Den Behindertenpauschbetrag führte der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen zur steuerlichen Entlastung von Menschen mit Behinderung ein. Insbesondere bei der ersten Beantragung tauchen viele Fragen rund um den Behindertenpauschbetrag auf: wo eintragen, was beachten und wie zu beantragen? Dieser Beitrag bietet Ihnen Informationen zu den wichtigsten Fakten wie Höhe, Beantragung, den neuen Regelungen ab 2021 und mehr.
Inhaltsverzeichnis
Der Behindertenpauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschbetrag, den Steuerpflichtige mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen können. Die Höhe des einkommensteuerlich relevanten Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Behinderten Menschen entstehen häufig hohe Kosten, die mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang stehen, beispielsweise für Pflege oder einen erhöhten Wäschebedarf. Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber den Behindertenpauschbetrag ein, der die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer reduziert. Sie können den Pauschbetrag anstelle der Steuerermäßigungen gemäß § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen. Diese sind mit Einzelnachweisen zu belegen, im Vorfeld lohnt sich daher ein genauer Vergleich. Ist die Summe der einzelnen Posten geringer als der infrage kommende Pauschbetrag, sollten Sie die Pauschale bevorzugen.
Den Pauschbetrag können Personen in Anspruch nehmen, die einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) nachweisen können. Diese Einstufung spiegelt den Umfang der Beeinträchtigung wider. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn länger als sechs Monate eine für das Lebensalter untypischer Gesundheitszustand (geistig, körperlich oder seelisch) vorliegt. Der Grad der Behinderung reicht von 20 bis 100 und die Einteilung erfolgt in Zehnerschritten. In der Regel stellt das zuständige Versorgungsamt den Grad der Behinderung fest, bis zu einem GdB von 45 erhalten Sie einen Feststellungsbescheid und ab GdB 50 einen Schwerbehindertenausweis.
Bei einzelveranlagten Paaren ist der Betrag dem jeweils betroffenen Partner zuzuordnen. Alternativ ist auch der Antrag auf hälftige Aufteilung aller außergewöhnlichen Belastungen möglich, davon wäre somit auch der Behindertenpauschbetrag betroffen. Kinder mit Behinderung können ebenfalls den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Erhalten Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG und nutzt das behinderte Kind den Pauschbetrag nicht selbst, ist eine Übertragung auf die Eltern je zur Hälfte möglich. Die Eltern können gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei mit im Haushalt lebenden Eltern oder Geschwistern mit Behinderung ist eine Übertragung des Pauschbetrages auf Betreuungspersonen hingegen nicht möglich.
Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Grad der Behinderung einer Person. Abhängig vom festgestellten GdB gilt ein bestimmter Pauschbetrag, der sich steuermindernd auswirkt. Bis zum 31. Dezember 2020 galten folgende Pauschbeträge:
Bis Ende 2020 konnten überwiegend Menschen mit einem GdB von mindestens 50 den Pauschbetrag nutzen. Bei einem niedrigeren GdB gab es diese Möglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Seit dem Jahr 1975 waren die Behindertenpauschbeträge nicht mehr angepasst worden und entsprachen somit nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. 2020 brachte der Gesetzgeber daher ein Gesetz zur Erhöhung der Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen auf den Weg.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2021 gelten höhere Beträge. Den individuellen Behindertenpauschbetrag 2021 entnehmen Sie nachstehender Auflistung:
Der Behindertenpauschbetrag 2021 wurde vom Gesetzgeber in der Höhe angepasst, damit er bei der Steuererklärung weiterhin als vereinfachendes Instrument greift.
Behinderte Menschen, die im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG hilflos sind, sowie Blinde und Taubblinde profitierten bis Ende 2020 von einem besonderen Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro. Der neue Behindertenpauschbetrag 2021 liegt für diese Personengruppe bei 7.400 EUR. Für die Inanspruchnahme müssen im Schwerbehindertenausweis die Merkmale H für hilflos oder Bl für blind eingetragen sein.
