Erklärung und Ausfüllhilfe zur Anlage Kind
Die Anlage Kind ist ein dreiseitiges Formular, auf dem Sie unterschiedliche Angaben zum Kind und zu den im Rahmen der Betreuung, Erziehung und Ausbildung entstandenen Aufwendungen eintragen. Der nachfolgende Überblick zeigt, wo die Informationen einzutragen sind und kann Ihnen als Ausfüllhilfe dienen (Formular für das Steuerjahr 2022):
Allgemeine Angaben auf Seite 1
Auf der ersten Seite des Formulars sind neben Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen (Zeilen 1 bis 3) in erster Linie allgemeine Angaben zum Kind einzutragen. Dazu zählen grundlegende Informationen (Kind: Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Wohnort) sowie die Höhe des im relevanten Steuerjahr erhaltenen Kindergeldes (Zeilen 4 bis 9). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der antragstellenden Person ist ebenfalls relevant, da neben Eltern in bestimmten Fällen auch Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern dazu berechtigt sind, Freibeträge zu beantragen (Zeilen 10 bis 15: Angaben zum Kindschaftsverhältnis). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unterhaltspflicht besteht oder das Kind im Haushalt der betreffenden Person wohnt.
In bestimmten Fällen lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung mit dieser Anlage, wenn das Kind volljährig ist (Zeilen 16 bis 19). Die Angabe von kindbezogenen Aufwendungen ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes möglich, entscheidend ist in erster Linie die Ausbildungssituation. Ist es einem volljährigen Kind aufgrund einer Behinderung nicht möglich, eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann es in der Steuererklärung in Anlage Kind altersunabhängig berücksichtigt werden. Bei Volljährigkeit sind in erster Linie Informationen zu Schul- bzw. Berufsausbildung, Studium oder Freiwilligendienst sowie zu Überbrückungszeiten und einer möglichen Behinderung (Zeilen 16 bis 24) relevant. Sie fügen der Steuererklärung keine Anlage für das Kind bei, wenn es volljährig ist, eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweist und voll erwerbstätig ist.
Angaben zu möglichen Vergünstigungen auf Seite 2
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich beitragsfrei mitversichert, bei Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium kann die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Allerdings ist in bestimmten Fällen die Inanspruchnahme der beitragsfreien Familienversicherung nicht möglich und Sie müssen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes zahlen. Aufwendungen für inländische (Zeilen 31 bis 40) oder ausländische Kranken- und Pflegeversicherungen (Zeilen 41 und 42) tragen Sie auf der zweiten Seite der Anlage Kind bei der Steuererklärung ein.
Die Übertragung des Kinderfreibetrages (Zeilen 43 bis 48) ist möglich, wenn beispielsweise ein Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist oder seiner Unterhaltspflicht nicht ausreichend nachkommt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kinderfreibeträge auf Großeltern oder Stiefeltern zu übertragen. Im letzten Abschnitt der Seite können Sie als alleinerziehender Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen (Zeilen 49 bis 54). Der Entlastungsbetrag liegt für das Steuerjahr 2022 ab dem ersten Kind bei 4.008 Euro (ab 2023: 4.260 Euro), für das zweite sowie jedes weitere Kind kommen zusätzlich jeweils 240 Euro hinzu (siehe § 24b Abs. 2 EStG).
Angaben zu Sonderbedarf auf Seite 3
Auf der letzten Seite tragen Sie Angaben zu Berufsausbildung, Schulgeld oder Betreuungskosten ein, weiterhin ist hier die Übertragung des Behinderten– bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern zu beantragen. Im ersten Abschnitt beantragen Sie Sonderbedarf bei Berufsausbildung im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage, wenn das Kind volljährig ist und während der Ausbildung auswärtig untergebracht war (Zeilen 61 bis 64). Besucht Ihr Kind eine Privatschule oder eine Schule in privater Trägerschaft, können Sie die von Ihnen gezahlten Schulgebühren absetzen (Zeilen 65 bis 67).
Liegt bei dem Kind eine Behinderung vor und verfügt es lediglich über ein geringfügiges bzw. kein Einkommen, können Sie die Übertragung des Behindertenpauschbetrages sowie der entsprechenden Fahrtkostenpauschale in der Anlage Kind bei der Steuererklärung beantragen. Weiterhin ist die Übertragung eines Hinterbliebenenpauschbetrages möglich. In beiden Fällen gilt für die Übertragung die Voraussetzung, dass sich die entsprechenden Steuervorteile beim Kind nicht auswirken würden (Zeilen 68 bis 75).
Der letzte Abschnitt ist den Kinderbetreuungskosten vorbehalten (Zeilen 76 bis 82). In diesem Bereich tragen Sie Aufwendung für die Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben ein, sofern es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Absetzbar sind jedoch ausschließlich die reinen Betreuungskosten, Aufwendungen für Verpflegung, Nachhilfe, Freizeitbeschäftigung etc. erkennt das Finanzamt nicht an.