Alles was Sie wissen müssen über den

Altersentlastungsbetrag

Das große Wendl & Köhler Steuer-Glossar

Der Altersentlastungsbetrag: Freibetrag für mehr Steuergerechtigkeit im Alter

Viele Senioren profitieren ab Vollendung des 64. Lebensjahres vom Altersentlastungsbetrag. Sie gehen noch einer Arbeitnehmertätigkeit nach, verdienen sich einen kleinen Betrag hinzu oder führen einen eigenen Gewerbebetrieb? Mit dem Erreichen der Altersgrenze kann sich in bestimmten Fällen der Altersentlastungsbetrag für Rentner steuermindernd auswirken. Wir informieren Sie umfassend zu diesem Thema und erklären Ihnen, was Sie bei Zusammenveranlagung und Kapitalerträgen beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Punkte vorab:

Definition

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, von dem Steuerpflichtige ab Vollendung des 64. Lebensjahres profitieren können. Er mindert die Steuerlast und greift bei Arbeitslohn sowie weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, die nicht aus nichtselbstständiger Arbeit resultieren (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

 

Der Gesetzgeber führte 1975 den Altersfreibetrag ein, den die damalige Regierung 1989 umwandelte und im Zuge der Wiedervereinigung in den Altersentlastungsbetrag einbezog. Damit wurde beabsichtigt, eine gerechtere Besteuerung aller Einkünfte im Alter zu gewährleisten. Ein Antrag ist nicht erforderlich, das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag für Rentner automatisch. Gesetzliche Grundlage für diesen Steuerfreibetrag sind die Regelungen in § 24a EStG.

Wem steht der Altersentlastungsbetrag zu?

Ziel des Altersfreibetrages ist die Gewährleistung der Steuergerechtigkeit im Alter, der entscheidende Faktor ist das Lebensalter der steuerpflichtigen Person. Gemäß § 24a EStG greift der Freibetrag, wenn eine Person vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die zu besteuernden Einkünfte erzielt wurden, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, für Renten und Pensionen gilt der Freibetrag nicht. Um beispielsweise vom Altersentlastungsbetrag für 2021 zu profitieren, muss ein älterer Erwerbstätiger vor dem 01. Januar des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Seit 2009 haben auch beschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland einen Anspruch auf Anwendung des Altersentlastungsbetrages auf inländische Einkünfte (siehe § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Welche Voraussetzungen gelten?

Die entscheidende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist die gesetzlich festgelegte Altersgrenze. Weiterhin muss ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn beziehen, ebenfalls relevant sind positive Einkünfte, die nicht aus nichtselbstständiger Arbeit resultieren. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus:

– Vermietung oder Verpachtung

– Land- und Forstwirtschaft

– Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit

– aus voll versteuerten Renten und sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (z. B. Riester- oder Rürup-Rente)

– privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­winnen (z. B. Immobilienverkauf)

– ggf. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Aktienerträge, Dividenden etc.)

Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich positive Einkünfte relevant sind. Wenn Sie zum Beispiel zusätzlich zum Arbeitslohn Verluste aus einer der genannten Einkunftsarten verzeichnen, sind diese somit nicht anzurechnen. Bei der Berechnung für den Altersentlastungsbetrag 2021 und andere Jahre ist in diesem Fall lediglich der Bruttoarbeitslohn relevant.

Wann erfolgt keine Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags?

Der Freibetrag ist auf Renten und Pensionen nicht anzuwenden, ebenfalls unberücksichtigt bleiben Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Bei Beamtenpensionen greift ein Versorgungsfreibetrag und Leibrenten sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern (Rentenfreibetrag). Beziehen Arbeitnehmer nach dem vollendeten 64. Lebensjahr Arbeitslohn, würden Sie demzufolge steuerlich benachteiligt. Der Altersentlastungsfreibetrag soll diese steuerliche Ungerechtigkeit ausgleichen, bereits begünstigte Einkünfte bleiben daher unberücksichtigt. 

Folgende Einkünfte fließen nicht in die Bemessung des Altersentlastungsbetrages ein:

– Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

– Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG

– Einkünfte gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG (z. B. Abgeordnetenbezüge)

– Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG (z. B. bestimmte Pensionsfonds)

Bei Kapitalerträgen ist die Anwendung des Altersentlastungsbetrags etwas komplizierter. Entscheidend sind die Regelungen in den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 vom 25.03.2013 (BStBl I 2013, 276). Unterliegen Kapitalerträge dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind sie laut Regelung in R 24a Abs. 1 Satz 2 EStR 2012 bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen.

Abgeltungsteuer und Altersentlastungsbetrag: Günstigerprüfung beantragen

Unterliegen Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unstreitig der Abgeltungssteuer gemäß § 43 Abs. 5 EStG, sind sie laut den Regelungen in § 2 Abs. 5b EStG nicht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages einzubeziehen. Es kommt somit nicht zu einer automatischen Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages. Dem Urteil des FG München vom 06.06.2014 (siehe AZ 8 K 2051/12) ist zu entnehmen, dass der Freibetrag nicht berücksichtigt werden kann, sobald Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen.

