Wann liegt keine Bewirtung vor?
In folgenden Fällen werden keine Bewirtungskosten gebucht, diese Kosten stellen Betriebskosten dar.
Werden im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen lediglich in geringem Umfang Aufwendungen gewährt (Gebäck, kleine Snacks, Tee, Kaffee, etc.), gilt dies als normale Geste der Höflichkeit und nicht als Bewirtung. Die Höhe der Aufwendungen spielt diesbezüglich keine Rolle. Auch Verpflegungskosten, die in Verbindung mit einer Leistung abgerechnet werden, gelten nicht als Bewirtungskosten. Wenn beispielsweise ein Seminarleiter zusätzlich zu seinem Honorar Fahrt- und Verpflegungskosten abrechnet, können die letztgenannten Kosten nicht als Bewirtungskosten betrachtet werden.
Bei Kunden, Händlern oder auf Messen durchgeführte Warenverkostungen sind nicht als Bewirtungskosten abzugsfähig, da es sich hier um klassischen Werbeaufwand handelt. Händler oder Produzenten können die vollständigen Aufwendungen für Produkt- und/oder Warenverkostungen im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen als Betriebskosten absetzen, wenn hier der Verkauf der jeweiligen Produkte im Vordergrund stand (Weinpräsentation, etc.). Voraussetzung für einen uneingeschränkten Abzug als Betriebsausgaben ist jedoch, dass ausschließlich das zum Verkauf angebotene Produkt sowie kleinere Aufmerksamkeiten (beispielsweise etwas Brot bei einer Weinprobe) angeboten werden.
Bewirtungskosten Arbeitnehmer – als Werbungskosten absetzen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter, etc.) Bewirtungsaufwendungen steuermindernd zu 70 % als Werbungskosten ansetzen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kosten für die Bewirtung von Kunden übernehmen. Grundsätzlich gelten hier identische Vorschriften wie bei geschäftlich veranlassten Aufwendungen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ein erfolgs- sowie umsatzabhängiges Gehalt bezieht (siehe Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2002, 14 K 657/00 E).
Wenn ein Arbeitnehmer zu einem besonderen Anlass (Dienstjubiläum, Pensionierung, etc.) eine Feier veranstaltet, sind die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist jedoch, dass keine privaten Gäste eingeladen wurden und das Fest ausschließlich berufsbedingt ist (siehe BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 25/03 und BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).
Wann sind Bewirtungskosten nicht abzugsfähig?
Findet eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen statt, erfolgt grundsätzlich kein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sind Bewirtungsaufwendungen zu mehr als 10 % privat veranlasst, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Allerdings kommt es diesbezüglich auch immer auf den konkreten Einzelfall an, wie ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung zeigt. Sonderfälle sind beispielsweise Bewirtungsaufwendungen, die aus Anlass eines runden Geburtstages des Firmeninhabers oder eines Dienstjubiläums eines Mitarbeiters anfallen. Hier sind im Einzelfall Faktoren wie der Veranstaltungsort (Privatwohnung oder Unternehmen) sowie die geladenen Gäste relevant, um eine betriebliche Veranlassung oder eine Aufteilung der Kosten in private und geschäftliche Aufwendungen vorzunehmen (siehe diesbezüglich auch BFH VI R 52/03 v. 11.1.2007).
Weitere Fragen zu Bewirtungskosten:
In welcher Höhe sind Bewirtungskosten pro Person ansetzbar?
Laut Gesetzgeber sollen die Kosten angemessen sein, ein genauer Betrag wird nicht genannt. Übersteigen die Kosten je bewirtetem Arbeitnehmer nicht den Betrag von 110 Euro (Wert der Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und inklusive der Kosten für miteingeladene Begleitpersonen des jeweiligen Arbeitnehmers), gilt die Bewirtung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt für Betriebliche Feiern. Für Arbeitseinsätze liegt der Höchstwert bei 60 Euro.
Wie oft können Bewirtungskosten angesetzt werden?
Nehmen Arbeitnehmer maximal an zwei betrieblichen Veranstaltungen pro Jahr (Betriebsfeier, Weihnachtsfeier, etc.) teil und übersteigen die Bewirtungsaufwendungen insgesamt nicht den Betrag von 110 EUR, werden die Aufwendungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen.
Für wie viele Personen können Bewirtungskosten maximal angesetzt werden?
Eine Begrenzung hinsichtlich der maximalen Personenzahl gibt es nicht. Geben Sie die Namen aller Teilnehmer an, bei einer größeren Gruppe genügen nähere Angaben zum Personenkreis sowie die jeweilige Anzahl.
Fazit:
Für die Geltendmachung der Bewirtungskosten gelten strenge Richtlinien und im Zweifelsfall kann es bei einer Steuerprüfung schnell zu Problemen kommen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
2 Comments
Hallo Hr. Wendl,
vielen Dank für den umfassenden Artikel.
Eine Frage habe ich leider nicht beantwortet gefunden und möchte fragen, ob Sie mir hier einen Rat geben können:
Wenn eine Bewirtung abgesagt wurde, jedoch die Absage zu spät erfolgte und daher trotzdem Kosten angefallen sind, ist trotzdem ein Bewirtungsbeleg auszustellen mit entsprechend Null Teilnehmer und bleiben 70% der Kosten abzugsfähig? Bzw. wie müsste sonst mit den Kosten verfahren werden?
Besten Dank vorab und Grüße,
Mike Borchardt
Sehr geehrter Herr Borchardt,
in dem von Ihnen geschilderten Fall hat ja tatsächlich keine Bewirtung stattgefunden. Hier wäre es zunächst sinnvoll, einen Nachweis für die verspätete Absage inklusive der geplanten Teilnehmer sowie deren Absagegrund zu dokumentieren. Sofern die Aufwendungen eindeutig betrieblich veranlasst sind, handelt es sich grundsätzlich um unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben.
Viele Grüße
Dirk Wendl