Updates zur Corona Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe 2

 

Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket als Anschlussprogramm zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe schließt sich zeitlich an die bereits im Frühjahr von Bund und Land gewährte Corona-Soforthilfe an.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm, das ursprünglich mit einer Laufzeit von drei Monaten geplant worden war (Juni bis August 2020). Ende August hat die Koalition beschlossen, die Überbrückungshilfen des Bundes nicht nur bis zum Jahresende zu verlängern, sondern zugleich an so an entscheidenden Stellen zu verbessern.

 

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab dem 21. Oktober gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Im Einzelnen gelten für die Monate September bis Dezember folgende Regelungen:

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle

Anträge auf Hilfen aus dem 2. Überbrückungshilfeprogramm können Betriebe stellen, die gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder in den Monaten April bis August 2020 insgesamt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnet haben. Beim ersten Überbrückungshilfeprogramm musste der Umsatzeinbruch 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum betragen.

  1. Streichung der KMU-Deckelungsbeträge

Während die Überbrückungshilfe I auf maximal 9.000 Euro für Betriebe bis fünf und 15.000 Euro für Betriebe bis zehn Beschäftigte begrenzt war, entfällt die Deckelung in der Phase II ersatzlos. 

  1. Erhöhung der Fördersätze

Künftig werden erstattet:

Umsatzeinbruch Erstattung Fixkosten Phase 1 Erstattung Fixkosten Phase 2
mehr als 70 % 80 % 90 %
70 % bis 50 % 50 % 60 %
unter 50 % bis 40 % (Phase 1) bzw. 30 % (Phase 2) 40 % 40 %
  1. Höhere Personalkostenpauschale

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der laut Bundesanweisung förderfähigen Kosten gefördert, bislang waren es nur 10 Prozent.

  1. Möglichkeit von Nachzahlungen

Bei der Überbrückungshilfe II sollen bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. In der ersten Phase des Programms hatte noch gegolten, dass zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden mussten, eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfe aber nicht möglich war.

 

Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  •     90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  •     60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  •     40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

 

Wie wird die Antragstellung erfolgen?

Das Verfahren sieht u. a. eine standardisierte elektronische Antragstellung, ein bundeseinheitliches Portal mit Fragen und Antworten und eine bundeseinheitliche Programmierung der Fachverfahren für die Länder vor.

Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann nur ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer elektronisch gestellt werden kann.

Bitte nehmen Sie die Antragsstellung schriftlich vor. Dazu senden Sie uns bitte eine Mail an corona@wendl-koehler.de.

Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen erheben wir ein Honorar von 250,00 €/netto zzgl. Umsatzsteuer. Sind sie anspruchsberechtigt, wird dieses Honorar mit dem dann zu berechnenden Honorar für die Erstellung des Antrages verrechnet. Bei Bewilligung des Antrages kommt es zu einer Erstattung unseres Honorars bis zu einer Höhe von 90 %.

Achtung: Es gibt keine “EU-Coronahilfe”

Zurzeit sind E-Mails mit dem Absender deutschland@eu-coronahilfe.de unterwegs, die einen Antrag als pdf zum Download anbieten. Diesen Anhang bitte nicht öffnen! Der Antrag erfolgt online und ausschließlich über uns als Ihren Steuerberater!