News zur ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Assets
Kryptowährungen, wie Bitcoin, sind derzeit nicht als offizielle Währungen anerkannt. Sie stellen daher grundsätzlich auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige, unkörperliche Wirtschaftsgüter, die als nicht abnutzbar gelten und in Bilanzen, Gewinnermittlungen, Jahresabschlüssen und bei der Einkommensteuer zu erfassen sind. Werden Güter und Leistungen mit Kryptowährung bezahlt, ist dies steuerlich gleichzusetzen mit Lieferungen und Leistungen, die mit offiziellen Währungen bezahlt werden.
Wir haben hier die wichtigsten Punkte aus einer Veröffentlichung des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen zusammengefasst. Daran kann man erkennen, wie Kryptowährungen aus staatlicher Sicht jetzt und in Zukunft behandelt werden können.
Bitcoins als Anlage- oder Umlaufvermögen bei Unternehmen
Falls ein Unternehmen Krypto-Assets im Betriebsvermögen hält, muss bei bilanzierenden Unternehmen eine Zuordnung entweder zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erfolgen. Falls die Kryptowährung langfristig gehalten werden soll. spricht dies für eine Erfassung im Anlagevermögen, ansonsten ist eine Erfassung im Umlaufvermögen korrekt. Die Bewertung erfolgt dabei in der Regel zum aktuellen Wert. Im Laufe des Jahres entstehende Kursgewinne oder -verluste können dabei berücksichtigt werden.
Falls Zinsen durch die Kryptowährung erzielt werden, sind diese steuerpflichtig.
Bitcoin Handel als Gewerbe
Das Finanzministerium sieht sowohl das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährung als auch das Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten als gewerbliche Tätigkeiten an, die entsprechend versteuert werden müssen.
Bitcoin & Umsatzsteuer
Beim Umtausch von Kryptowährung in Euro oder umgekehrt fällt lt EuGH keine Umsatzsteuer an. Falls die Kryptowährung jedoch dazu genutzt wird, Lieferungen oder sonstige (Dienst-)Leistungen zu bezahlen, ist dies steuerlich genauso zu behandeln wie Lieferungen oder Leistungen, die mit gesetzlichen Zahlungsmitteln beglichen werden. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoin..
Damit wurden nun Zahlungen mit Kryptowährung als umsatzsteuerpflichtige Transaktionen definiert..
Sonderfall: Mining
Mining, also das “Schürfen” von Kryptowährung, ist lt. Finanzministerium grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, was entsprechende steuerliche Konsequenzen hat. Die Herstellung von Krypto-Assets ist damit steuerlich der Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter gleichzusetzen.
Bezüglich Umsatzsteuer gibt es allerdings eine Ausnahme: Da kein identifizierbarer Leistungsempfänger vorliegt, unterliegt das Mining auch lt. EuGH nicht der Umsatzsteuer.
Bitcoin bei Privatpersonen
Bei Privatpersonen geht man weiterhin davon aus, dass erwirtschaftete Zinsen zu versteuern sind. Falls jedoch keine zinstragende Veranlagung vorliegt, sind Tausch oder Veräußerung von Kryptowährungen steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Dies deckt sich mit der bisherigen Praxis.
19 Comments
Hallo Herr Wendl,
Vielen Dank für den guten Überblick! Ein interessanter Punkt fehlt mir in der Auflistung noch: Viele Kryptobörsen ermöglichen es, unterschiedliche Kryptowährungen umzuwandeln. Angenommen man kauft 1 Bitcoin (1 BTC) und wandelt diesen ganz oder teilweise in Etherium um (x ETH). Würden dabei Gewinne realisiert werden oder passiert das nur wenn aus den Tokens wieder “echtes” Geld wird? Und wie wirkt sich das auf die Jahresfrist aus? Gibt es dazu schon Urteile oder Regelungen?
Viele Grüße
Stefan Stark
Hallo Herr Stark,
der Tausch von Kryptowährungen stellt sich steuerlich als Verkauf der abgegebenen Währung und als Anschaffung der umgewandelten Währung dar. Dementsprechend können bei einem Tausch von Kryptowährungen steuerpflichtige Gewinne entstehen, sofern zwischen Anschaffung und Tausch nicht mehr als ein Jahr liegt.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Heißt es nicht LIFO?
Last In Last Out.
Hallo Steve,
es heißt LIFO bzw. LAFI. Beide Abkürzungen stehen für Last in – First out.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo,
ich habe vor ein paar Tagen eine geringe Menge Bitcoin als Aufwandsentschädigung für eine Arbeit erhalten.
Wie gebe ich den Gewinn in der Steuererklärung an, wenn ich innerhalb eines Jahres verkaufe?
Mir fehlt ja der Einkaufspreis?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Müssen denn bei der Steuererklärung sämtliche Verkäufe genannt werden, oder nur solche, die steuerpflichtig sind? Wenn alle genannt werden, müsste man dem Finanzamt wohl noch darlegen, wieviel davon eine Haltezeit über 1 Jahr hatten, damit das FA dann selbst die steuerpflichtigen Assets ermittelt, korrekt?