 

Allerdings bietet es sich im Einzelfall an, bei der Steuererklärung die Günstigerprüfung zu beantragen. Bei Kapitalerträgen greift zunächst die Abgeltungssteuer von 25 Prozent, zudem sind gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Werden die Kapitalerträge in der Anlage KAP erfasst, sollten Steuerpflichtige gleichzeitig eine Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall prüft das Finanzamt, ob die Berücksichtigung der Abgeltungssteuer oder alternativ die Anwendung des persönlichen Grenzsteuersatzes auf die Kapitalerträge günstiger ist. Liegt der Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent, behandelt das Finanzamt die Kapitaleinkünfte steuerlich als Arbeitslohn und berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag für Rentner.

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag für Rentner?

Die Höhe des anzurechnenden Freibetrags hängt maßgeblich vom Geburtsjahrgang und in der Folge von dem persönlichen Prozentsatz bzw. dem individuellen Höchstbetrag ab. Bis zum 31. Dezember 2004 galt bei Vollendung des 64. Lebensjahres, dass Steuerpflichtige 40 Prozent der Bemessungsgrundlage steuerlich geltend machen können, höchstens jedoch 1.908 Euro.

 

Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01. Januar 2005 ging jedoch mit einer Reihe von Änderungen einher, die auch die Höhe des Altersentlastungsbetrages maßgeblich beeinflussten. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 (siehe AZ 2 BvL 17/99) war die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das BVerfG trug dem Gesetzgeber auf, diesen Mangel zu beheben, diesem Auftrag kam die damalige Regierung mit Einführung des AltEinkG nach.

 

Seit 01. Januar 2005 können Steuerpflichtige den für sie geltenden Prozentsatz sowie den Freibetrag einer in § 24a EStG aufgeführten Tabelle entnehmen. Jeder neue Jahrgang sieht sich mit einem gekürzten Altersentlastungsbetrag konfrontiert. Es gilt das Kohortenprinzip, entscheidend für die Höhe des Freibetrags ist somit der Jahrgang. Mit Vollendung des 64. Lebensjahres ist der geltende Prozentsatz anhand der Tabelle zu ermitteln und bleibt fortan für die gesamte Lebenszeit unverändert. So bleibt zum Beispiel der einmal ermittelte Altersentlastungsbetrag für 2021 auch in den Folgejahren bei 15,2 Prozent.

Relevant ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr:

 

– 2005: 40,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.900 Euro

– 2006: 38,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.824 Euro

– 2007: 36,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.748 Euro

– 2008: 35,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.672 Euro

– 2009: 33,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.596 Euro

– 2010: 32,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.520 Euro

– 2011: 30,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.444 Euro

– 2012: 28,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.368 Euro

– 2013: 27,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.292 Euro

– 2014: 25,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.216 Euro

– 2015: 24,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.140 Euro

– 2016: 22,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 1.064 Euro

– 2017: 20,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 988 Euro

– 2018: 19,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 912 Euro

– 2019: 17,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 836 Euro

– 2020: 16,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 760 Euro

– 2021: 15,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 722 Euro

– 2022: 14,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 684 Euro

– 2023: 13,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 646 Euro

– 2024: 12,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 608 Euro

– 2025: 12,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 570 Euro

– 2026: 11,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 532 Euro

– 2027: 10,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 494 Euro

– 2028: 9,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 456 Euro

– 2029: 8,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 418 Euro

– 2030: 8,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 380 Euro

– 2031: 7,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 342 Euro

– 2032: 6,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 304 Euro

– 2033: 5,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 266 Euro

– 2034: 4,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 228 Euro

– 2035: 4,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 190 Euro

– 2036: 3,2 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 152 Euro

– 2037: 2,4 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 114 Euro

– 2038: 1,6 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 76 Euro

– 2039: 0,8 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 38 Euro

– 2040: 0,0 % der Einkünfte, Höchstbetrag = 0 Euro

 

Jahr für Jahr reduziert sich der Altersentlastungsbetrag sukzessive, bis er letztendlich ab 2040 vollständig entfällt. Diese Abstufung ist an den stufenweise steigenden Besteuerungsanteil bei den Renten angelehnt.

Kann Ihnen bei dem Altersentlastungsbetrag behilflich sein?

Dirk Wendl

Berechnung und Ermittlung des individuellen Altersentlastungsbetrages

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages ist die Summe der relevanten Einkünfte. Dazu zählt grundsätzlich der Bruttoarbeitslohn (ohne gesetzliche Renten oder Pensionen). Bei den weiteren Einkünften sind hingegen die positiven Summen zu berücksichtigen, die sich nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben oder einkunftsbezogenen Freibeträgen ergeben. Ein negatives Ergebnis wird nicht berücksichtigt, in diesem Fall zählt ausschließlich das Arbeitseinkommen.

