Tätigkeitsvergütung:
Die Einnahmen eines Gesellschafters für die Tätigkeit im Unternehmen sind nicht wie bisher als Sondervergütung zu werten (Gewinnvorab). Sie sind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (siehe § 19 EStG) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu betrachten und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Anzuwenden sind somit die Regelungen in den §§ 38 ff. EStG.
Gewinnausschüttung:
Bei den im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses erzielten Einkünften handelt es sich um offene bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese gelten als Einkünfte im Sinne der Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug laut § 43 ff. EStG.
Überlassung von Wirtschaftsgütern:
Erzielt ein Gesellschafter Einkünfte aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern, können die Voraussetzungen einer Betriebsspaltung gegeben sein. In diesem Fall sind die Einnahmen als Einkünfte laut § 21 oder § 22 EStG zu werten. Allerdings gilt dies lediglich in dem Rahmen, der auch für die steuerliche Behandlung vergleichbarer Leistungen bei echten Kapitalgesellschaften anzuwenden ist.
Zinsen für Darlehen:
Stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen finanzielle Mittel als Darlehen zur Verfügung, sind Zinsen nicht länger als Sonderbetriebseinnahmen bzw. Gewinnvorab zu betrachten. Diese Einnahmen gelten zukünftig als Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.