Hallo Herr Kay,
zunächst einmal ist hier relevant, wie Sie die Veräußerungen erfassen (LiFo- Verfahren bzw. FiFo-Verfahren).
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind nur diejenigen Verkäufe zu erklären, die innerhalb von einem Jahr seit Anschaffung zu einem Gewinn bzw. Verlust geführt haben.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Eine wichtige Frage bleibt unbeantwortet. Was ist es steuerlich zu bewerten, wenn man eine Kryptowährung (z. B. Bitcoin) nicht verkauft, sondern in eine andere Kryptowährung umtauscht (z. B. Ethereum). Dies alles, ohne je in eine sog. Fiat-Währung getauscht zu haben.
M. E. dürfte dabei keine Steuer anfallen, da man sich ja nie in eine steuerrelevante Währung (eben €) getauscht hat.
Und: Angenommen, man tat dies nach 10 Monaten Besitz der BTC. Muss man dann nur 2 Monate warten bis zur Steuerfreiheit oder sind es wieder 12 Monate?
Hallo Herr Rüker,
wenn Sie Ihre Bitcoins gegen Ethereum tauschen, handelt es sich steuerlich um eine Veräußerung der Bitcoins, da Sie als Gegenleistung für die Bitcoins Ethereum erhalten haben. Die Anschaffungskosten der Kryptowährung Ethereum bemisst sich sodann nach dem Veräußerungspreis der Bitcoins.
Findet ein derartig gestalteter Tausch innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung der jeweiligen Kryptowährung statt, sind die Gewinne bzw. Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl. Was Sie schreiben ist sehr interessant. Ich habe eine Frage. Sagen wir man hat 100.000 Euro in 10 vershiede Kryptowährungen investiert a 10.000 Euro pro Währung. Man verkauft nur eine davon neun Monate später für 30.000 Euro mit ein Gewinn von 20.000 Euro. Muss man auf die 20.000 Euro Steuer zahlen? Oder kann man das mit die 100.000 Euro Gesamtinvestition verrechnen? Vielen Dank im voraus, John Irving.
Hallo Herr Wendl,
Wie ist der Fall, wenn ich eine Kryptowährung mit Verlust verkaufe und sofort wieder für den Preis einkaufe und dann halte.
Kann man dies dann als Verlust in der Steuererklärung angeben?
BG
Torben
Hallo Torben,
sofern Du eine Kryptowährung mit Verlust veräußerst, ist der Verlust im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erklären. Diese Verluste können dann mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Irving,
jede einzelne angeschaffte Kryptowährung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut gemäß § 23 EStG dar. Sofern Sie also eine Währung für 10.000 € erworben haben und eine Veräußerung für 30.000 € innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung stattgefunden hat, ist der Gewinn i. H. v. 20.000 € als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
der Link zur Veröffentlichung des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen im Abschnitt “News zur ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Assets” ist leider nicht mehr abrufbar. Könnten Sie mir einen Link zu der besagten Veröffentlichung zur Verfügung stellen?
Vielen dank und beste Grüße
Philipp Seibel
Hallo Herr Seibel,
scheinbar hat sich der Link geändert: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrungen.html
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
Wenn ich mein Krypto über peer to peer handel oder allgemein verkaufe. Wie muss es dann steuerlich in der jährlichen Steuererklärung festgehalten werden ?
Und wenn ich Geld auf mein Kryptokonto einzahle und dann quasi verkaufe ist es für das Finanzamt wichtig bzw. muss ich rechtfertigen woher das Geld ursprünglich kam, bevor ich es auf mein Kryptokonto eingezahlt und wieder verkauft habe?
Hallo Herr Marko,
die Verkäufe aus Kryptowährungen stellen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Einkünfte sind in der Anlage SO zu erfassen.
Bei der Einzahlung des Geldes auf das Kryptokontos kann es u. U. dazu kommen, dass das Finanzamt Informationen über die Mittelherkunft der Gelder anfordert.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
wenn ich selbst Mining betreibe muss ich Steuen zahlen wenn ich meine erwirtschaften Bitcoins, Etherium…auszahlen lassen will?
Wie ist es wenn ich mir z.B. Coins unterhalb der 600€ Grenze auszahlen lassen will (Haltedauer <1 Jahr)?
Ab wann gilt man als Gewerbe wenn man selbst Mining betreibt?
Hallo Sven,
im Rahmen des Mining stellen die erwirtschafteten Bitcoins Betriebseinnahmen dar. Hierfür ist keine Auszahlung nötig. Zu beachten ist auch, dass bei späterer Auszahlung der Bitcoins Wertsteigerungen bzw. Wertverluste steuerlich, also im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit, berücksichtigt werden. Mining stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Deshalb empfiehlt es sich hier, die erhaltenen Bitcoins sofort in das Privatvermögen durch eine Entnahme zu überführen, um dann nach einem Jahr potentiell steuerfrei veräußern zu können.
Wenn Sie Coins für unter 600 € veräußern, sind diese in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Aufgrund der Freigrenze ergibt sich jedoch keine Steuerbelastung, sofern der Gewinn weniger als 600 € beträgt.
Viele Grüße
Dirk Wendl