Diese Methode heißt “First-in-First-out” und geht davon aus, dass die Bestände, die zuerst eingekauft wurden, auch zuerst wieder verkauft werden.
Diese Methode heißt “Last-in-First-out” und bedeutet, dass man die Bestände, die zuletzt gekauft wurden, zuerst wieder verkauft.
Es gibt keine Steuern speziell für Bitcoins, daher gibt es auch keine explizite Bitcoin-Steuer. Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin müssen in der persönlichen Einkommensteuererklärung unter “Private Veräußerungsgeschäfte” angegeben und versteuert werden. Bitcoin-Gewinne unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Dies gilt alle Kryptowährungen – nicht nur für Bitcoin.
Es gibt keine explizite Bitcoin-Steuer, daher gibt es auch keine gesonderte Bitcoin-Steuererklärung. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Bitcoins oder anderer Kryptowährung werden in der Einkommensteuererklärung unter “Private Veräußerungsgeschäfte” erfasst. Falls der Bitcoin-Handel gewerbsmäßig betrieben wird, sind die Gewinne als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Bis zu einer Freigrenze von 600 Euro sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerfrei. Sobald diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird, sind für die Gesamtsumme Steuern zu zahlen, nicht nur für den Betrag, der über der Freigrenze liegt!
Das Verschenken von Bitcoins unterliegt der Schenkungssteuer. Sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden, ist diese Steuer fällig. Die Freibeträge liegen bei 20.000 € für sogenannte “Fremde Dritte”, das sind alle Nicht-Verwandten. Kinder haben mit 400.000 € einen wesentlich höheren Freibetrag, an Geschwister sind Geschenke bis zu einem Freibetrag von 20.000 € steuerfrei.
Bei regelmäßigem und gewerbsmäßigem Handel mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen sind die Gewinne als Einnahme aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Die Grenze, ab wann es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt, ist im Einzelfall zu betrachten. Eine Vielzahl von Transaktionen und die hauptsächliche Beschäftigung mit dem Handel in beruflicher Hinsicht werden als Indikatoren gesehen. Fragen Sie im Zweifelsfall unbedingt einen Steuerberater.
Es gibt die Möglichkeit, mit Bitcoin auch Zinsen zu erwirtschaften. Dies ist über bestimmte Plattformen möglich, die unterschiedliche Sicherheiten bieten. Falls Zinsgewinne anfallen, ist für diese Abgeltungssteuer zu zahlen. Hier gibt es keine Zeitgrenzen, d.h. die Zinsgewinne sind immer zu versteuern, unabhängig davon, wie lange man die Bitcoins schon besitzt.
Gewinne aus dem Bitcoin Mining, also aus der “Schürfung” von Bitcoin, müssen wie Gewinne aus Gewerbebetriebe versteuert werden. Die angefallenen Stromkosten können dabei ebenfalls berücksichtigt werden.
In 2020 gab es eine sogenannte “Banken-Revolution” . Es wurde nämlich allen Banken in Deutschland erlaubt, Bitcoin zu verwahren und zu verkaufen. Dies hatte man so schnell nicht erwartet. Bis dahin liefen Kauf und Verkauf über Broker oder Bitcoin-Börsen. Der Handel mit Bitcoin war insgesamt schon vorher legal und konnte ohne besondere Erlaubnis erfolgen.
Es gibt auf dem Markt diverse Programme, die kostenpflichtig erworben werden können und mit deren Hilfe die Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen errechnet werden können. Ein Tool-Vergleich vor dem Kauf ist dabei zu empfehlen.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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