Der Arbeitgeberverband DEHOGA Nordrhein-Westfalen und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben sich im Oktober 2018 nach der dritten Verhandlungsrunde auf Gehaltserhöhungen geeinigt. Dieser Anschlusstarifvertrag tritt rückwirkend ab 1. August 2018 in Kraft und endet zum 31. Mai 2020. Wir zeigen Ihnen die neuesten Entwicklungen und informieren Sie zu unterschiedlichen Ansichten von NGG und DEHOGA.
Nach langen Verhandlungen kam es im Oktober 2018 zu einer tarifvertraglichen Einigung zwischen DEHOGA NRW und NGG. Von dem Ergebnis der Verhandlungen profitieren in Nordrhein-Westfalen insgesamt rund 395.000 Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe. Die monatliche Vergütung steigt in zwei Stufen an und erhöht sich ab dem 1. November 2018 um 2,9 Prozent (auf 9,53€) und ab 1. August 2019 um weitere 2,8 Prozent (von 9,53€ auf 9,80€)
Auszubildende erhalten rückwirkend ab August ebenfalls mehr Geld und können sich über eine Erhöhung freuen, die im 1. Ausbildungsjahr 50 Euro, im 2. Jahr 80 Euro sowie im 3. Jahr 100 Euro beträgt. Die Laufzeit des Ausbildungstarifvertrages endet zum 31. Juli 2020.
Beide Tarifvertragsparteien zeigen sich mit den erzielten Ergebnissen zufrieden und betonen, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen von den Regelungen profitieren. Der Entgelttarifvertrag ist allerdings nicht allgemeinverbindlich.
Nach § 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag mindestens einer der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dies bedeutet, dass die Vereinbarungen auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, die nicht einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören. Sie können sich als Arbeitgeber im Geltungsbereich des Tarifvertrages somit beispielsweise nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn berufen, wenn im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ein höherer Stundensatz vorgeschrieben wird.
In Nordrhein-Westfalen gilt in Gastronomie und Hotellerie ein allgemeinverbindlicher Gehaltstarifvertrag, in dem mit derzeit 9,53 Euro pro Stunde ein Verdienst vorgeschrieben ist, der deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
Auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien wurde der Manteltarifvertrag des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Vertrag regelt allgemeine Vorgaben und enthält keine Klassifizierung der Beschäftigte in explizite Lohn- oder Gehaltsgruppen. Im Zentrum stehen die Arbeitsrechte der Arbeitnehmer, beispielsweise in Bezug auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigung und Urlaubsanspruch.
Der DEHOGA in Nordrhein-Westfalen wehrt sich nach eigenen Angaben seit Jahren vehement gegen Eingriffe in die Tarifautonomie und sieht allgemeinverbindliche Vereinbarungen als positive Lösungen für alle Seiten an. Untermauert wird diese Ansicht durch das Argument, dass der allgemeinverbindliche Tarifvertrag in der Gastronomie den Beschäftigten in NRW einen Stundenlohn ermöglicht, der den gesetzlichen Mindestlohn deutlich übersteigt. Besondere Kritik wird an der Ausweitung von dokumentarischen Pflichten geübt, mit denen sich Gastronomen und Hoteliers seit der Einführung des Mindestlohns konfrontiert sehen.
Nach Ansicht des DEHOGA Bundesverbandes führt die Arbeitszeitdokumentation zunehmend zu Problemen hinsichtlich der Höchstarbeitszeit und schlägt vor, dass das Arbeitszeitgesetz angepasst werden soll. Empfohlen wird eine Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit, damit die Arbeitszeiten im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern flexibler auf die Wochenarbeitstage verteilt werden können.
Die Gewerkschaft NGG mahnt hingegen besorgniserregende Entwicklungen im ostdeutschen Hotel- und Gaststättengewerbe an. Während im Westen Deutschlands etwa 27 Prozent aller Betriebe an einen Tarifvertrag in der Gastronomie gebunden sind, liegt der Anteil in Ostdeutschland lediglich bei knapp 10 Prozent. Diese Tarifflucht sieht die Gewerkschaft als sicheren Weg zu Niedriglöhnen und schlechter Bezahlung an. Seine Kritik richtet NGG auch direkt an DEHOGA und beklagt, dass insbesondere in Ostdeutschland Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) angeboten werden.
Nach Ansicht des stellvertretenden NGG-Vorsitzenden Guido Zeitler profitieren die Arbeitgeber hier von den Angeboten des Wirtschaftsverbandes, stellen sich auf der anderen Seite jedoch nicht ihrer sozialpolitischen Verantwortung. Der DEHOGA Bundesverband weist diese Kritik zurück und argumentiert, dass Arbeitgeber nicht generell eine schlechtere Bezahlung gewähren, wenn sie nicht tarifgebunden sind. Die Forderung nach einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes ist nach Ansicht von Zeitler unberechtigt. Nach seiner Ansicht beruhen die Probleme der Arbeitgeber häufig auf einer schlechten oder falschen Planung des Personaleinsatzes.
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3 Comments
Sehr geehrter Herr Wendl,
laut Entgelttarifvertrag erhöht sich die monatliche Vergütung in TG 1 von 1564,00 € (9,25 €) ab 01. Nov. 18 auf 1610,00 € (9,53 €) und ab 01. Aug. 19 auf 1656,00 € (9,80 €).
Oder liegen mir falsche Informationen vor?
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Sträter
Sehr geehrter Herr Sträter,
Sie haben Recht. Der Mindestlohn ist seit 01.11.2018 auf 9,53 € gestiegen und am 01.08.2019 steigt er von 9,53 € auf 9,80 €. Wir haben die Stelle im Text entsprechend korrigiert. Vielen Dank für ihren Hinweis.
Sehr geehrter Herr Wendl!
Ich arbeite in einer Gastronomie und bekam oder bekomme 9,25€. Es ist ein Imbiss. Wir gehören keiner Gewerkschaft an. Unsere Chefin meint wir bekämen schon 6 Cent mehr als Mindestlohn. Laut Gesetz bekommen doch alle ab November 2018, 9,53€ ob Gewerkschaft oder nicht? Warum wir nicht? Unser Betrieb ist in NRW. Oder gibt es da Ausnahmen?
Vlg