Ab dem 01. Januar 2021 traten beim Behindertenpauschbetrag 2021 folgende Änderungen in Kraft:
Im Zuge der Anpassungen der Behindertenpauschale 2021 führte der Gesetzgeber eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ein. Bestimmte Menschen mit Behinderung können diese Pauschale für durch die Behinderung bedingte Fahrten erhalten, die Höhe hängt von bestimmten Faktoren ab:
Personen mit einem GdB von mindestens 80 bzw. mit einem GdB von mindestens 70 sowie dem Merkzeichen G
Personen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5
Bei Inanspruchnahme dieser Fahrtkostenpauschale können Sie keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Sie ist anstelle der vorher individuell zu ermittelnden Aufwendungen für Fahrtkosten unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.
Der Pauschbetrag deckt alle behinderungsbedingten Kosten ab, die der betreffenden Person laufend entstehend und demzufolge als typisch anzusehen sind (siehe § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu zählen in erster Linie:
Diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen lassen sich von Steuerpflichtigen nur schwer belegen, daher soll der Pauschbetrag den Vorgang der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich vereinfachen.
Durch die Behinderung bedingte Kosten, die nur einmalig auftreten sowie zusätzliche Krankheitskosten fallen nicht unter den Pauschbetrag. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Arzneimittel, Prothesen, Treppenlifte, Kuren und Heilbehandlungen, Operationen oder der behindertengerechte Umbau des Hauses. Diese Kosten können Sie nach § 33 EStG zusätzlich steuerlich ansetzen (siehe auch: BFH Urteil vom 04. November 2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271). Wenn Sie Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend machen, dürfen Sie den Behindertenpauschbetrag nicht ansetzen.
Sie fragen sich: Antrag stellen und Behindertenpauschbetrag wo eintragen? Damit Sie diese Pauschale in Anspruch nehmen können, müssen Sie die Berechtigung gemäß § 65 EStDV nachweisen. Im ersten Jahr der Behinderung senden Sie eine Kopie des vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides an das Finanzamt. Alternativ genügt auch eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse. Falls aufgrund der Behinderung ein Anspruch auf Renten oder vergleichbare Bezüge besteht, wird auch der entsprechende Bescheid der zuständigen Behörde anerkannt (z. B. Rentenbescheid).
Bei der Erstbeantragung sind viele Menschen verunsichert und fragen sich: Behindertenpauschbetrag – wo eintragen? Die Pauschale ist den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen und daher im Mantelbogen an entsprechender Stelle anzugeben. Das Wahlrecht zwischen Einzelangabe der Aufwendungen und Pauschale gilt jeweils nur für das betreffende Steuerjahr, Sie können die Wahl somit jedes Jahr neu treffen.
Bei Paaren mit Einzelveranlagung kann eine hälftige Aufteilung aller außergewöhnlichen Belastungen auf beide Partner erfolgen, diese sind im gemeinsamen Mantelbogen entsprechend einzutragen. Falls ein Kind die Pauschale nicht selbst nutzt, ist eine Übertragung auf die Eltern möglich, dazu sind in der elterlichen Steuererklärung lediglich die betreffenden Angaben in der Anlage Kind einzutragen. Weiterhin ist in diesem Fall die Angabe Identifikationsnummer (siehe § 139b AO) des Kindes in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen zwingend erforderlich.
Alternativ zur Geltendmachung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung ist auch ein Eintrag als Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) möglich. Auf diesem Weg profitieren Sie bereits im Laufe des Steuerjahres von einem niedrigeren Steuereinbehalt, diese Möglichkeit besteht auch bezüglich eines Behindertenpauschbetrages Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners. Sie müssen den Antrag auf die Freibetragseintragung nicht jedes Jahr erneut stellen, der vom Finanzamt registrierte Vermerk gilt für den gesamten Gültigkeitszeitraum des von Ihnen eingereichten Nachweises. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie erneut einen Antrag auf Eintragung des Freibetrages stellen.
Der beantragte und gewährte Behindertenpauschbetrag ist in der Regel auf ein ganzes Jahr anzuwenden. Verändert sich der GdB im Laufe eines Jahres oder fällt ganz weg, ist grundsätzlich der Behindertenpauschbetrag nach dem höchsten Grad für das gesamte Steuerjahr anzusetzen. Eine Abrechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten ist nicht vorgesehen.
Sie haben weitere Fragen zum Behindertenpauschbetrag oder benötigen Hilfe bei der Beantragung? Die Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH ist mit diesem Thema bestens vertraut und steht Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin, wir freuen uns bereits auf Sie.
Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.
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