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Degressive Abschreibung

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Die degressive Abschreibung: Steuern sparen dank temporärer Wiedereinführung der AfA-Variante?

Die degressive Abschreibung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach abgeschafft und später erneut eingeführt. Zuletzt kam es im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zur temporären Wiedereinführung. Auch in Zukunft kann es in Krisenzeiten erneut zu einer zeitlich begrenzten Regelung kommen, für Unternehmen ist es daher wichtig, die Rahmenbedingungen und Anwendungsmöglichkeiten dieser AfA-Variante zu kennen.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Definition

Degressive Abschreibung: Was ist das?

Die degressive Abschreibung ist eine Abschreibungsmethode. Bei der Abschreibung oder AfA (Absetzung für Abnutzung) sind die Kosten auf die Nutzungs- bzw. Lebensdauer der Gegenstände verteilt abzuziehen. Für die steuerliche Absetzbarkeit von beruflich genutzten Wirtschaftsgütern sind die Regelungen gemäß § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) entscheidend, pro Steuerjahr ist jeweils ein bestimmter Teilbetrag steuerlich zu berücksichtigen. Das Steuerrecht kennt eine Reihe unterschiedlicher AfA-Methoden, im Wesentlichen sind folgende Abschreibungsarten relevant:

GWG-Abschreibung

Bei der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) kann ein Sofortabzug erfolgen, Sie schreiben die gesamten Kosten sofort im Jahr der Anschaffung ab. Seit 01. Januar 2018 gilt diesbezüglich eine Grenze von 800 Euro ohne Umsatzsteuer.

 

Leistungsabschreibung

Eine Abschreibung nach Leistung kann ausschließlich bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgen. Sie ist nur sinnvoll, wenn die Leistungen und demzufolge der Verschleiß eines Gegenstandes starken Schwankungen unterliegen.

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven AfA erfolgt die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (siehe § 7 Abs. 2 EStG), die sich anhand eines festen Prozentsatzes errechnen. Die Höhe des Abschreibungssatzes leitet sich von der linearen Abschreibung ab und bleibt für die gesamte Abschreibungszeit unverändert. Da jedoch die Bemessungsgrundlage (Restbuchwert des Vorjahres) für den Prozentsatz jährlich geringer wird, sinken in den Folgejahren auch die Jahresbeträge. Bis auf einen Erinnerungswert von einem Euro ist der verbliebene Restbuchwert im letzten Nutzungsjahr vollständig abzuschreiben.

Lineare Abschreibung

Die klassische Variante ist die lineare Abschreibung, bei der eine Abschreibung des Wirtschaftsguts in gleichbleibenden Jahresbeträgen erfolgt (siehe § 7 Abs. 1 EStG). Hier erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer, als Bemessungsgrundlage dienen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich Erwerbsnebenkosten. Die jeweils zugrunde liegende Nutzungsdauer für jedes Wirtschaftsgut ist aus den amtlichen AfA-Tabellen ersichtlich, die jeweils nach Branchen geordnet sind. Im Anschaffungsjahr ist die Abschreibung lediglich zeitanteilig vorzunehmen (ein Zwölftel pro Monat).

Wie ist die Rechtslage zur degressiven AfA?

Abschaffung und Wiedereinführung der degressiven Abschreibung wechselten sich in der Vergangenheit bereits mehrfach ab und auch hinsichtlich der Vorschriften gab es Veränderungen. Bis zum 31. Dezember 2007 war es möglich, die degressive AfA zur Abschreibung von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu nutzen, zum 01. Januar 2008 wurde die Abschreibungsmethode jedoch abgeschafft und war in der Folge für Neuinvestitionen nicht mehr anwendbar.

 

Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Überwindung der damaligen Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen kam es zur zeitlich begrenzten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für die Dauer von zwei Jahren. Eine Anwendung war möglich für im Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Für Neuinvestitionen ab 01. Januar 2011 war eine Inanspruchnahme nicht mehr möglich.

 

Zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise brachte die Bundesregierung das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg, in dem auch die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven AfA geregelt ist. Steuerpflichtigen steht diesbezüglich ein Wahlrecht zu, alternativ zur linearen AfA können Unternehmen für im Anwendungszeitraum angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter somit die degressive Abschreibung beanspruchen. Die aktuelle Rechtslage zur degressiven Abschreibung ist mit den Regelungen identisch, die bereits für die temporäre Wiedereinführung in der Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gegolten haben.

Viele Lohn-, Entgelt- und Einkommensersatzleistungen sind nach § 3 EStG steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Sie verbessern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen, werden jedoch nicht versteuert. Infolge des progressiven Steuertarifs bedingt dies einen niedrigeren Steuersatz. Würde dieselbe Summe ausschließlich aus steuerpflichtigen Leistungsanteilen bestehen, wäre eine deutliche höhere Steuerlast zu tragen. Um das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Steuergerechtigkeit zu wahren, fließen dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Leistungen daher in die Berechnung des Steuersatzes ein.

