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01.01.2019Ordentliche Bonitätsprüfung: Zahlungsfähigkeit & Ausfallrisiko im Fokus
19.04.2019Online Handel gründen – Eine Übersicht
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19.04.2019Inhaltsverzeichnis
Mehrwertsteuer im Hotel ausweisen – es bleibt kompliziert
Seit Januar 2010 müssen Hotels für Übernachtungen und Nebenleistungen zwei unterschiedliche Mehrwertsteuersätze ausweisen. Ein aktuelles EuGH-Urteil bringt nun Bewegung in dieses System und sorgt für kontroverse Diskussionen. Streitpunkt ist in erster Linie die Frage, ob das Urteil auf die deutsche Hotellerie anwendbar ist – die endgültigen Auswirkungen des Urteils sind derzeit noch unklar.
Steuersatz seit 2010
Im Jahr 2009 beschloss die regierende Koalition aus CDU/CSU und FDP die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Hotels. Da die Hotelgruppe Mövenpick zuvor während des Wahlkampfes hohe Spenden an die FDP geleistet hatte, sprachen kritische Stimmen von einer “Mövenpick-Steuer” und bezeichneten sie als Geschenk an wohlhabende Spender. Neben der FDP setzte sich auch die CSU für die Senkung der Steuer ein. In den Verhandlungen wurde entschieden, dass die Senkung des Steuersatzes ausschließlich für Übernachtungen gelten soll.
Nebenleistungen wie beispielsweise das Frühstück gehören ausdrücklich nicht dazu und werden regulär besteuert. Während die Hotellerie von dieser Änderung profitiert, ist die Gastronomie somit nicht betroffen. Seither gelten im Hotelgewerbe unterschiedliche Steuersätze: Für Übernachtungen 7 Prozent und für Nebenleistungen 19 Prozent.
Übernachtungen
Nebenleistungen
Diese unterschiedlichen Sätze für die Mehrwertsteuer im Hotel müssen auch bei Pauschalangeboten berücksichtigt werden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.04.2013 klar aufzeigt (Az.: XI R 3/11).
In ihrer Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass die ermäßigte Mehrwertsteuer im Hotel ausschließlich für Leistungen gilt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beherbergung stehen.
Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatzgebühr oder Saunanutzung sind somit nach diesem Urteil ausdrücklich davon ausgenommen und werden mit 19 Prozent besteuert. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer bei einer Übernachtung mit Frühstück beide Leistungen separat ausweisen und mit unterschiedlichen Steuersätzen berechnen muss.
Urteil EuGH – Besonderheiten
Ein EuGH-Urteil vom 18.1.2018 (C-463/16) hat den Streit um die korrekte Ausweisung der Steuer neu entfacht. Konkret beschäftigte sich der EuGH mit einem Fall aus den Niederlanden. Für einzelne Komponenten eines Pauschalangebotes zur Führung durch das Fußballstadion in Amsterdam mit anschließendem Besuch des Ajax-Museums wurden unterschiedliche Steuersätze ausgewiesen. Die Richter urteilten, dass für die einheitliche Leistung ein einheitlicher Steuersatz gilt. Ausschlaggebend für die Festlegung des Steuersatzes ist dabei ausschließlich der Hauptbestandteil.
Die Richter urteilten, dass für die einheitliche Leistung ein einheitlicher Steuersatz gilt. Ausschlaggebend für die Festlegung des Steuersatzes ist dabei ausschließlich der Hauptbestandteil.
Nach Ansicht des EuGH ist die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Preis jeder Einzelleistung klar bestimmt werden kann. Auch wenn dieser Fall nicht explizit die deutsche Hotellerie betrifft, sehen viele Steuerexperten in dem Urteil einen wichtigen Schritt zu einem einheitlichen Steuersatz für alle Hotelleistungen.
Auswirkungen auf die Besteuerung?
Der Streit um die Anwendbarkeit auf die Mehrwertsteuer im Hotel führt bei vielen Unternehmern zu großer Verunsicherung. Bezieht sich ein Hotelier bei einer Klage explizit auf die Ausführungen des EuGH, könnte ein Urteil weitreichende Folgen haben und es ist lediglich eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Klagen kommt. Wenn das Urteil des EuGH für die Mehrwertsteuer im Hotel angewendet wird, könnten alle Leistungen nach dem ermäßigten Steuersatz berechnet werden.
