Corona Novemberhilfe auch im Dezember

Novemberhilfe Corona jetzt auch im Dezember!

Für den teilweisen Lockdown im November 2020 wurde für die Unternehmen, die schließen mussten, ein Hilfsprogramm aufgelegt. Da die Schließungen bis mindestens 20.12.2020 andauern werden, wurde dieses Hilfsprogramm auf den Dezember ausgeweitet. Das Programm läuft zusätzlich zu anderen Hilfspaketen (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe II usw.) und bietet Hilfen für die besonders im November und Dezember betroffenen Unternehmen. Die Leistungen werden dabei ggfs. mit anderen Soforthilfen verrechnet, dies gilt auch für die neue Überbrückungshilfe III, die zwar erst im Januar 2021 anläuft, jedoch auch noch nachträglich für November und Dezember 2020 beantragt werden kann. Diese neue Überbrückungshilfe weitet den Kreis der Anspruchsberechtigten aus.

 

Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen?

Beantragt werden kann die Hilfe von allen Unternehmen, Selbständigen, Einrichtungen und Vereinen, die von den Corona-Einschränkungen im November und Dezember 2020 besonders betroffen sind. Dabei können sowohl direkt betroffene Unternehmen als auch nur indirekt betroffene oder verbundene Unternehmen Förderung beantragen.

 

Direkt Betroffene

Hierzu zählen alle Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten. Dazu gehören vor allem Theater, Kinos, Restaurants, Cafés, Betreiber von Fitness- und Sportanlagen, Kosmetikstudios, Anbieter von Wellness-Massagen und viele mehr. Auch Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

 

Indirekt Betroffene 

Unternehmen, die nachweislich mindestens 80% ihres Umsatzes mit Unternehmen erzielen, die als direkt Betroffene zählen, können die Hilfen ebenfalls beantragen. Sie gehören zu den indirekt betroffenen Unternehmen.

Beispiel: Ein Händler beliefert fast ausschließlich Restaurants (geschlossen) mit seinen Waren oder ein freiberuflicher Fitnesstrainer ist ausschließlich in (derzeit geschlossenen) Fitnessstudios tätig.

 

Verbundene Unternehmen

Unter verbundenen Unternehmen sind in diesem Zusammenhang Unternehmen mit mehreren Teilen, Betriebsstätten oder Tochterunternehmen gemeint. Entfällt mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Teile ersetzt.

Beispiel: Eine Holding ist sowohl für Restaurant (geschlossen) als auch für Lebensmitteleinzelhandel (geöffnet) zuständig. Die Hilfen werden dann gezahlt, wenn die Restaurants zu mindestens 80% zum Umsatz der Holding beitragen.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Pro Woche der Schließung werden 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes – basierend auf November bzw. Dezember 2019 – gewährt. Falls die Geschäftstätigkeit erst nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen wurde, kann als Grundlage für den Vergleich entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Umsatz pro Woche seit Gründung herangezogen werden.

Solo-Selbständige können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November oder Dezember  2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen

 

Gibt es eine Höchstgrenze für die Förderung?

Derzeit kann pro Unternehmen bis zu 1 Mio. Euro gezahlt werden – soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies erlaubt (siehe Kleinbeihilfen-Regelung der EU). Zuschüsse, die die Obergrenze von 1 Mio. Euro überschreiten, bedürfen noch der Notifizierung und der Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung versucht derzeit noch, dies zu erreichen, damit auch höhere Hilfen gezahlt werden können.

 

Wie hoch ist die geplante Gesamtsumme der Förderung?

Zunächst wurden von der Bundesregierung 10 Mrd. Euro für November eingeplant. Da die Maßnahme nun verlängert wird, geht man derzeit von 4,5 Mrd. pro Woche aus.

 

Werden andere erhaltene Förderungen angerechnet?