Kann Ihnen bei der degressiven Abschreibung behilflich sein?

Dirk Wendl

Auf welchen Zeitraum ist die Anwendung der degressiven Abschreibung begrenzt?

Es handelte sich lediglich um eine zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die ausschließlich die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 betrifft. Sie ist somit nur für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anwendbar, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Eine Anwendung für früher oder später angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter ist nach aktueller Regelung nicht möglich.

 

Welche Voraussetzungen und Beschränkungen sind zu beachten?

Die handelsrechtlichen Normen für die degressive AfA sind in § 253 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt und § 7 Abs. 2 EStG regelt die steuerrechtlichen Vorgaben zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vorschriften ist laut Steuerrecht ausschließlich die geometrisch-degressive AfA (Buchwertabschreibung) zulässig, die arithmetisch-degressive AfA ist aus steuerrechtlicher Sicht somit unzulässig.

 

Die degressive Abschreibung ist ausschließlich auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar, dazu zählen beispielsweise:

 

Immobilien, Umlaufvermögen oder immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Software etc.) sind hingegen nicht begünstigt. Sie kann gleichermaßen bei gebrauchten und neuen Wirtschaftsgütern Anwendung finden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anschaffung mit einer betrieblichen Einkunftsart verbunden sein muss:

 

Es ist jedoch unerheblich, ob die Gewinnermittlung mittels Bilanz oder EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfolgt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei Vermietung und Verpachtung ist hingegen keine degressive AfA anwendbar.

Wie hoch fällt die degressive Abschreibung aus?

Bei degressiver Abschreibung liegt beim 2,5-Fachen des linearen Abschreibungssatzes, allerdings sind maximal 25 Prozent möglich. Der Prozentsatz bleibt während der gesamten Abschreibungsdauer unverändert. Im ersten Jahr wird er auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angewendet und in den Folgejahren dient der jeweilige Restbuchwert als Bemessungsgrundlage (Formel: Abschreibungssatz × Vorjahres-Buchwert = Abschreibungsbetrag). Bei unterjähriger Anschaffung wird im ersten Jahr eine zeitanteilige Berechnung vorgenommen: 1/12 für jeden Monat ab der Anschaffung.

Eine Beispielrechnung:

Zum 01. Januar 2020 wird eine Maschine mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von acht Jahren angeschafft, der Kaufpreis beträgt 150.000 Euro. Bei linearer Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt, demzufolge ergibt sich ein linearer Zinssatz von 12,5 Prozent:

Lineare Abschreibung:

– Anschaffungskosten der Maschine = 150.000 Euro

– Nutzungsdauer = 8 Jahre

– linearer AfA-Satz = 12,5 Prozent

– lineare AfA (12,5 Prozent von 150.000 Euro) = 18.750 Euro

 

Degressive Abschreibung:

– Anschaffungskosten der Maschine = 150.000 Euro

– Nutzungsdauer = 8 Jahre

– degressiver AfA-Satz (das 2,5-Fache von 12,5 Prozent) = 31,25 Prozent

– Obergrenze AfA-Satz = 25 Prozent

– degressive AfA (25 Prozent von 150.000 Euro) = 37.500 Euro

 

Der Restbuchwert der Maschine beträgt zum 31. Dezember 2020 noch 112.500 Euro.

 

Abschreibung im zweiten Jahr:

– 25 Prozent von 112.500 Euro

– Abschreibung = 28.125 Euro

– Restbuchwert = 84.375 Euro

 

In den Folgejahren dient der Restbuchwert des jeweiligen Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

 

Welchen steuerlichen Vorteil bietet die degressive Abschreibung?

Unabhängig von der Wahl der Abschreibungsmethode kann ein Wirtschaftsgut selbstverständlich nur einmalig abgeschrieben werden. Im Gegensatz zur linearen Methode berücksichtigt das degressive Verfahren aufgrund der Vorverlagerung des Aufwands jedoch den Nutzungsverlauf sowie den Wertminderungsverlauf der ersten Jahre deutlich besser:

Da der Abschreibungsbetrag sich grundsätzlich anhand des gleichbleibenden Prozentwerts vom Restwert des Wirtschaftsgutes berechnet, ist er im ersten Jahr am höchsten. Falls in den kommenden Jahren mit höheren Gewinnen zu rechnen ist, kann sich dieser Aspekt daher mit Blick auf eine mögliche Steuerersparnis als deutlicher Vorteil erweisen.

Wann ist die degressive Abschreibung sinnvoll?

