Der innergemeinschaftliche Handel stellt hohe Herausforderungen an Händler, Kunden und Steuerbehörden. Die Zahl der Online-Einkäufe wächst auch in Österreich seit Jahren stetig an und hat sich innerhalb der letzten zehn Jahre nahezu verdoppelt. Da viele Geschäfte inzwischen grenzüberschreitend abgeschlossen werden, sind für Unternehmer umfassende Kenntnisse zu den steuerlichen Bestimmungen unverzichtbar inbesondere für die Lieferschwelle Österreich wichtig.
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16.12.2019Die wichtigsten Punkte vorab:
- Ab 01. Januar 2020 wird in Österreich eine Digitalsteuer erhoben.
- Zeitgleich gelten neue Aufzeichnungspflichten für Online-Vermittlungsplattformen.
- Die Lieferschwelle Österreich entfällt ab 01. Juli 2021.
- Die Einfuhrumsatzeuerbefreiung für Kleinbeträge wird zu diesem Zeitpunkt ebenfalls abgeschafft.
- Händler müssen bei Geschäftsabschlüssen grundsätzlich zwischen Gewerbe- und Privatkunden unterscheiden.
Neue Vorschriften ab 2020/2021
Am 03. April 2019 wurde mit Ministerratsvortrag das österreichische Digitalsteuerpaket beschlossen. Im Bereich der digitalen Wirtschaft unterliegen internationale Unternehmen in Zukunft der österreichischen Digitalsteuer. Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Eckpunkten:
Digitalsteuer
Aufzeichnungspflichten:
Ab dem 01. Januar 2020 gilt eine Aufzeichnungspflicht für Online-Vermittlungsplattformen. Zukünftig müssen die Unternehmen Aufzeichnungen zu den vermittelten Umsätzen führen, da diese Informationen für die Festsetzung der Umsatzsteuer relevant sind. Liegt das Umsatzvolumen höher als eine Million Euro, muss eine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Zudem sehen sich die Betreiber dieser Plattformen möglicherweise mit einer Haftung konfrontiert, falls der jeweilige Anbieter die Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuert.
Lieferschwelle:
Bei der Lieferschwelle handelt es sich um eine Bagatellgrenze für die Anwendung der Versandhandelsregelung. Die Höhe legt jeder EU-Staat individuell fest, für Österreich galt bisher eine Grenze von 35.000 Euro mit Sonderregelungen für Kleinstunternehmer. Diese Lieferschwelle in Österreich entfällt ab dem 01. Juli 2021. Versandhandelslieferungen sind dann zukünftig in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit einem Umsatzvolumen von bis zu 10.000 Euro ist eine Ausnahme vorgesehen, hier erfolgt die Entrichtung der anfallenden Umsatzsteuer weiterhin im Ursprungsland.
Hier erhalten Sie alle Infos zu Lieferschwellen
Einfuhrumsatzeuerbefreiung für Kleinbeträge:
Ebenfalls zum 01. Januar 2021 entfällt zudem die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Kleinbeträge. Somit treten die Onlineplattformen durch den Wegfall der Freigrenze bis 22 Euro bei Wareneinfuhr aus Drittländern im Zweifelsfall als Steuerschuldner auf.
Steuerbefreiung innerhalb der EU:
Ab Januar 2020 verändern sich die Bestimmungen zur Lieferschwelle Österreich
Für die Steuerbefreiung einer Lieferung an einen Unternehmer aus einem anderen EU-Staat sind ab 01. Januar 2020 zwei Kriterien entscheidend. Neben der gültigen UID-Nummer des Empfängers ist weiterhin die Erfassung innergemeinschaftlicher Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zwingend erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nicht gegeben.
Was ist die UID-Nummer?
Der Begriff UID-Nummer wird in Österreich und in der Schweiz als Bezeichnung für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, in Deutschland ist das Kürzel USt-IdNr. verbreiteter. Die beiden Großbuchstaben am Anfang der Nummer stehen für den Ländercode (AT für Österreich, DE für Deutschland, etc.), weiterhin folgen maximal zwölf alphanumerische Zeichen. Diese spezielle Steuernummer dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und wird Unternehmen vom zuständigen Finanzamt zugeteilt. Bei grenzüberschreitendem Handel muss die UID-Nummer in jedem Fall auf der Rechnung angegeben werden. In der EU wurde vor einigen Jahren das Bestätigungsverfahren eingeführt, damit sich Unternehmen von der Gültigkeit der UID-Nummern ihrer EU-Geschäftspartner überzeugen können.
Lieferschwelle überschritten – Buchung
Liefert ein Händler Waren an Kunden in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, muss er zunächst zwischen Gewerbe- und Privatkunden unterscheiden. Die Lieferung ist steuerfrei, wenn es sich beim Käufer um ein Unternehmen handelt und der Lieferant Ausfuhr- und Buchnachweise erbringen kann. Zudem muss der gewerbliche Käufer die UID-Nummer des Empfängerstaates mitteilen. Der Lieferant muss eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, die den Hinweis der Steuerfreiheit enthält. Je nach Empfängerland müssen zudem nationale Bestimmungen beachtet werden – so kann dort beispielsweise eine steuerliche Registrierung des Lieferanten erforderlich sein.
Bei Privatkunden aus anderen EU-Staaten müssen Händler die individuelle Lieferschwelle des jeweiligen Landes beachten. Leider sind diese innerhalb der EU nicht einheitlich und werden von jedem Staat selbst festgelegt. Wird die Schwelle nicht überschritten, herrscht Steuerpflicht in Österreich. Bei Überschreitung der Lieferschwelle muss die Lieferung jedoch im Empfängerland versteuert werden. In diesem Fall gelten die Regelungen des jeweiligen EU-Staates und es ist eine steuerliche Registrierung erforderlich. Als Privatkunden gelten grundsätzlich alle Kunden, die nicht im Besitz einer UID-Nummer sind.
Somit ist es für die Unternehmen unverzichtbar, dass sie im Zuge des Registrierungsprozesses eindeutig zwischen Gewerbe- und Privatkunden unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist es daher sinnvoll, die jeweiligen Lieferschwellen zu überwachen, damit die Erlöse bei einer Überschreitung richtig verbucht werden. Dieses Frühwarnsystem ist wichtig, damit bei Bedarf entsprechende Vorbereitungen getroffen werden können und frühzeitig eine steuerliche Registrierung in dem betreffenden Land erfolgt.
Fazit:
Die neuen Vorschriften ab 2020 sollen zu einer besseren Steuerfairness beitragen, sind jedoch für Onlineshops und Online-Vermittlungsplattformen mit einem hohen Anpassungsaufwand verbunden. Die W&K richtet für Sie ein Frühwarnsystem ein und monitort ihre Lieferschwellenwerte permanent. So kann es nicht zu Problemen kommen und Sie sind jederzeit auf der sicheren Seite. Rufen Sie uns bei Interesse gerne an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
2 Comments
Hallo,
also ab Januar Fazit: UID in Österreich beantragen und im Shopsystem die UST. Anpassen. Und muss ich in den jeweiligen Ländern einen Steuerberater haben, darauf wird im Beitrag nicht eingegangen!
Lieben Gruß
Hallo,
die Frage mit dem Steuerberater interessiert mich auch. Schade, dass bisher nicht auf die Frage eingegangen wurde.
Gruß Denis