Andere staatliche Leistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden – soweit sie für den Förderzeitraum November und Dezember 2020 gezahlt werden – auf die Hilfen angerechnet. Eine doppelte Förderung gibt es daher in dem Sinne nicht

 

Werden Umsätze, die im November oder Dezember 2020 erzielt werden, angerechnet?

Werden im November oder Dezember 2020 –  trotz der grundsätzlichen Schließung – Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des zugrunde liegendes Vergleichs-Umsatzes nicht angerechnet. Werden mehr als 25% des Umsatzes im Vergleich zum gleichen Monat des Vorjahres erzielt, wird der darüber liegende Umsatz angerechnet auf die Hilfen. Damit soll eine sogenannte “Über”-Förderung vermieden werden.

 

Sonderregelung für Restaurants

Falls Restaurants Mahlzeiten zum Mitnehmen anbieten, wird die Erstattung der Umsätze in Höhe von 75% auf die Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen – also auf im Restaurant erzielte Umsätze. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für den Außer-Haus-Verkauf und wird aus den Umsätzen, die als Vergleichsgrundlage dienen, herausgerechnet. Im Gegenzug – und als Entgegenkommen – werden Umsätze aus dem Verkauf “To Go” für die Zeit der Schließung nicht angerechnet auf die Förderung. Damit wird eine Ausweitung des Geschäftes auf Speisen zum Mitnehmen gefördert.

 

Beispiel: Ein italienisches Restaurant hatte im November 2019 einen Umsatz von 8.000 Euro durch Verzehr im Hause und weitere 2.000 Euro Umsatz durch Verkauf Außer Haus. Die Novemberhilfe wird dann mit 75% von 8.000 Euro berechnet. Dafür könnte das Restaurant dann im November 2020 mehr als 2.500 Euro (= die restlichen 25% vom Gesamtumsatz im November 2019) mit Lieferung und Abholung einnehmen, ohne dass die Förderung gekürzt würde.

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung kann ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer elektronisch über die bundeseinheitliche IT-Plattform für Überbrückungshilfen erfolgen.

 

Bitte beauftragen Sie uns als Steuerberatungskanzlei schriftlich per Mail: corona@wendl-koehler.de 

 

Wir erheben eine Gebühr für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen in Höhe von 200 Euro. Falls Sie anspruchsberechtigt sind, wird die Gebühr mit dem Honorar für die Erstellung des Antrags verrechnet. Dieses wird dann zum Großteil im Rahmen der Soforthilfe erstattet. 

 

Ausnahmen für Solo-Selbständige mit einem Höchstbetrag bis 5.000 Euro Förderbetrag

Eine Ausnahme gibt es für Solo-Selbständige, die insgesamt nicht mehr als 5.000 Euro an Hilfen beantragen. Diese sind direkt anspruchsberechtigt sein und brauchen nicht zwingend einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Anträge können direkt über das ELSTER-Zertifikat gestellt werden.

Ab wann ist die Antragstellung möglich?

Die Antragstellung für die Erweiterung auf Dezember 2020 wird derzeit vorbereitet und soll wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe laufen.

 

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Zahlungen sollen durch die Länder direkt über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen, der Zeitpunkt der Zahlung ist noch nicht endgültig absehbar.

 

Fazit

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe wurde für den Teil-Lockdown im November – und verlängert auch für den Dezember –  2020 eine Sonderförderung beschlossen, die allgemein unter dem Namen “November & Dezemberhilfe” bekannt geworden ist. Melden Sie sich baldmöglichst bei uns, damit wir Ihre Anträge für den Dezember baldmöglichst stellen können. Wir beraten Sie auch gerne bezüglich der Überbrückungshilfe III, die ab Januar 2021 geplant ist – die aber dann noch rückwirkend für November und Dezember 2020 beantragt werden kann. Dies würde auch dann gelten, wenn kein Anspruch auf die November- und Dezemberhilfe bestand!  Nutzen Sie unsere Beratung – Wir helfen Ihnen gerne – Schnell und unkompliziert!