Voraussetzungen für Überbrückungshilfe IV

 

  • Die Regelungen entsprechen weitgehend denen für die Überbrückungshilfe III PLUS.
  • Details zur Überbrückungshilfe III Plus gibt es auch hier.
  • Voraussetzung ist weiterhin ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019 bzw. zum Vergleichszeitraum.
  • Nicht gefördert werden Umsatzrückgänge, die durch saisonale Gegebenheiten oder andere Rahmenbedingungen, wie z.B. Lieferengpässe, bedingt waren.

 

Besonderheiten der Überbrückungshilfe IV

 

  • Es gibt großzügigere Regelungen bezüglich Eigenkapitalzuschlag für alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50% hatten.
  • Die zusätzlichen Kontrollkosten für Zugangsbeschränkungen (z.B. 2G oder 2G Plus) können im Rahmen der Förderung anerkannt werden.
  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbeitrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro.
  • Der höchste Erstattungssatz beträgt jetzt 90% der förderfähigen Fixkosten.
  • Durch Eigenkapitalzuschlag und Personalkostenpauschale sind Zuschläge von 20% – 70% auf die Fixkostenerstattung möglich.
  • Die Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten & Digitalisierung werden gestrichen, diese Anpassungen werden als auf breiter Basis abgeschlossen betrachtet.



Sonderregelungen für Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche

 

  • Besonders von der Pandemie betroffenen Branchen, wie die Reise-, Kultur- oder Veranstaltungsbranche, können zusätzliche Förderungen beantragen.
  • Die Unternehmen, die durch Absage von Advents- oder Weihnachtsmärkten betroffen waren, können (wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember geltend machen.
  • Die pyrotechnische Industrie, die von der Absage der Silvesterfeuerwerke beeinträchtigt wurde, kann die Sonderregelung der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr auch diesmal nutzen.
  • Einen Überblick über die bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III beschlossenen Regelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche finden Sie hier.

 

Abschlagszahlungen bei Überbrückungshilfe IV

 

  • Abschlagszahlungen werden in Höhe von 50% des beantragten Fördervolumens gewährt.
  • Es sind bis zu 100.000 Euro an Abschlagszahlungen pro Monat möglich.
  • Ein separater Antrag zur Abschlagszahlung ist nicht notwendig.

 

Sonderregelung bei freiwilliger Schließung aufgrund von Unwirtschaftlichkeit

 

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebes wegen Unwirtschaftlichkeit schließen die Annahme eines Coronabedingten Umsatzeinbruchs ausnahmsweise nicht aus.
  • Die wirtschaftlichen Beweggründe sind vom Antragsteller glaubhaft zu begründen.
  • Gründe könnten z.B. Sperrstundenregelungen, Zutrittsbeschränkungen, Verbot touristischer Übernachtungen o.ä. sein.
  • Die Förderberechtigung wird in solchen Fällen durch die freiwillige Schließung nicht beeinträchtigt.
  • Zunächst gilt diese Regelung nur für Januar 2022.

 

Neustart Hilfe 2022 – Sonderhilfen für Künstler

 

  • Die Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbständige, kurzfristig Beschäftigte und nicht ständig Beschäftigte in den Darstellenden Künsten.
  • Bis zu insgesamt 4.500 Euro für drei Monate (1.500 pro Monat) sind möglich für Einzelpersonen.
  • Bis zu 18.000 Euro sind insgesamt möglich für Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften.
  • Die Anträge können bis 30. April gestellt werden, diese sind als Direktanträge ohne die Unterstützung von prüfenden Dritten möglich.
  • Ausgezahlt werden die Hilfen als Vorschuss für den Förderzeitraum von Januar bis März 2022.