Wenn das Urteil des EuGH für die Mehrwertsteuer im Hotel angewendet wird, könnten alle Leistungen nach dem ermäßigten Steuersatz berechnet werden.
Die Übernachtung würde als Hauptleistung betrachtet und bestimmt somit, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Es ist absehbar, dass dieses Urteil der Bundesregierung in Zukunft große Probleme bereiten wird. Erste Stimmen forderten bereits eine Anpassung der Steuer, bisher sieht Finanzminister Scholz jedoch keinen Handlungsbedarf. Grundlage für die derzeitige Vorgehensweise ist das Aufteilungsgebot. Nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz ausschließlich für die Leistung der Übernachtung. Nach Ansicht vieler Steuerexperten könnte das Urteil die bisherige Form der Mehrwertsteuer im Hotel in absehbarer Zeit deutlich ins Wanken bringen. Dies würde dazu führen, dass der ermäßigte Steuersatz vollständig abgeschafft oder komplett auf alle Hotelleistungen ausgeweitet wird. Welche Auswirkungen das EuGH-Urteil haben wird, ist derzeit noch völlig offen.
Verunsicherte Hoteliers – Ansicht des DEHOGA
Der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) fordert bereits seit einiger Zeit die Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes. Ein beauftragtes Rechtsgutachten soll zur Klärung beitragen und aufzeigen, ob das EuGH-Urteil auf die Hotelbranche übertragen werden kann. Geplant ist zudem ein Musterverfahren zu der Frage, ob die derzeitige Regelung mit den Vorgaben des EU-Rechts entspricht. Diese Frage ist in Fachkreisen umstritten und es gibt durchaus Stimmen, die eine Anwendbarkeit auf die deutsche Hotellerie stark bezweifeln. Bedenken gibt es beispielsweise in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Fragen, wenn das Frühstück im Hotel mit 7 Prozent und in einem Café in der Umgebung mit 19 Prozent besteuert wird. Viele Hoteliers sind verunsichert und wenden sich mit der Frage an den DEHOGA, ob sich das EuGH-Urteil aktuell auf die Mehrwertsteuer im Hotel auswirkt.
Der Verband rät dringend vor übereilten Entscheidungen ab und empfiehlt, die Regelung der deutschen Gesetzgebung zu befolgen. Eine endgültige Entscheidung zur Anwendbarkeit des Urteils auf die Mehrwertsteuer im Hotel kann durchaus erst in einigen Jahren erfolgen.
Fazit
Es ist für Hoteliers keinesfalls ratsam, ohne eingehende Beratung vorschnell den ermäßigten Steuersatz auch bei Nebenleistungen auszuweisen. Ihr Steuerberater bietet umfassenden Rat zu allen Fragen aus den Bereichen Steuerklassen bis Mehrwertsteuer im Hotel und informiert Sie zu den neuesten Entwicklungen. Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbh unterstützt Sie gerne dabei, die Mehrwertsteuergesetze für Unternehmer optimal auszulegen und Steuern einzusparen.
1 Comment
Die Frage, die ich mir stelle: Was sind denn Nebenleistungen? Wir haben gerade eine Umsatzsteuerprüfung für unsere zwei Wellness-Ferienhäuser. In dem Häsuern gibt es jeweils einen Whirlpool und eine Sauna, die den Buchenden gratis – also im Buchungspreis inbegriffen – zur Verfügung stellen. Zur Begrüßung der Gäste gibt es als Begrüßungsgeschenk auch eine Flasche Wein und wir machen eine Kleinigkeit zu essen. Shampoo, Duschgel, Kaffee und Tee sind ebenso gratis. Für Hunde stellen wir Leckerlis zur Verfügung.
Jetzt will die Prüferin pauschal 15% des Umsatzes mit 19 Prozent abgerechnet haben. Zum einen frage ich mich, wo sie diese Zahl her nimmt und ob sie das so überhaupt fordern darf. Denn es sind ja keine Leistungen, die wir abrechnen, sondern Leistungen, die einfach gratis mit dazu gehören.