Der Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden, wie zum Beispiel mittelalterlichen Fachwerkhäusern oder eleganten Jugendstilbauten, liegt ohne Zweifel im Interesse der Allgemeinheit. Daher sollten diese Baudenkmäler unbedingt für zukünftige Generationen erhalten sowie entsprechend saniert und gepflegt werden. Diese Ansicht vertritt auch der Staat und gewährt privaten Investoren großzügige Steuervorteile, wenn denkmalgeschützte Gebäude saniert werden. So profitieren beide Seiten: Der Staat muss kein Geld in die Sanierung von erhaltenswerten Immobilien investieren und den privaten Investoren eröffnen sich attraktive Steuersparmöglichkeiten. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie als Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes Steuervorteile genießen und Unterstützung bei Sanierungen erhalten können.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die wichtigsten Punkte vorab:
- 2 Was ist Denkmalschutz Abschreibung – Definition
- 3 Welche Bedingungen müssen für die Denkmalschutz Afa erfüllt sein?
- 4 Wie soll man Vorgehen bei Sanierungen im Denkmalschutz?
- 5 Denkmalschutz Abschreibung für Selbstnutzer
- 6 Abschreibung im Denkmalschutz: Was ist nicht förderungsfähig?
- 7 Abschreibung Denkmalschutz – Beispiele
- 8 Ist die Übertragung von Denkmal AfA auf Käufer möglich?
- 9 Kann die Grundsteuer bei Denkmalschutz erlassen werden?
- 10 Fazit
6 Comments
Hallo,
ab wann kann man die erhöhte AFA für die Sanierungskosten einer denkmalgeschützten Immobilie abschreiben? Ab Schlußrechnung der Sanierung?
Hallo,
wenn ich ein Denkmal saniere und während der Laufzeit der AfA ganz oder teiweise vererbe oder verschenke, verfällt dann meine Möglichkeit meine bis dahin eingebrachten Kosten für die Sanierung weiterhin abzuschreiben oder läuft meine AfA weiter? Hintergrund: Ich würde soweit es mir finanziell möglich ist die Sanierung beginnen und dann das Gebäude meinen Kindern übergeben, die dann ihrerseits ihre einzubringenden Sanierungskosten abschreiben möchten.
Herzliche Grüße
Rudi Schmitt
Hallo Herr Schmitt,
wenn Sie Ihr Denkmalobjekt vererben oder verschenken, entfällt Ihr Anspruch auf die Abschreibung. Die Abschreibung kann dann jedoch aufgrund des unentgeltlichen Übergangs auf Ihre Kinder von diesen weitergeführt werden (sog. Fußstapfentheorie). Vererben bzw. verschenken Sie einen Anteil an der Immobilie, gilt für den zurückbehaltenen Teil, dass Sie anteilig weiterhin Anspruch auf die AfA haben, jedoch auch anteilig Einnahmen versteuern müssen. Ihre Kinder würden in diesem Fall die AfA anteilig fortführen und ebenfalls anteilig Einnahmen versteuern.
Viele Grüße
Dirk Wendl
Hallo Herr Wendl,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe noch zwei Fragen:
Auf Grund der hohen Renovierungssumme möchte ich das Haus mit mehreren Einzelmaßnahmen renovieren. Ist die Anzahl der Einzelmaßnahmen begrenzt? Gehe ich zu recht davon aus, dass die Renovierungskosten jedes mal beim Anfallen in den zukünftigen 10 bzw. 12 Jahre steuerlich abgesetzt werden können.
Vielen Dank
Rudi Schmitt
Hallo, ich habe eine „Bescheinigung zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. Par.7i, 10f u. 11b EStG “ erhalten. Hier sind unter anderem Bauträgerkosten/Funktionsträgerkosten aufgeführt, die erst durch eine BP beim Bauträger festgestellt werden müssen. Ist dieser Bescheid somit erst einmal ein Zwischenbescheid für meine ESt ( Ich habe die Wohnung 2016 gekauft)
Mit freundlichen Grüßen Ruth Gaspar
Guten Tag Frau Gaspar,
die Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar. Da Sie ausführen, dass Bauträgerkosten bereits aufgeführt worden sind, die erst durch eine BP festgestellt werden müssen, wurden vermutlich bereits die richtigen Absetzungen berücksichtigt. Für eine weitergehende Stellungnahme ist der von Ihnen aufgeführte Sachverhalt jedoch zu kurz.
Viele Grüße aus Köln
Dirk Wendl