 

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Bruttolohn zuzüglich der positiven Summe aller Einkünfte, die aus anderen relevanten Quellen resultieren (z. B. Vermietung und Verpachtung). Im Anschluss ist anhand der Tabelle der persönliche Prozentsatz zu ermitteln. Bei Vollendung des 64. Lebensjahres im Jahr 2020 gilt beispielsweise ein Prozentsatz von 15,2 Prozent der Einkünfte als Altersentlastungsbetrag für 2021 und die Folgejahre. Wenn Sie erst im Jahr 2021 das relevante Alter erreichen, liegt der Altersentlastungsbetrag 2022 bei 14,4 Prozent.

Folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Vorgehensweise:

Ein 1957 geborener Steuerpflichtiger vollendete 2021 das 64. Lebensjahr und kann für 2022 erstmals vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Der zugrundeliegende Prozentsatz liegt bei 14,4 Prozent. Bei einem Bruttolohn von 4.500 Euro pro Monat ergibt sich ein Freibetrag von 648 Euro. Es kann zwar eine Ermittlung auf Basis der monatlichen Einkünfte erfolgen, es ist jedoch der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag zu beachten. Der maximal pro Steuerjahr geltende Freibetrag ist auf eine bestimmte Vorgabe begrenzt und liegt für diesen Geburtsjahrgang bei 722 Euro.

Was ist bei Zusammenveranlagung von Eheleuten zu beachten?

Erfüllen beide Ehegatten die Altersvoraussetzungen, ist bei Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) eine personenbezogene Anwendung auf die jeweils bezogenen Einkünfte zu gewähren. Konkret bedeutet diese Vorgabe, dass sich der für jede Person ermittelte Altersentlastungsbetrag ausschließlich auf die Einkünfte dieses Ehegatten anwenden lässt. Im Gegensatz zu anderen steuerlichen Höchstbeträgen erfolgt in diesem Fall bei Zusammenveranlagung somit keine Verdoppelung. Es ist daher durchaus ratsam, vorab die Kapitalerträge und Nebeneinkünfte beider Partner genauer in Augenschein zu nehmen. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn große Unterschiede bei den jeweiligen Altersentlastungsbeträgen bestehen oder nur ein Partner ein Arbeitseinkommen erzielt. Um nicht ausgereizte Möglichkeiten nicht ungenutzt zu lassen, kann durchaus eine Umverteilung von Vermögenswerten sinnvoll sein. Allerdings ist in diesem Fall die Beratung durch einen versierten Steuerexperten unverzichtbar.

Mögliche Folgen des BFH-Urteils zur Doppelbesteuerung

Mit Urteil vom 19.05.2021 (siehe AZ: X R 33/19) verwies der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Gefahr einer Doppelbesteuerung zukünftiger Rentengenerationen und legte erstmals bestimmte Berechnungsparameter für die Ermittlung fest. Aufgrund des jährlich sinkenden Rentenfreibetrags besteht demnach die Gefahr, dass der Freibetrag in Zukunft die aus versteuertem Arbeitslohn geleisteten Anteile der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr kompensieren kann.

Der BFH folgt zwar der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Rechtsprechung und ist der Ansicht, dass die nachgelagerte Besteuerung von Altersbezügen sowie die gesetzlichen Übergangsregelungen grundsätzlich verfassungskonform sind. Dennoch ist eine Überarbeitung des Besteuerungssystems erforderlich. Basierend auf diesem Urteil signalisierte die aktuelle Regierung, dass hinsichtlich des Steuerfreibetrags möglicherweise eine Verlängerung des Übergangszeitraums geplant ist. Laut bisheriger Regelung entfällt der Freibetrag ab 2040 vollständig, erste Pläne sehen eine Verlängerung des Zeitraums bis 2060 vor. Da der Altersentlastungsbetrag für Rentner an die Rentenfreibeträge angeglichen ist, kann auf Basis dieser angedachten Regelung auch bei diesem Freibetrag ein verlängerter Übergangszeitraum denkbar sein. Konkrete Pläne zu möglichen Anpassungen liegen aktuell allerdings noch nicht vor.

Fazit

Grundsätzlich stellt der Altersentlastungsbetrag zwar keine großen Anforderungen an Steuerpflichtige, in bestimmten Fällen ist allerdings durchaus die Unterstützung eines Steuerberaters anzuraten. Sie wünschen diesbezüglich eine individuelle Beratung oder haben Fragen zu anderen Steuerthemen? Die Steuerexperten der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft mbH stehen Ihnen gerne zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir freuen uns auf Sie.

Autor: Dirk Wendl

Steuerberater

Dirk Wendl ist schon sein gesamtes Berufsleben im Bereich Steuern tätig. Nach einer Ausbildung als Steuerfachangestellter und einer Fortbildung zum Bilanzbuchhalter absolvierte er nach einer weiteren umfangreichen Ausbildung 2006 die Prüfung als Steuerfachwirt und Steuerberater. Seit 2015 ist er geschäftsführender Gesellschafter der Wendl & Köhler Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Dirk Wendl hat sich seitdem vor allem als Spezialist für Internationales Steuerrecht, E-Commerce und als Digitalisierungsexperte einen deutschlandweit guten Ruf erarbeitet.

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