Corona Infektionsschutzgesetz

Alles was Sie wissen sollten

Das neue Corona Infektionsschutzgesetz

Wendl & Köhler Steuerberatung - Erfahrung seit mehr als 30 Jahren

Nachdem der neue Bundestag  im September gewählt wurde, wurde am 18.11 bereits das  erstes großes Gesetz beschlossen. Das Infektionsschutzgesetz tritt am 25.11 in Deutschland in Kraft und setzt somit die neuen Regeln der Ampel-Parteien durch, noch vor offizieller Regierungsbildung.

Durch das neue Infektionsschutzgesetz bekommen den Bundesländern in zahlreichen Bereichen die Entscheidungsgewalt. Die können dann zum Beispiel selbst darüber entscheiden, ob Kontaktbeschränkungen eingeführt werden oder Sportaktivitäten und Veranstaltungen abgesagt werden müssen.
Ebenfalls können die Länder selbst entscheiden, ob sie die 2G-Regel für die Teilnahme am öffentlichen Leben einführen. Flächendeckende Schließungen und Verbote sowie Ausgangssperren sind für die Zukunft ausgeschlossen. Die bereits bekannte Pflicht zum Tragen einer Maske, die Abstandsgebote und Hygienekonzepte bleiben als Maßnahmen weiterhin bestehen.

Neuerung: 3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen

Neu ist die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das heißt, dass jeder, der bei der täglichen Arbeit in Kontakt mit anderen Menschen kommen, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen muss oder sich täglich testen lassen muss. Der Arbeitgeber ist zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet.
Sollten sich Angestellte weigern, müssen sie im Homeoffice arbeiten oder an anderer Stelle  eingesetzt werden. Falls die Angestellten weiterhin die neuen 3G-Regel missachten, könnte ihnen eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder sogar Kündigung drohen.
Der Händlerbund stellt ein Musterformular für die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz kostenfrei auf dem HB Marketplace zur Verfügung.

Darüber hinaus soll die 3G-Regel in Zukunft auch im Nah- und Fernverkehr sowie bei Inlandsflügen gelten. Die Verkehrsbetriebe sollen dann stichprobenartig überprüfen, ob Passagiere gültige Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorweisen können. Bei Nicht-Beachtung sollen wie beim Schwarzfahren Bußgelder drohen. Ausgenommen von der Regel sind Taxifahrten, kleine Kinder und die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

Wenn möglich, soll im Homeoffice gearbeitet werden

Das Infektionsschutzgesetz bringt eine generelle Homeoffice-Pflicht für den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Beschäftigten ermöglicht werden muss, im Homeoffice zu arbeiten, wenn es die Tätigkeit erlaubt. Die Angestellten müssen ihrerseits das Angebot zum Homeoffice annehmen, es sei denn, es gibt Gründe, die das Arbeiten zu Hause nicht erlauben – etwa, wenn es zu eng oder zu laut ist oder benötigte Ausstattung nicht vorhanden ist.

Testpflicht in Risiko-Einrichtungen

In Einrichtungen mit hohem gesundheitlichem Risiko, also in Pflege- und Altersheimen, Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen soll es eine Testpflicht sowohl für Besuch wie auch für das Personal geben.

Wirtschaftliche Hilfen werden verlängert

Verschiedene Hilfen für die Wirtschaft werden mit dem Infektionsschutzgesetz weiter verlängert, etwa der erleichterte Zugang zu Leistungen aus Hartz-IV, der Finanz-Schutzschirm für die Sozialbranche oder die Verdopplung der Kinderkrankentage für Eltern, die Kinder aufgrund der Corona-Auflagen zu Hause betreuen müssen. Über finanzielle Zuschüsse wie die Überbrückungshilfe III Plus oder die Neustarthilfe Plus wird im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes nicht entschieden. Allerdings hatte der derzeit noch geschäftsführende Wirtschaftsminister Peter Altmaier kürzlich dafür plädiert, auch diese Corona-Zuschüsse über das Jahresende hinaus bis März 2022 zu verlängern.

Wie können die Coronahilfen beantragt werden?

Alle Hilfen können über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden, bei den meisten Programm ist die Beantragung über Steuerberater sogar Pflicht. Melden Sie sich bei uns unter: corona@wendl-koehler.de und beauftragen Sie uns!

Wir können dann prüfen, ob und für welche Hilfen Sie antragsberechtigt wären und anschließend die entsprechenden Anträge für Sie stellen. Die Kosten für die Antragstellung können Sie später wieder geltend machen.

Nutzen Sie unsere Erfahrung! Wir sind immer auf dem aktuellen Stand und wissen, welche Hilfe für Sie in Frage kommt und wir wissen auch, welche Hilfen Sie kombinieren können – und welche nicht.

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