich die Frage stellt, wie sich die drohende Steuerlast mindern oder sogar umgehen lässt. Es ist daher naheliegend, dass vermögende Personen über den Wegzug aus Deutschland nachdenken und Strategien zur Vermeidung der Vermögenssteuer ausarbeiten. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise die vorzeitige Übertragung von Immobilien auf die Nachkommen oder die frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten in ein anderes Land ohne Vermögenssteuer. Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren, die aktuelle Entwicklung zu beobachten und frühzeitig den Steuerberater um Rat zu fragen.

Wird Erspartes versteuert?

Sollte die Bundesregierung die Wiedereinführung der Steuer auf Vermögenswerte beschließen und eine rechtskonforme Neufassung des Vermögenssteuergesetzes vornehmen, unterliegt das gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen der Vermögenssteuer. Davon sind selbstverständlich auch Sparkonten betroffen, allerdings ist in diesem Zusammenhang auch der individuelle Freibetrag zu berücksichtigen.
Auch ohne die hypothetische Wiedereinführung einer Vermögensabgabe ist Ihr Vermögen keineswegs sicher, mit der Abgeltungssteuer greift der Fiskus bereits jetzt auf Ihre Kapitalerträge zu. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die seit 2009 auf bestimmte Erträge zu zahlen ist, dazu zählen beispielsweise:

Diese Erträge werden mit 25 Prozent versteuert, gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Sie müssen selbst nicht tätig werden, da die Banken die Steuer automatisch an die Finanzbehörden weiterleiten. Mittels Freistellungsauftrag können Sie den Sparerpauschbetrag beantragen, Alleinstehende erhalten einen Freibetrag von 801 Euro und für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Betrag. Erst für den über dieser Grenze liegenden Ertragsanteil ist Abgeltungssteuer zu zahlen.

Was spricht für diese Steuer

Auswirkungen und Nutzen der Vermögensabgabe stehen in engem Zusammenhang mit dem Steuersatz und der Höhe der Freibeträge. Laut Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) sind bei einem Freibetrag von einer Million Euro pro Person und einem Steuersatz von einem Prozent Steuereinnahmen von rund 20 Milliarden Euro pro Jahr zu rechnen. Der DGB fordert zudem für sehr hohe Vermögen einen progressiven Steuersatz von 1,5 oder 2 Prozent, daher sind auch höhere Steuereinnahmen möglich. Es gibt zahlreiche Gründe, die für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer sprechen, dazu gehören beispielsweise:

Steuergerechtigkeit

Im internationalen Vergleich zählt Deutschland inzwischen zu den Ländern mit der geringsten Besteuerung von Vermögen. Viele Experten sind daher der Ansicht, dass Vermögenssteuern ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung der Steuergerechtigkeit sind. Auch viele Vermögende sind der Ansicht, dass eine höhere Besteuerung von Vermögen notwendig ist. Unlängst forderten beispielsweise 36 deutsche und österreichische Millionäre eine höhere Besteuerung von Vermögen.

Stärkung der Demokratie

Die Einnahmen stehen laut gesetzlicher Vorgabe den Bundesländern zu, die aktuell von struktureller Unterfinanzierung betroffen sind. Es fehlt Geld für die Finanzierung von wichtigen Projekten wie Bildungseinrichtungen, Nahverkehr und Sozialleistungen. Dies kann langfristig durchaus die demokratischen Strukturen schwächen. Die Steuereinnahmen sind daher nach Ansicht der Befürworter der Wiedereinführung ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Demokratie.

Sozialpolitische Ziele

Aus juristischer Sicht trägt die Vermögenssteuer zur Stärkung des Sozialstaatsprinzips bei, da sie das überproportionale Wachstum von großen Vermögen möglicherweise etwas verlangsamen könnte. Laut einer Studie des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 2015 ist die Vermögenssteuer eine mögliche Maßnahme zur Bekämpfung von Ungleichheit.

Einfluss auf das Wirtschaftswachstum

Die OECD ist der Ansicht, dass sich eine hohe Versteuerung von Arbeitseinkommen deutlich negativer auf das Wirtschaftswachstum auswirkt als eine Vermögenssteuer.

Kritik

Kritik an der Vermögenssteuer

Immer wieder werden Stimmen laut, die vor den negativen Folgen der Wiedereinführung warnen. International gab es bereits negative Erfahrungen mit dieser Steuerart, so führte die Einführung der Vermögenssteuer in Frankreich in den 1980er Jahre zu Abwanderungen in benachbarte Länder wie Belgien und die Schweiz geführt. Insbesondere für Unternehmen kann diese Steuerart zu einer starken Belastung werden. Laut BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e.V) sprechen insbesondere folgende Argumente gegen die Wiedereinführung der Vermögensabgabe:

– Im internationalen Vergleich ist Deutschland für Unternehmen als Hochsteuerland anzusehen und zusätzliche Belastungen könnten dazu führen, dass die Wettbewerbsfähigkeit leidet. Langfristig kann dies dazu führen, dass Unternehmen abwandern und Investitionsentscheidungen gegen den Standort Deutschland getroffen werden. Dies wiederum zur ernsten Gefährdung von Arbeitsplätzen.

– Die steuerliche Belastung führt zur Reduzierung der Finanzkraft vieler Unternehmen und kann daher maßgeblich dazu beitragen, die aktuell ohnehin bereits angespannte wirtschaftliche Lage noch weiter zu verschärfen. Für viele Unternehmen kann dies die Existenz bedrohen.

– In Verbindung mit der Ertragsbesteuerung kann die Vermögenssteuer zu einer Übermaßbesteuerung führen, die keineswegs verfassungskonform ist.

Negative volkswirtschaftliche Effekte sind zu befürchten. Gleichzeitig ist absehbar, dass die Vermögenssteuer voraussichtlich mit einem enormen Aufwand verbunden sein wird und es ist damit zu rechnen, dass die administrativen Kosten relativ hoch sein werden.

Fazit

Immer wieder gibt es Debatten rund um die Besteuerung hoher Vermögen. Konkrete Pläne der Bundesregierung sind aktuell zwar nicht erkennbar, unwahrscheinlich ist die Aktivierung der Steuer allerdings keineswegs. Sie haben weitere Fragen zur Vermögensteuer oder wünschen eine Beratung, was im Falle der Wiedereinführung auf Sie zukommt? Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft ist mit allen Faktoren der deutschen Steuergesetze vertraut und steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Autor: Dirk Wendl

Steuerberater

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

Weitere passende Einträge

Wie kann das inzwischen ausgelaufene Baukindergeld auch in 2022 noch beantragt werden? In bestimmten Fällen können Sie den staatlichen Zuschuss noch beantragen. Wir zeigen Ihnen, wann sich eine Beantragung lohnt und was Sie diesbezüglich unbedingt beachten sollten.

Haus- und Grundstücksbesitzer aufgepasst: Mit dem 1. Januar 2022 tritt die neue Grundsteuerregelung in Kraft. Sie bringt eine neue Bewertung aller Grundstücke und Bebauungen mit sich. Auch für den Eigentümer kommt diese Reform nicht ohne eine Pflicht: Es muss in diesem Jahr eine Grundsteuererklärung für jede Immobilie und jedes Grundstück abgegeben werden.

 
Bitte füllen Sie dieses Formular aus, damit wir uns persönlich bei Ihnen melden und Ihr individuelles Anliegen mit Ihnen besprechen können.
So wenig Steuern wie möglich zahlen und entspannt in die Zukunft blicken.
Wir helfen Ihnen, das steuerliche Optimum herauszuholen.
Popup Form