Die Anwendung der degressiven Abschreibung wirkt sich nicht auf den Zeitraum aus, über den das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird. Bei linearer und degressiver AfA ist die Abschreibungsdauer somit grundsätzlich gleich. Wann die Anwendung der degressiven Abschreibung sinnvoll ist, hängt im Wesentlichen von der jeweiligen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ab:

Nutzungsdauer bis zu drei Jahre:

In diesem Fall bietet die degressive Methode mit Blick auf die Aufwandsvorverlagerung keinen entscheidenden Vorteil. Bei diesem kurzen Nutzungszeitraum liegt der lineare Abschreibungssatz höher als sein degressives Pendant im ersten Jahr der Nutzung.

 

Nutzungsdauer ab vier Jahren:

Unter Berücksichtigung der Aufwandsvorverlagerung ergibt sich auch hier kein wesentlicher Vorteil. Linearer und degressiver Abschreibungssatz sind gleich groß, daher ergibt sich im ersten Jahr der gleiche Abschreibungsbetrag. In diesem Fall liegt der optimale Zeitpunkt für den Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung somit bereits im ersten Nutzungsjahr.

Nutzungsdauer ab fünf Jahren:

Erst bei längerer Nutzungsdauer ab fünf Jahren kommt es durch die degressive Abschreibung zu einer Aufwandsvorverlagerung und in der Folge zu einem steuerlichen Vorteil.

Die Anwendung der degressiven Abschreibung ist grundsätzlich sinnvoll, wenn bereits zu Beginn der Nutzungszeit eine Verrechnung eines möglichst hohen Abschreibungsvolumens als Aufwand erfolgen soll. Weiterhin bietet sich die degressive Abschreibung bei Anlagegütern an, die in den ersten Jahren nach der Anschaffung erwartungsgemäß einen hohen Wertverlust erfahren. Möglich sind beispielsweise Geräte, bei denen in kurzen Abständen mit technischen Neuerungen zu rechnen ist.

Kann eine Umstellung von degressiver auf lineare Abschreibung erfolgen?

Ein Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist unzulässig, im umgekehrten Fall gewährt der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht. Laut § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Übergang von der linearen zur degressiven Abschreibung somit zulässig. Die zu Beginn gewählte Abrechnungsmethode kann wahlweise unverändert bis zum Ende beibehalten oder auf lineare Abschreibung umgestellt werden. Ist eine Umstellung gewünscht, stellt sich die Frage nach dem optimalen Wechselzeitpunkt. Unter dem Gesichtspunkt der Aufwandsvorverlagerung ist der Zeitpunkt optimal, ab dem die jährlichen Abschreibungsbeträge nach linearer AfA die Beträge nach degressiver Abschreibung übersteigen.

 

Ist der ermittelte Wert im Vergleich zur linearen Abschreibung irgendwann niedriger, kann in vielen Fällen ein Übergang sinnvoll sein. Die lineare AfA basiert in diesem Fall auf dem zum Zeitpunkt des Übergangs noch vorhandenen Restwert und der verbleibenden Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die degressive Abschreibung kann nie bis zum Betrag von 0 Euro erfolgen, meist wird daher zum gegebenen Zeitpunkt auf lineare AfA umgestellt.

Ist die degressive Abschreibung (AfA) auch für Firmenfahrzeuge nutzbar?

Die generelle Nutzungsdauer eines Firmenwagens liegt bei sechs Jahren, bei linearer AfA resultiert daraus eine Abschreibung von 16,67 Prozent pro Jahr, die vollständig als Betriebsausgabe verbucht wird. Im ersten Schritt sind die genauen Anschaffungskosten zu erfassen, neben dem Kaufpreis sind auch Überführungskosten und weitere Anschaffungsnebenkosten sowie gewährte Rabatte zu berücksichtigen. Alternativ zur linearen Methode kann auch die degressive Abschreibung genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die AfA auch in die Berechnung eines privaten Nutzungsanteils einbezogen werden muss.

Fazit

Die degressive Abschreibung ist nach aktueller Regelung lediglich eine temporäre AfA-Methode, die ausschließlich auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern in den Jahren 2020 und 2021 anzuwenden ist. Früher oder später angeschaffte bzw. hergestellte Gegenstände sind somit nicht degressiv absetzbar. Ob es in den nächsten Jahren erneut zu einer kurzzeitigen oder sogar dauerhaften Wiedereinführung kommt, ist derzeit nicht absehbar. Sie haben Fragen zur degressiven AfA oder wünschen eine steuerliche Beratung? Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH ist mit allen Steuerthemen bestens vertraut und steht Ihnen gerne mit Expertise zur Seite. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Nachricht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Autor: Dirk Wendl

Steuerberater

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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